Prüfungsschema (Notstand i. S. d. § 34 StGB)
I. Notstandslage
1. Notstandsfähiges Rechtsgut
2. Gefahr
3. Gegenwärtig
II. Notstandshandlung
1. Eignung und Erforderlichkeit
2. Interessensabwägung
3. Angemessenheit § 34 S. 2 StGB
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Notstandsfähiges Rechtsgut (Notstandslage)
Notstandsfähig ist jedes anerkannte Rechtsgut des Einzelnen und der Allgemeinheit
Gefahr (Notstandslage)
Eine Gefahr liegt vor, wenn die tatsächlichen Umstände den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen (ex ante)
Gegenwärtig (Notstandslage)
Gegenwärtig ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Geeignet (Eignung und Erfordelrichkeit) (Notstandshandlung)
Die Handlung ist geeignet, wenn eine nicht nur ganz entfernte Rettungschance besteht.
Interessenabwägung (Notstandshandlung)
Das vom Täter geschützte Interesse müsste das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen, sog. Interessensabwägung. In diese Güterabwägung sind neben dem abstrakten Rangverhältnis der betroffenen Rechtsgüter auch Art und Umfang der konkreten Verletzung zu berücksichtigen, die dem Erhaltungsgut drohen und die das Eingriffsgut erleidet
Angemessenheit (§ 34 S. 2 StGB) (Notstandshandlung)
Die Handlung ist nicht angemessen, wenn sie gegen ein Abwägungsverbot, oberste Rechtsprinzipien oder Duldungspflichten verstößt.
Prüfungsschema (Defensivnotstand nach § 228 BGB)
-> Drohende Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut, sofern Gefahr von der Sache ausgeht
2. Verhältnismäßigkeit
Drohende Gefahr (Defensivnotstandslage)
Die Gefahr ist drohend, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände eine Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt besteht
Verhältnismäßigkeit (Defensivnotstandshandlung) (ebenso bei Agressivnotstand [§ 904 BGB])
Die Handlung ist verhältnismäßig, wenn der entstandene Schaden nicht außer Verhältnis zum abgewendeten Schaden steht. Damit kehrt § 228 BGB den Abwägungsmaßstab des § 34 StGB um.
Prüfungsschema (Agressivnotstand i. S. d. § 904 S. 1 BGB)
-> Gegenwärtige Gefahr (von außen) für ein beliebiges Rechtsgut
-> wie bei § 34 StGB
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