Prüfungsschema
A. Tatbestand
I Fremde bewegliche Sache
II. Wegnahme
1. Fremder Gewahrsam
2. Bruch
3. Begründung neuen Gewahrsams
III. Vorsatz
IV. Zueignungsabsicht
1. Aneignungsabsicht
2. Enteignungswille
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit
B. RW/Schuld
C. Strafzumessung § 243 I StGB
D. Antrag §§ 247, 248a StGB
Fremde bewegliche Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d § 90 BGB
Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht
Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam und tatsächliche Sachherrschaft
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist und sich im Zweifel nach der Verkehrsanschauung bestimmt
Tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, solange der Berechtigte auf die Sache einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen
Gewahrsamsenklave (Begründung neuen Gewahrsams)
Eine Gewahrsamsenklave entsteht, wenn der Täter die Sache so eng in seine persönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsanschauung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam beseitigt wird
Bruch fremden Gewahrsam
Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn die tatsächliche Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des Betroffenen aufgehoben wird
Zueignungsabsicht
Die Zueignungsabsicht setzt voraus, dass der Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz zur dauerhaften Enteignung und Absicht bezüglich der zumindest vorübergehenden Aneignung handelt
Aneignungsabsicht
Aneignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, die Sache oder einen in ihr verkörperten Wert wenigstens vorübergehend dem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben
Enteignung
Enteignung ist die dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner bisherigen faktischen Herrschaftsposition
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung hat
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