Umschlossener Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB)
Ein umschlossener Raum ist jedes abgegrenzte, bewegliche oder unbewegliche Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt ist
Einbrechen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB)
Einbrechen ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses
Einsteigen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB)
Einsteigen setzt voraus, dass der Täter den Raum auf nicht ordnungsgemäße Weise betreten hat und dabei Hindernisse überwunden hat
Eindringen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB)
Das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder anderer, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge zeichnet sich dadurch aus, dass ein Verschluss mit einem Instrument geöffnet wird, das hierzu nicht gedacht ist
Verborgen halten (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB)
Der Täter hält sich verborgen, wenn er sich versteckt, d.h. den Blicken arglos Eintretender entzieht. Ohne Bedeutung ist, ob er sich ursprünglich berechtigt in dem Raum aufgehalten hat
Behältnis (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB)
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Verschlossenes Behältnis (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB)
Verschlossen, wenn der Inhalt gegen einen unberechtigten Zugriff gesichert ist.
Andere Schutzvorrichtungen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB)
Andere Schutzvorrichtungen sind alle Einrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB)
Gewerbsmäßig stiehlt derjenige, der die Absicht hat, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen
Hilflosigkeit und Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB)
Hilflosigkeit ist ein Zustand,in dem sich das Opfer nicht ohne fremde Hilfe gegen den Gewahrsamsverlust wehren kann
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen mit sich bringt
Zur Ausführung der Tat (Subjektives Element bei § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB)
Dies setzt voraus, dass der Täter bei Erfüllung der objektiven Merkmale des § 243 StGB Diebstahlvorsatz gehabt hat.
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