Waffe (§ 244 Nr. 1a Alt. 1 StGB)
Eine Waffe ist jeder bewegliche Gegenstand, der dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Gefährliches Werkzeug und bei sich führen (§ 244 Abs. Nr. 1a Alt. 2 StGB)
Ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 244 I Nr. 1a Alt. 2 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Der Täter führt den Gegenstand bei sich, wenn sich dieser in Griffweite befindet oder er sich seiner jederzeit ohnen nenneswerten Zeitaufwand bedienen kann
Sonstiges Werkzeug (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b)
Maßgebend ist (anders als bei § 244 I Nr. 1a StGB) die beabsichtigte Art des konkreten Einsatzes und nicht die objektive Gefährlichkeit. Daher werden insbesondere auch objektiv ungefährliche Gegenstände erfasst.
Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Eine Bande liegt vor, wenn sich mehrere Personen zur Begehung künftiger, im Einzelnen aber noch ungewisser Straftaten ausdrücklich oder stillschweigend zusammengeschlossen haben
Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Eine Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass jedoch zwingend Schlafräume vorhanden sein müssen
Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB)
Eine Privatwohnung ist eine Räumlichkeit, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, Selbstentlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleistet
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