Prüfungsschema
A. Tatbestand
I. Fremde bewegliche Sache
II. Zueignung
1. Zueignungswille
2. Manifestation
III. Rechtswidrigkeit der Zueignung
IV. Vorsatz
V. Qualifikation § 246 II StGB
B. RW/Schuld
D. Antrag §§ 247, 248a StGB
Zueignung (Objektiver Tatbestand)
Zueignung ist die Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise
Zueignungswille (Bestandteil der Zueignung im objektiven Tatbestand)
Zueignungswillen hat der Täter, wenn er den Willen hat, die Sache selbst oder den darin verkörperten Wert wenigstens vorübergehend seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben unter dauerhaften Ausschluss des Berechtigten. Erforderlich ist mithin ein Enteignungs- und Aneingnungswille
(Kein dd1 für Aneignung notwendig)
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