Prüfungsschema Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
I. Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
II. Missbrauch
III. Vermögensbetreuungspflicht
IV. Vermögensnachteil
V. Kausalität (zwischen Missbrauch und Vermögensnachteil)
VI. Vorsatz
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (§ 266 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ist die rechtliche Möglichkeit, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen rechtswirksam zu verpflichten. Diese rechtliche Befugnis kann kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder durch Rechtsgeschäft eingeräumt werden
Missbrauch (§ 266 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter den Dritten im Rahmen seines rechtsverbindlichen Könnens im Außenverhältnis rechtswirksam bindet und dabei die Grenzen des im Innenverhältnis einzuhaltenden rechtlichen Dürfens überschritten hat
Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB)
Eine Vermögensbetreuungspflicht ist gegeben, wenn dem Täter im Rahmen einer fremdnützigen Geschäftsbesorgung Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen eingeräumt wurde und die Betreuung fremder Vermögensinteressen eine Hauptpflicht des Täters darstellt
Pflichtverletzung (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Eine Pflichtverletzung ist jedes vermögensrelevante Verhalten, das im Widerspruch zu der dem Täter obliegenden Vermögensbetreuungspflicht steht
Prüfungsschema Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
I. Vermögensbetreuungspflicht
II. Pflichtverletzung
III. Vermögensnachteil
IV. Kausalität
V. Vorsatz
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