Prüfungsschema
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Grundtatbestand §§ 249, 252, 255 StGB
2. Qualifikation/Schwere Folge
a) Eintritt des qualifizierenden Erfolgs
b) Unmittelbarkeitszusammenhang
c) Leichtfertigkeit
Unmittelbarkeitszusammenhang
Im Hinblick auf das gesteigerte Strafmaß der Erfolgsqualifikation zu den Grunddelikten ist in restriktiver Auslegung einer unmittelbarer Zusammenhang zwischen der schweren Folge und der spezifischen Gefahr des Grunddelikts erforderlich. Der Unmittelbarkeitszusammenhang setzt voraus, dass eine dem Grunddelikt eigentümliche spezifische Gefahr geschaffen worden ist und sich gerade diese Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen und realisiert hat.
Bei der grunddeliktische Handlung ist auf den Raubmitteleinsatz und nicht auf die Wegnahme abzustellen (restriktive Auslegung aufgrund des gesteigerten Strafmaßes).
Leichtfertig
Leichtfertigkeit bedeutet, dass der Täter besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzungen begangen haben muss.
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