Prüfungsschema Begünstigung (§ 257 StGB)
I. Tatbestand
1. Rechtswidrige Vortat
2. Hilfeleistung
3. Vorsatz
4. Vorteilssicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafausschließungsgrund § 257 II 1 StGB
IV. Strafantrag § 257 IV StGB
Hilfeleistung (Tathandlung)
Hilfeleistung liegt bei Handlungen vor, die bestimmt und objektiv geeignet sind, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zugunsten des Berechtigten zu sichern
Vorteilssicherungsabsicht
Vorteilssicherungsabsicht ist der auf den Erfolg gerichtete Wille, dem Vortäter so zu helfen, dass die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zumindest erschwert wird
Prüfungsschema Strafvereitelung (§ 258 StGB)
1. Rechtswidrige Tat eines anderen
2. Vereiteln der Bestrafung des Täters
4. Absicht oder sicheres Wissen bzgl. der Strafvereitelung
III. Strafausschließungsgrund § 258 I 1 StGB
Vereiteln (Tathandlung)
Vereiteln ist die endgültige Verhinderung der Bestrafung oder Verhinderung für geraume Zeit(d.h. für mindestens 14 Tage), sog. quantitative Strafvereitelung. Erforderlich ist eine Verzögerung der Ahndung der Tat; bloße Verzögerungen während des Verfahrens reichen nicht aus, wenn sich nicht beweisen lässt, dass durch sie die Ahndung verzögert wurde.
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