Urkunde (§ 267 StGB)
Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
“Unechte” Urkunde
Unecht ist eine Urkunde, wenn der wirkliche Aussteller der Urkunde mit dem scheinbaren Aussteller der Urkunde nicht personengleich ist
Herstellen einer unechten Urkunde (Tathandlung § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Herstellen ist die Handlung, durch die erstmals sämtliche Urkundsmerkmale vorliegen, die auf einen anderen als ihren wirklichen Hersteller hinweise
Verfälschen einer echten Urkunde (Tathandlung § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Verfälschen bedeutet jedes unbefugte, nachträgliche Verändern der Beweisrichtung der Urkunde mit der Folge, dass die Urkunde nach dem Eingriff etwas anderes zu beweisen scheint als vorher
Täuschungsabsicht (§ 267 StGB)
Die Täuschungsabsicht liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit bzw. Unverfälschtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten bestimmt werden soll. Erforderlich ist kein zielgerichtetes Handeln, sondern direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) ist ausreichend.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (Tathandlung § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB)
Gebrauchen bedeutet das Zugänglichmachen zur sinnlichen Wahrnehmung
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