Nicht “gehört” (Tatobjekt) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Gehören bezeichnet das Recht, mit der Urkunde oder technischen Aufzeichnung im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Entscheidend sind somit nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse.
Vernichten (Tathandlung) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, d.h. die Urkunde/technische Aufzeichnung ha t aufgehört, als Beweismittel zu bestehen
Beschädigen (Tathandlung) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Beschädigen liegt vor, wenn die Urkunde/technische Aufzeichnung in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt sind
Unterdrücken (Tathandlung) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Unterdrücken ist jede Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigen die Urkunde und damit die Beweisführungsmöglichkeit dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird
Nachteilszufügungsabsicht (Subjektive Komponente)
-> Dolus directus 2. Grades (hM), d.h. kein zielgerichtetes Handeln des Täters notwendig, sondern es genügt sein sicheres Wissen, dass die Tat notwendigerweise einen fremden Nachteil zur Folge haben wird
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