Vorgangegangenes Versäumnisurteil und Einspruch
Prozessgeschichte I
→ ggf. Terminsanberaubung [Datum], ordnungsgemäße Ladung [Datum], Säumnis der Partei, Antrag auf Versäumnisurteil
→ Erlass Versäumnisurteil am [Datum], womit [Wiedergabe Tenor]
→ Zugestellt am [Datum]
→ Einspruchseinlegung mit Schriftsatz vom [Datum], eingegangen bei Gericht am [Datum]
Muster:
„Am […] hat das Gericht Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte zur Zahlung von […] € und zur Herausgabe des streitgegenständlichen [Gegenstand] verurteilt wurde. Gegen dieses, dem Beklagten am […] zugestellten Urteil, hat er durch Schriftsatz vom […], eingegangen bei Gericht am […], „Einspruch“ eingelegt“
„Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den […] anberaumt und die Parteien mit Verfügung vom […], dem Beklagten zugestellt am […], geladen. Der Beklagte ist nicht erschienen.
Der Kläger(Beklagte hat beantragt, 1. [Sachantrag] und 2. und hierüber durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Das Gericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom […] antragsgemäß zur Zahlung von […] nebst Zinsen in Höhe von […] verurteilt. Gegen dieses, dem Beklagten am […] zugestellten Versäumnisurteils hat der Beklagte mit Schriftsatz vom […], eingegangen bei Gericht am […], Einspruch eingelegt.“
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
→ zunächst Darlegung vorangegangenes VU und Einspruch
→ Darlegen, dass Einspruch vom Gericht am [Datum] verworfen wurde
→ Darlegen, dass Einspruch mit Schriftsatz vom [Datum], eingegangen bei Gericht am […]
“Das Gericht hat diesen Einspruch mit Urteil vom […] verworfen, zugestellt am […]. Der Beklagte hat am […] Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Der Kläger ist dem entgegengetreten.”
Beachte:
→ Anträge des Gegners enthalten regelmäßig dann auch Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages + Verwerferung des neuen Einspruchs + hilfsweise Aufrechterhaltung des Versäumnisurteiles
→ Anträge des Einspruchstellers beinhaltet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumnis der EInspruchsfrist und Aufhebung des Versäumnisurteils + ursprünglicher Klageantrag
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit
→ Antrag
→ Zuständigkeit des Gerichts (§ 237 ZPO)
→ Statthaftigkeit: Versäumen einer genannen Frist (§ 233 S. 1 ZPO) (beachte: § 339 ZPO)
→ Form des Antrags (§ 236 Abs. 1 ZPO, insb. mit § 340 Abs. 2 ZPO)
→ Prozesshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO)
→ Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO)
→ Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags (Glaubhaftmachung § 294 ZPO)
“Er ist auch zulässig, obwohl der Beklagte ihn nicht in der gem. § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung des VU eingelegt hat. Dem Beklagten ist nämlich nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist – eine Notfrist – einzuhalten. Sein Antrag ist zulässig, denn er ist gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO frist- und gem. § 236 ZPO formgerecht bei dem gem. § 237 ZPO zuständigen Gericht eingelegt. Er ist auch begründet, weil der Beklagte […] und dadurch daran gehindert war, den Einspruch rechtzeitig einzulegen, was er durch […] glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs 1 S. 1 Hs. 2 ZPO).
Der Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis des Beklagten war.”
→ auf Aussonderung der Kosten nach § 238 Abs. 4 ZPO achten
→ Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinsichtlich einer gewährten Wiedereinsetzung, da diese unanfechtbar ist (siehe § 232 S. 1 ZPO)
“Behoben” eines Hindernisses im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO (Wiedereinsetzung)
Behoben ist das Hindernis, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Fortbestehen des Hindernisses von der Partei oder von ihrem Vertreter verschuldet ist.
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