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Versäumnisurteil und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

SP
by Sebastian P.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)


Entscheidungsgründe


Zulässigkeit

→ Antrag

→ Zuständigkeit des Gerichts (§ 237 ZPO)

→ Statthaftigkeit: Versäumen einer genannen Frist (§ 233 S. 1 ZPO) (beachte: § 339 ZPO)

→ Form des Antrags (§ 236 Abs. 1 ZPO, insb. mit § 340 Abs. 2 ZPO)

→ Prozesshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO)

→ Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO)

→ Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags (Glaubhaftmachung § 294 ZPO)


Muster:

“Er ist auch zulässig, obwohl der Beklagte ihn nicht in der gem. § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung des VU eingelegt hat. Dem Beklagten ist nämlich nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist – eine Notfrist – einzuhalten. Sein Antrag ist zulässig, denn er ist gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO frist- und gem. § 236 ZPO formgerecht bei dem gem. § 237 ZPO zuständigen Gericht eingelegt. Er ist auch begründet, weil der Beklagte […] und dadurch daran gehindert war, den Einspruch rechtzeitig einzulegen, was er durch […] glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs 1 S. 1 Hs. 2 ZPO).

Der Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis des Beklagten war.”


Beachte:

→ auf Aussonderung der Kosten nach § 238 Abs. 4 ZPO achten

→ Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinsichtlich einer gewährten Wiedereinsetzung, da diese unanfechtbar ist (siehe § 232 S. 1 ZPO)

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Sebastian P.

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