Sache
P: Tiere
P: Menschlicher Leichnam
Tier (+), weil § 90a S. 3 BGB
Menschlicher Leichnam (+), aber in der Regel herrenlos (nicht fremd) (anders: Ringe, Zahngold)
Fremd
Drogen etc.
Eigentumsübergang beim Verkauf Dealer (-): § 134 BGB gilt auch für dingliches Geschäft
P: Tanken an SB-Tankstelle
§ 929 S. 1 BGB (-)
§§ 947, 948 BGB (-), weil allenfalls Miteigentum
Grundsätzlicher Aufbau in Tankfällen
I. Das Betanken
A. § 242 I (-), weil tatbestandsausschließendes Einverständnis
B. § 263 (-) wenn Kunde zu Beginn zahlungswillig
Wenn Kunde nicht zahlungswillig, Betrug (wenn beobachtet) oder versuchter Betrug (wenn nicht beobachtet)
C. § 246 I (-), weil durch bloßes Tanken keine Zueignung (Manifestationstheorie)
D. § 265a I Alt. 1 (-), weil Zapfsäule keinen Entgeltmechanismus hat
II. Wegfahren
A. § 242 I (-), Gewahrsamswechsel bereits stattgefunden hat (ggf. gar nicht prüfen)
B. § 246 I (+)
C. § 303 I (-), weil bestimmungsgemäßer Gebrauch Benzin
Anfechtung § 142 BGB
Zivilrechtliche ex tunc Wirkung gilt nicht im Strafrecht (§ 8 StGB)
Fremd (Herrenlose Sache)
“Containern”
Abgrenzung Dereliktion: Eigentumsverzicht ohne Zweckbestimmung
→ Wertlosigkeit kein Recht zur Wegnahme; entscheid: Wille, ungezielt zu endledigen
→ Einzelfall: bei Containern regelmäßig (-), weil abgeschlossenes Gelände, umzäunt, Abholfirma etc.
Ursprünglicher Gewahrsam (Wegnahme)
P: Bewusstlose, Schlafende
P: Tote
P: Vergessene Sachen
P: Verlorene Sachen
P: Juristische Person
P: Rechtmäßigkeit des Gewahrsam
Bewusstlose, Schlafende: Gewahrsam (+), weil potentieller Gewahrsamswille
Tote: Gewahrsam (-), weil kein Herrschafswille
Vergessene Sache: Gewahrsam (+)
Verlorene Sache: Eigentum (+), Gewahrsam (-); aber: Gewahrsam Dritter (+), wenn in seiner Gewahrsamsphäre verloren
Juristische Person: Gewahrsam (+), aber nur des gesetzlichen Vertreters
Rechtmäßigkeit des Gewahrsam unerheblich (auch an gestohlenen Sachen)
Neuer Gewahrsam
“Diebstahl ist kein heimliches Delikt”
Zwar keine Chance zur Beendigung; aber unerheblich, weil Vollendung und Beendigung unterschiedliche Stadien; Verlust Sachherrschaft tritt trotz Beobachtung ein
Gewahrsamsenklave in einer Wohnung (Klassiker: Supermarkt)
(-), weil kein Supermarktfall; bei Wohnung klar, dass Sache rechtswidrig erlangt wurde
(+), weil § 127 Abs. 1 StPO nur Recht, festzuhalten, nicht Enklave zu durchsuchen
(+), weil Sachherrschaft stark genug, bisherigen Inhaber Zugriff zu verbieten
Gewahrsam
Über- und untergeordneter Gewahrsam
Untergeordneter Gewahrsamsinhaber (Angestellter in kleinen Läden) kann Bruch begehen
Übergeordneter Gewahrsamsinhaber (Filialleiter, Angestellter mit eigenverantwortlichem Bereich [Kassierer]) kann keinen Bruch begehen
Bruch fremden Gewahrsams (Wegnahme)
P:Tanken an Selbstbedienungstankstellen
Einfüllen Benzin → Wegnahme (-), weil generelles tatbestandsausschließendes Einverständnis (unabhängig davon, ob Tankvorgang bemerkt oder von Anfang an zahlungsunwillig)
→ siehe aber noch Betrug
Burch fremden Gewahrsams (Wegnahme)
Diebesfalle
Hauseigentümer legt 100 € auf Tisch, weil er davon ausgeht, Putzfrau nimmt Geld mit.
Bruch (-): Tatbestandausschließendes Einverständnis (täuschungsresistent)
Versuchter Diebstahl (+)
Unterschlagung (+)
Konkurrenz: str., wohl Unterschlag subsidiär (BGH) (a. A. “Klarstellungsfunktion”)
Burch fremden Gewahrsams (Wegnahme) [bei Betrug: Vermögensverfügung]
Abgrenzung Diebstahl (Fremdschädigungsdelikt) und Betrug (Selbstschädigungsdelikt)
Fremschädigungsdelikt: gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
Selbstschädigungsdelikt: mit Willen des Berechtigten (Verfügungsbewusstsein)
Abgrenzung: innerer Willensrichtung + äußerers Erscheinungsbild
Betrug (+), wenn Getäuschter aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragung
Diebstahl (+), wenn Täuschung zur Erleichteung des eigenmächtigten Gewahrsambruchs, z. B. “Bahnhof-Handy-Fall” [bis Einstecken noch Mitgewahrsam]
Verhältnis Diebstahl vs. Betrug: Exklusivitätsverhältnis
Aneignungsabsicht (Zueignungsabsicht)
P: Bloße Zerstörung
P: Bloße Sachentziehung (ohne vorherige Nutzung)
P: Verzehr von Speisen, Verbrennen von Holz (Verbrauchsgegenstände)
Zerstörung, Sachentziehung: Aneignung (-); § 303 StGB (+)
Verzehr von Speisen: Aneigung (+), weil Einverleiben in Vermögen
Enteignungswille
P: Bloße Gebrauchsanmaßung (Sache zurückgeben [nicht zerstört])
P: Finderlohnfälle
P Rückführung an den Eigentümer
P: EC-Karte verwenden und zurückgeben
Gebrauchsanmaßung: Enteignung (-) (Ausnahme: Verkörperter Wert [Sparbuchfall])
Finderlohnfälle: Enteignung (-), weil Fundwert kein spezifischer Sachwert, sondern Vorteil aus Geschäft mit der Sache (Betrug § 263 [+], weil er sich als EigT ausgibt)
Rückführung an Eigentümer: Enteignung (+), da Verkaufswert spezifischer Sachwert
EC-Karte: Enteignung (-), weil nur Schlüssel (anders Sparbuch)
Rechtswidrgkeit der Zueignung
Geldschulden (“Gattungsschulden”)
Rechtswidrigkeit (+), weil Schuldner bei Gattungsschuld Recht zur Konkretisierung
(Möglicherweise Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB [RW gehört zum objektiven TB])
Unmittelbares Ansetzen beim Diebstahl (Versuch § 22 StGB)
(+), wenn Täter bereits in fremden Herrschaftsbereich eingedrungen ist,
(+), wenn sozial auffällig in Schutzsphäre Opfer eindringt
(+), wenn Täter Sache in die Hand genommen hat, um sie wegzunehmen
(+), wenn Behältnisse oder Kleidungsstücke nach Stehlenswertem durchsucht
(-), wenn sich Täter bisher nur falschen Schlüssel beschafft hat
(-), wenn er bloß in den Garten des Hauses eindringt o. Wachhund beseitigt
(-), wenn er Ware im Außenbereich eines Baumarktes versteckt, um Nachts einzusteigen und zu holen
(-), wenn er zum Tatort hingeht oder den Tatort bzw. Sicherheitsvorkehrungen auskundschaftet
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