Abwägungslehre (Unselbständiges Beweisverwertungsverbot)
Verwertungsverbot (+), wenn das Interesse an der Sicherung der Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren die Wahrheitserforschungspflicht und das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der Strafrechtspflege überwiegt.
Rechtskreistheorie im Rahmen der Abwägungslehre (unselbstständige Beweisverwertungsverbote)
Dient verletzte Verfahrensvorschrift zur Sicherung der verfahrensrechtlichen Stellung (Verwertungsverbot eher [+]) oder dient sie in erster Linie nicht dem Schutz des Beschuldigten (Verwertungsverbot eher [–])
Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) (Beweisverwertung)
Vernehmung einer Person (Zeugen/Sachverständigen) darf nicht durch Verlesung einer Urkunde (z. B. früherers Vernehmungsprotokoll) ersetzt werden. Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunden- und Augenscheinsbeweis.
Ausnahmen: § 251 (Zustimmung, Vernehmung nicht möglich), § 253 (Gedächtnisunterstützung), § 254 (Richterliches Protokoll bei Geständnis), § 256 (Verlesung von Erklärungen von Behörden und Sachverständigen)
Zeugen vom Hören sagen (Unmittelbarkeitsgrundsatz)
Person, die ihre Wahrnehmungen zum Tatgeschehen nicht unmittelbar, sondern über eine dritte Person gemacht hat. Unmittelbares Beweismittel (+), weil er unmittelbar über das berichtet, was er gehört hat.
Vernehmung (Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO)
Eine Vernehmung ist eine formale Befragung, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird.
(≠ informatorische Befragung und Spontanäußerung, wohl auch keine Belehrungspflicht, wenn Äußerungen gegenüber Dritten von Amtsträgern mitgehört werden)
Beschuldigteneigenschaft (zeitlich) (Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO)
Eine Belehrung ist dann erforderlich, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Prson ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt“
→ Verfolgungswillen der StA oder ihrer Ermittlungspersonen (subjektives Element), der sich objektiv zu manifestieren hat
Körperliche Untersuchung (§ 81a StPO)
Eine körperliche Untersuchung liegt vor, wenn die Beschaffenheit des Körpers untersucht oder im Körper nach Beweisen gesucht oder dem Körper Blut entnommen wird, das sodann als Beweismittel untersucht wird.
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