Warum das Merkmal?
Warum? Straftatbestand = typisiertes Unrecht ==> der Unwert einer Tat hängt auch von subjektiven Merkmalen ab
Warum Prüfung im Tatbestand?
Ergibt sich aus den Handlungslehren:
Finaler Handlungsbegriff: Nach dem finalen Handlungsbegriff ist eine Handlung ein zweckgerichtetes Verhalten.
Bereits beim Tatbestand wird der Zweck der Handlung mit einbezogen
Finalität der Handlung beruht auf der Fähigkeit des Menschen, die möglichen Folgen seines Tätigwerdens in gewissem Umfang vorauszusehen.
Liegt heutigem Straftataufbau zugrunde => deshalb Prüfung subjektiver Merkmale beim Tatbestand
Wann liegt der subjektive TB vor?
Vorsatz (§ 15 StGB) in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich
Ausnahme: Gesetz sieht auch für fahrlässiges Handeln ausdrücklich eine Strafe vor
Vorsätzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt.
Bezugspunkt des Vorsatzes sind die obj. Tatbestandsmerkmale => müssen sich im Innenleben des Täters widerspiegeln
Tat muss auch subjektiv „Werk“ des Täters sein
Wann muss der Vorsatz vorliegen?
§16 I 1 StGB: Tatbestandsvorsatz muss „bei Begehung der Tat“ vorliegen
§8 StGB definiert den Zeitpunkt der Tat => ist der maßgebliche Zeitpunkt für den subjektiven Tatbestand
Zeitpunkt der Tat ist der Handlungszeitpunkt
Nicht: Erfolgseintritt => Vorsatz kann später auch wegfallen
Beginn der Tathandlung ergibt sich aus § 22 StGB
Ein nachträglich erlangter Vorsatz (dolus subsequenz) schadet dem Täter nicht
Ein vorheriger Vorsatz (dolus atencedens) schadet dem Täter i.d.R. auch nicht
= Vorsatz vor dem vorsatzrelevanten Zeitraum
Sonderfall: Erfolgsqualifizierte Delikte
Sonderfall: Erfolsqualifizierte Delike, § 18 StGB
Vorsatz bzgl. der Handlung erforderlich
Bzgl. des Erfolgs reicht Fahrlässigkeit aus
Stellt ggü. §§ 15, 16 StGB die speziellere Norm dar
Welche Struktur hat der Vorsatz?
Zweigliedrige Struktur: Wissenselement + Willenselement
Wissenselement
= Kenntnis der den Unrechtstypus der Tat konstituierenden Merkmale
Vorsatz muss sich auch auf die Kausalität beziehen: Ausreichend, wenn der tatsächliche Geschehensablauf im Wesentlichen den Vorstellungen des Täters entspricht
Bei Qualifizierung oder Privilegierung: Vorsatz muss sich auch auf die objektiven Tatbestandsmerkmale der Qualifizierung oder Privilegierung beziehen
„sachgedankliches Mitbewusstsein“ ausreichend
Täter muss nicht ständig über alle Umstände nachdenken
= ständiges Begleitwissen
Wer man ist, was man ist
z.B. Amtsträgerschaft
= Dinge, die man aufgrund von Erfahrungswissens automatisch mit wahrnimmt
Nicht ausreichend: Bloß unterschwelliges Bewusstsein (bloßes Gefühl, dass etwas nicht stimmt)
Indizien für das Wissenselement
Gefährlichkeit der Handlung
Affektzustand
Alkoholisierungsgrad
P.: Diebstahl eines Waffenträgers, der vergessen hat, dass er seine Waffe dabei hat
= Problem beim Wissenselement
Hier sofort Diebstahlsqualifikation
e.A.: kein Vorsatz bzgl. Qualifikation
h.M.: sachgedankliches Mitbewusstsein (+)
Unbilliges Ergebnis bei Berufswaffenträgern? => teilw.: Teleologische Reduktion des § 244 StGB bei Berufswaffenträgern
(-): Berufswaffenträger ist nicht weniger gefährlich als ein anderer Täter mit Waffe
Willenselement
= Willen zur Tatbestandsverwirklichung
Setzt auch die Vorstellung von der Beherrschbarkeit der Tathandlung voraus
Bloßes Wünschen od. Hoffen auf einen Zufall ist kein Vorsatz
Aber: Abergläubische Herrschaftsvorstellungen können einen untauglichen Versuch darstellen, vgl. § 23 III StGB
Willenselement Indizien
Objektive Gefährlichkeit der Handlung
Motivationslage
Eigengefährdung
Selbstüberschätzung
Spontantat
Vermeideverhalten
Ggf. Nachtatverhalten
Vorsatz bzgl. Strafbarkeitsbedingungen?
Gehört nicht zum strafbaren Unrecht
Was Strafbarkeitsbedingungen sind, muss man lernen
z.B.: Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung durch die Schlägerei, § 231 StGB
z.B.: Begehung einer rechtswidrigen Tat, § 323a StGB
Wann reicht Vorsatz nicht aus?
Evtl: Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale => sehen manche Straftatbestände vor
z.B. Diebstahl setzt Zueignungsabsicht voraus => muss das Handeln des Täters tragen => Zusätzlich zum Vorsatz erforderlich
Wann werden die drei Vorsatzformen relevant?
Bei manchen Tatbeständen reicht dolus eventualis nicht aus: § 145d StGB, § 164 StGB, § 187 StGB, § 278 StGB
„wider besseren Wissens“
„wissentliches Handeln“
In der Regel reicht dolus eventualis aber aus => dann muss man sich nicht vertieft mit den Unterschieden beschäftigen
Dolus directus 1. Grades
Dolus directus I. Grades: Absicht als zielgerichtetes Wollen
Absicht ist dann gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Das Willenselement dominiert, an das Wissenselement werden nur minimale Anforderungen gestellt.
= zielgerichteter Erfolgswille
Nicht ausreichend: Wenn der Erfolg erwünscht oder dem Täter wichtig ist
Wenn es ihm gerade auf den Erfolg ankommt, ist es ausreichend, dass er den Erfolgseintritt nur für möglich hält
Darf sich bei dem Erfolg nicht um eine unvermeidbare Nebenfolge handeln
“Absicht” bei anderen subjektiven Merkmalen
Achtung: Bezeichnung „ Absicht“ taucht auch bei vielen besonderen subjektiven Merkmalen auf
Sind nicht zwingend identisch mit dem dolus directus 1. Grades
Haben eigenständigen Charakter
Bsp.: „Nachteilszufügungsabsicht in § 274 StGB
= überschießende Innentendenz => subjektives Tatbestandsmerkmal ohne Bezugspunkt im objektiven Tatbestand
h.M.: dolus directus 2. Grades ausreichend => dem Täter muss es entgegen des Wortlauts nicht unbedingt auf die Nachteilszufügung ankommen
Arg.: Schutzzweck der §§ 267 ff. StGB = Schutz des Rechtsverkehrs
Dolus directus 2. Grades
Dolus directus II. Grades: Sicheres Wissen um die Erfolgsherbeiführung
Direkter Vorsatz (dolus directus II. Grades) ist zu bejahen, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Bei dieser Vorsatzform dominiert das Wissenselement.
Der direkte Vorsatz liegt auch vor, wenn dem Täter der Eintritt der Erfolgs „an sich unerwünscht“ ist.
Arg.: Wer trotz seiner Kenntnis willentlich tätig wird, nimmt in seinen Verwirklichungswillen alles auf, was er sich als die notwendige und sichere Folge vorstellt.
Täter geht höchstes Risiko ein
Es wird unterstellt, dass das voluntative Element dann auch vorhanden ist
Vorsatzform genügt grds. Zur Bejahung des Vorsatzes
Ausnahme: Wenn die Strafnorm explizit „Absicht“ fordert
h.L. zum Eventualvorsatz
Eventualvorsatz h.L.: Ernstnahme (hL): Nach der Ernstnahmetheorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter einen für möglich gehaltenen Erfolgseintritt auch ernst genommen hat.
Krit.: Unbestimmtheit => Was muss der Täter ernst nehmen? Die Gefahr, das Risiko, den Erfolgseintritt?
Rspr. zum Eventualvorsatz
Billigungstheorie (Rspr.): Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
Der Täter billigt auch einen unerwünschten, aber notwendigen Erfolg, wenn er ihn um eines erstrebten Ziels willen hinnimmt.
„billigend in Kauf nehmen“: Billigen im Rechtssinne
Hält Lit. Für zu verwirrend: hier deshalb Ernstnahme
Unterscheidung zur bewussten Fahrlässigkeit: Bei der bewussten Fahrlässigkeit vertraut der Täter darauf, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt.
Bei der bewussten Fahrlässigkeit keine Entscheidung für die Rechtsgutsverletzung => Risiko wird erkannt, aber verdrängt
BGH: Wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, liegt ein Eventualvorsatz nahe.
Eventualvorsatz bei der Tötung?
Besonderheit bei einer Tötung: Hemmschwellenargument
Vor dem Entschluss, jemanden zu töten, besonders hohe Hemmschwelle
Grds. kann bei einer Tötung aufgrund der erkannten Lebensgefährlichkeit einer Handlung nicht automatisch auf die voluntativen Vss. des Eventualvorsatzes geschlossen werden
Bejahung eines dolus eventualis deutlich restriktiver => spielt insb. eine Rolle bei der Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Keine besondere Theorie, sondern vorsatzkritische Betonung => besonders sorgfältige Prüfung des Vorsatzes ist erforderlich
In der Prüfung hat das Hemmschwellenargument vor allem dann Bedeutung, wenn der psychische Sachverhalt nicht sicher feststeht
Hängt auch mit der hohen Strafandrohung zusammen: Je höher die drohende Strafandrohung ist, desto höhere Anforderungen gelten für die Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.d. § 261 StPO
Entspricht der sachgerechten Anwendung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes
Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
Kennzeichnen den Verhaltensunwert und bestimmten dadurch auch das Handlungsunrecht mit
= Delikte mit überschießender Innentendenz => subjektive Merkmale finden keine Entsprechung im objektiven Tatbestand
Prüfung im Anschluss an den Vorsatz im subjektiven Tatbestand
Ausnahme: § 242 StGB => erstrebte Zueignung muss rechtswidrig sein => hierauf muss sich der Vorsatz beziehen
Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale: Besondere Absichten
Stehen selbstständig neben dem Vorsatz und müssen deshalb nicht von ihm erfasst sein
Welche konkrete Vorsatzform bzgl. der subjektiven Absicht erforderlich ist, ist je nach Delikt individuell zu bestimmen
§§ 242, 249 StGB: Zueignungsabsicht
§§ 253, 259, 263 StGB: Bereicherungsabsicht
Bereicherungsabsicht des § 263 StGB setzt dolus directus 1. Grades voraus
§ 267 StGB: Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr
§ 274 StGB: Nachteilszufügungsabsicht => dolus directus 2. Grades reicht aus
Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale: Besondere subjektive Motivationen
§ 211 StGB: Niedrige Beweggründe, Mordlust, Habgier
Aber: Einordnung der Mordmerkmale Str. => nach h.M. handelt es sich um persönliche Merkmale i.S.d. § 28 StGB und nicht um Schuldmerkmale gem. § 29 StGB
Probleme beim Berliner Raser-Fall
P1: Abstellen auf welchem Zeitpunkt
P2: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
P3: Qualifikationen des § 211 StGB
P4: Strafbarkeit des anderen Fahrers, der nicht in den Unfall verwickelt war
Berliner Raser-Fall
Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen
LG Berlin urspr.: Spätestens beim Einfahren in die Kreuzung (Wissenselement) => P.: Zu diesem Zeitpunkt keine Handlungsmöglichkeits mehr, den Erfolg abzuwenden
BGH: Vorsatz muss schon in einem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Erfolg noch abgewandt werden kann
Somit: Abstellen auf dem Einfahren in die Kreuzung nicht möglich
P2: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Intellektuelles Element: Autorennen hochriskant => intellektuelles Element kann unterstellt werden
Voluntatives Element:
In der Klausur: Ansprechen, ob voluntatives Element überhaupt erforderlich ist (s.o.)
Vorsatzkritische Umstände:
Insb. Eigengefährdung des Täters
Gegenargument: Haben moderne Autos; gehen davon aus, dass keine LKWs unterwegs sind => gehen selbst bei Erfolgseintritt von geringem Risiko für sich selbst aus
Motivlage des Täters: Rennsieg
Selbsteinschätzung und Selbstüberhöhung
P3: Qualifikation des § 211 StGB
Qualifikationen des § 211 StGB:
Gemeingefährliche Mittel ggfs. (+)
Heimtücke eher (-)
Kein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit
Niedrige Beweggründe (+)
Ermgöglichungsabsicht?
Ermöglichung eines Straßenrennens gem. § 315d?
Mittäterschaft?
Gleiche Handlung, führt Erfolg aber nicht herbei
Zurechnung des Erfolgs über § 25 II StGB?
P.: Gemeinsamer Tatplan
LG Berlin: (+)
BGH: (-) => gemeinsamer Plan muss sich auf die Rechtsgutsverletzung durch Arbeitsteilung beziehen => hier (-)
Kein Vorsatz bzgl. Mittäterschaft
Somit: Mittäterschaft (-)
Aber: Hatte genauso Tatentschluss => Tatentschluss hat sich nicht im Erfolg verwirklicht
Somit: Versuchsstrafbarkeit
Jauchegruben-Fall (Problem des dolus antecedens)
Handlung: Täter möchte Opfer zu Tode schlagen und geht davon aus, dass er es auch geschafft hat, was aber nicht stirbt. Um das Opfer zu beseitigen, wirft er es dann in eine Jauchegrube, wodurch das Opfer tatsächlich erst stirbt.
P.: Zum Zeitpunkt als der Täter das Opfer in die Jauchegrube wirft, hat er keinen Vorsatz bezüglich der Tötung mehr
Abstellen auf Handlung: Werfen in die Jauchegrube
Kein Vorsatz bzgl. des Tatbestandsmerkmals Mensch
= Tatbestandsirrtum
BGH früher: dolus generalis
Unbestimmter Vorsatz soll genügen
Krit.: Vorsatz muss objektiven Tatbestand spiegeln => hier (-); somit Vorsatzfiktion
Abstellen auf der Handlung mit Tötungsvorsatz (Schlagen): h.M.
Kausalität (+)
P1: Objektive Zurechnung
h.M.: Kausalverlauf, an den der Täter selber anknüpft => Kausalverlauf läuft durch; wird weder von Kausalität noch von obj. Zurechnung unterbrochen
a.A.: Jedem Tötungsversuch liegt die Gefahr inne, dass das Opfer erst bei der Beseitigung getötet wird
a.A.: 1. Kausalkette wird durch 2. Unterbrochen
Keine objektive Zurechnung => nur Versuchsstrafbarkeit
P2: Vorsatz
Problem: Wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf?
Eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist als unwesentlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
m.M.: 1. Akt = Versuch; 2. Akt = Fahrlässigkeit
Umgekehrter dolus generalis Fall
Wenn der Vorsatz erst eintritt, nachdem der Erfolg schon bereits eingetreten ist.
z.B. Tod tritt schon beim 1. Akt ein, obwohl der Täter erst im 2. Akt töten wollte
Strafbarkeit bzgl. des ersten Aktes? => für vollendete Tat muss der Täter zumindest im Stadium des strafbaren Versuchs gewesen sein => sonst liegt noch kein Vorsatz vor; dann kein vollendetes Tötungsdelikt (h.M.)
m.M.: 1. Akt = Fahrlässigkeit; 2. Akt = Versuch
P.: Dolus alternativus
Dolus alternativus liegt vor, wenn der Täter bei der Vornahme der Handlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, er jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
= wenn der Täter annimmt, dass es entweder Opfer A oder Opfer B trifft
Erst bei der Prüfung des Versuchs thematisieren => beim Tatentschluss
e.A.: Nur einer der Vorsätze wird zugerechnet
Es wird nur das vollendete Delikt bestraft; im Übrigen ist der Vorsatz „verbraucht“
Arg.: Sonst würden dem Täter zwei Vorsatztaten zur Last gelegt, obwohl er nur eine verwirklichen wollte
(-): Führt zu untragbaren Ergebnissen; wird dem Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nicht gerecht
h.M.: Vorsatz bzgl. beider Delikte (+)
Arg.: Täter verstößt mit seiner Handlung gegen zwei Verhaltensnormen => größere Schuld als Täter, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist
Nur wenn beides erfasst wird, wird der Täterwillen adäquat abgebildet
Wertungen auf Konkurrenzebene möglich
Abgrenzung zum aberratio ictus: Beim aberratio ictus ist der Vorsatz auf ein konkretes Ziel gerichtet, das allerdings verfehlt wird.
Konkurrenzen bei einer vollendeten Tat gegen Opfer A und einer Versuchstat gegen Opfer B, wenn es sich dabei um eine Handlung im natürlichen Sinne handelt?
Eine Handlung im natürlichen Sinne => Tateinheit, § 52 StGB
Keine Gesetzeskonkurrenz, sondern Idealkonkurrenz => verletzt werden höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger
P.: dolus cumulativus
o Dolus cumulativus liegt vor, wenn der Täter mit einer Handlung mehrere von einander unabhängige Delikte verwirklichen will.
o Vorsatz bzgl. aller Delikte (+) => jeder Erfolg ist zumindest bedingt gewollt
o Keine eigenständige Vorsatzform; es treffen mehrere Deliktsvorsätze zusammen
P.: Wenn A den O töten möchte und so schwer verletzt, dass es zum Tod führen kann, später aber nochmal zurückkehrt, um die Tat zu vollenden
h.M.: Vollendete Vorsatztat (an 1. Handlung anknüpfen)
Mittelbar ursächliche Handlung
Tod im 2. Akt: Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf
Was wird nach dem subjektiven TB ggfs. noch geprüft?
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
= Tatbestandsannex
Gibt es in einigen Strafnormen
Sind objektive Tatumstände, darauf muss sich jedoch nicht der Tatbestandsvorsatz beziehen
Irrtum bezüglich der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist somit unerheblich
Täter muss auch nicht diesbezüglich fahrlässig gehandelt haben
§ 16 I 1 StGB ist nicht darauf anwendbar
Bspe.:
§ 186 StGB: Nichterweislichkeit der Wahrheit der ehrenrührigen Tatsache
§ 231 StGB: Verursachung der schweren Körperverletzung bzw. des Todes
§ 323a StGB: Rauschtat
P.: Irrtum über den Kausalverlauf
Vorsatzausschließender Irrtum über den Kausalverlauf gem. § 16 I 1 StGB:
(+), wenn der vorgestellte und der tatsächliche Kausalverlauf wesentlich von einander abweichen und sich die Abweichung außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren bewegt
Entspricht im Wesentlichen dem Merkmal „atypischer Kausalverlauf“
Rspr. prüft auf Ebene des subj. TB (Irrtum über den Kausalverlauf)
Lit. prüft bei der obj. Zurechnung (atypischer Kausalverlauf)
I.d.R. sollte man zum gleichen Ergebnis bei beidem kommen
Ausnahme: Bei Ausweichmanöverfällen, wenn die Verletzung bei dem Ausweichmanöver deutlich höher ist als eigentlich vom Täter gewollt
Hier: obj. Zurechnung (+)
Aber: evtl. Irrtum über Kausalverlauf anbieten
Kann klausurtaktisch klug sein, wenn man später auf die Möglichkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs eingehen möchte
Näheres siehe Schema Körperverletzungsdelikte
P.: Wenn sich der Täter über die Person des Eigentümers der betroffenen Sache irrt?
Error in objecto hinsichtlich der Eigentümerstellung
= umbeachtlicher Motivirrtum => hat keine Bedeutung für den Tatvorsatz
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