Buffl

Kommunalrecht

DF
by Daniel F.

Klausurschema: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde

Zulässigkeit und Begründetheit (ohne Konkurretnensituation)

I. Zulässigkeit

  1. Verwaltungsrechtsweg; § 40 I VwGO

    a) Art. 21 GO als streitentscheidende Norm

    (+), wenn

    • die Einrichtung durch die Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten wird und

    • Einrichtung durch gemeindlichen Widmungsakt (auch konkludent), der Benutzung durch Gemeindeangehörige/ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht und die Gemeinde über die Einrichtung die Verfügungsgewalt hat.

    b) bei zivilrechtlicher Ausgestaltung der Benutzungsordnung: Zweistufentheorie

    • “Ob“ der Zulassung (Zulassungsanspruch): ö-r, da die Gemeinde ihren aus Art. 21 GO folgenden Verpflichtungen nicht durch eine “Flucht in das Privatrecht“ entgehen kann

    • “Wie“: je nach SV

    ! ggf. Vorabbeschluss nach § 17a III 2 GVG nötig !

  2. Statthafte Klageart

    bei ö-r Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, sowie

    bei privatrechtlicher Ausgestaltung, Träger der Einrichtung aber die Gemeinde:

    -> Zulassung durch VA

    -> Verpflichtungsklage: Im eR § 123 VwGO - Problem der Vorwegnahme der Hauptsache

    -> Bei privatrechtlicher Ausgestaltung und Dritten als Träger richtigerweise allg. Leistungsklage, da Gemeinde begehrten Erfolg nicht allein (also durch VA) herbeiführe kann, Geltendmachung eines Verschaffungsanspruchs gegen die Gemeinde

  3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

    möglicher Anspruch auf Zulassung nach Art.21 GO. Aus Art. 21 I 1 GO ergibt sich zunächst für Gemeindeangehörige ein Verschaffungsanspruch, der aber durch die bestehenden Kapazitäten eingeschränkt ist (Stichwort: kein Anspruch auf Kapazitätenerweiterung), sodann aber jedenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung

  4. Parteifähigkeit # politische Parteien

    § 61 Nr. 1 VwGO: nat Pers oder e.V.

    ! darauf achten, wer Nutzung begehrt. Für Personenmehrheiten kann sich die Parteifähigkeit auch aus § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 21 IV GO ergeben.

  5. Prozessfähigkeit # Vereinigungen

    § 62 III VwGO Vertretung durch Vorstände (vgl. auch § 8 I 1, 11 III 2 PartG) für Parteien und deren Untergliederungen

II. Begründetheit

  1. Passivlegitimation: § 78 I Nr. 1 VwGO: Gemeinde

  2. Anspruch aus Art. 21 GO

    Der Zulassungsanspruch aus Art. 21 I (IV für jur Personen!) GO besteht, wenn eine öffentliche Einrichtung vorliegt, die beabsichtigte Nutzung sich im Rahmen des Widmungszweckes hält und keine Ausschlussgründe gegeben sind.

    Der Anspruch besteht bei Erfüllung dieser Voraussetzungen unmittelbar auf Zulassung zur Benutzung. Er wird lediglich durch die Kapazitäten beschränkt. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der zu vergebenden Plätze in der Einrichtung, so wandelt sich der Anspruch um in einen solchen auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung.

    Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Vorschriften. Er ist daher ausgeschlossen, wenn die Gemeinde nach der ex-ante-Sicht berechtigterweise dacon ausgehen darf, dass die gewünschte Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Denn die Gemeinde ist zugleich Sicherheitsbehörde gem. Art. 6 LStVG..


Hausverbot bzgl. öffentlicher Einrichtungen


Textbausteine für Zul und Begr eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz

I. Zul

  1. Für das vorliegende Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil das von einem Träger öffentlicher Verwaltung verhängte Hausverbot im Regelfall – und so auch hier – der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung dienen soll und seine Rechtsnatur daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. (VG Würzburg Beschl. v. 21.6.2023 – W 2 S 23.827, BeckRS 2023, 17133 Rn. 13, beck-online)

  2. St Antragsart: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung § 80 V 1 Alt.2 VwGO


    II. Begr

    Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist.

    (VG Würzburg Beschl. v. 21.6.2023 – W 2 S 23.827, BeckRS 2023, 17133 Rn. 14, beck-online)

    1. Passivleg

    2. Formelle Rm d SVA

      Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs.

      Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Dass sich die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs weitgehend mit denjenigen für den Erlass des Hausverbots decken, ist dem Umstand geschuldet, dass beide Maßnahmen dem Zweck (sofortiger) Gefahrenabwehr dienen und bewirkt keinen Begründungsmangel

      (VG Würzburg Beschl. v. 21.6.2023 – W 2 S 23.827, BeckRS 2023, 17133 Rn. 16, 17, beck-online)

      Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war im Hinblick auf die ersichtliche Dringlichkeit hier ausnahmsweise nicht erforderlich (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG).

      (VG Würzburg Beschl. v. 21.6.2023 – W 2 S 23.827, BeckRS 2023, 17133 Rn. 18, beck-online)

    3. Erfolgsaussichten der Hauptsache (summarisch)

      a) Zul

      b) Begr

      Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des Vortrages der Beteiligten ist das streitgegenständliche Hausverbot zu Recht ergangen.

      Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst grundsätzlich die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszweckes zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebes abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind an ein öffentlich-rechtliches Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausspruch eines Hausverbotes hat präventiven Charakter, weil er darauf abzielt, künftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das erfordert zunächst Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist darzulegen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Jede Behörde muss aber auch mit aus ihrer Sicht „schwierigen“ Personen, die sie aufsuchen, zurechtkommen. Die Möglichkeit eines Hausverbots ist deshalb erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, also mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist. Das ist nur dann anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, so etwa weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und darüber hinaus mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist

      (VG Würzburg Beschl. v. 21.6.2023 – W 2 S 23.827, BeckRS 2023, 17133 Rn. 19-21, beck-online)

      Des Weiteren spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über das Hausverbot ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig gehandelt hat. Das verhängte Hausverbot ist zur Vermeidung von Wiederholungen gleichartiger oder ähnlicher Vorfälle ausreichend, aber auch notwendig. Es ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche milderen, aber gleichermaßen geeigneten Maßnahmen möglich gewesen wären, um den angestrebten Erfolg zu erzielen. Angesichts der begrenzten Dauer der Anordnung von knapp sieben Monaten und im Hinblick auf die dem Antragsteller belassenen Möglichkeiten, erforderliche Behördenangelegenheiten schriftlich, telefonisch oder nach vorheriger Anmeldung auch persönlich zu regeln, erweist sich das Hausverbot auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist dadurch in die Lage versetzt, für ihn notwendige Tätigkeiten im Landratsamt vorzunehmen.

      (VG Würzburg Beschl. v. 21.6.2023 – W 2 S 23.827, BeckRS 2023, 17133 Rn. 23, beck-online)


    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.



Öffentliche Einichtung


Problem: Vorwegnahme der Hauptsache


Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, nämlich nur dann, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

(VG München Beschl. v. 13.6.2022 – 7 E 22.2825, BeckRS 2022, 44423, beck-online)


Würde ein Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 a.a.O. Rn. 7). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 5). Dies gilt auch bei sogenannten „Konkurrentenverdrängungsanträgen“, die im Fall ihres Erfolgs dazu führen, dass die Zulassung der beigeladenen Konkurrenten deswegen zurückgenommen wird, weil eine weitere Zulassung aus Platzgründen nicht möglich ist. Auch ihnen gegenüber wird dann die Hauptsache vorweggenommen. Für den im Gerichtsverfahren unterliegenden Marktbewerber bleibt im späteren Hauptsacheverfahren nur der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung, falls er unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr oder wegen eines nicht aussichtslosen Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Insoweit sind die Folgen für alle beteiligten Bewerber, deren Zulassung im Streit steht, gleich. Daher ist bei der Korrektur der Platzvergabe in Marktzulassungssachen durch ein Gericht Zurückhaltung geboten, d.h. bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen und dem auf Berücksichtigung einer Konkurrenzbewerbung und dem auf Berücksichtigung einer Konkurrenzbewerbung gerichteten Begehren nur dann stattzugeben, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist

(VG München Beschl. v. 13.6.2022 – 7 E 22.2825, BeckRS 2022, 44423 Rn. 17, beck-online)

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Daniel F.

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