Buffl

Handelsrecht

JW
by Jule W.

Der Händler K bestellt beim Großhändler V 500 Dosen Erbsen.

Die von V am 01.10 gelieferte Ware ist verdorben und ungenießbar. Das erfährt K erst von einer Kundin am 25.10. Deshalb rügt er am selben Tag den Mangel gegenüber V.

Kann K noch Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen?

  • Gewährleistungsansprüche wären ausgeschlossen, wenn K seiner Untersuchungs- und Rügeverpflichtung gem. §377 HGB nicht nachgekommen wäre.

  • Ist der Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen

  • Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sihc um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

  • Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden

Hier war es K nicht zuzumuten, alle Dosen zu öffnen, da sie dann nicht mehr verkaufbar gewesen wären. Waren die Dosen aufgebläht, gätte er den Mangel sogleich erkennen können.

Jedenfalls sit die Rüge hier aber deshalb verspätet, weil er keine Stichproben durchgeführt hat. Würde sich bei einer Überprüfung der Lieferung herausstellen, dass nur einzelne Dosen verdorben waren und dies bei Stichproben nicht zu erkennen war, so könnte K noch Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil er die Ware noch am gleichen Tag, an dem er von der Kundin von einer verdorbenen Ware erfahren hat, gerügt hat.

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Jule W.

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