Gesellschaft bürgerliche Rechts (GbR)
Begriff und Entstehung
typische Organisationsform der freien Berufe, der Gewerbebetriebe durch Kleingewerbetreibende, wnenn keine OHG
aus §705 BGB ergibt sich, dass die GbR eine vertragliche Verbindung mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks ist
keine juristische Person
im Außenverhältnis allerdings rechtsfähig
kann eine Geschftsbezeichnung führen, einen Firmennamen im Sinne des §17 HGB aber nicht
Merkmale
mehrere Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag
gemeinsamer beliebiger Zweck, soweit nicht für andere Rechtsformen reserviert
Förderungspflicht der Gesellschafter
keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter
kein Betrieb eines Handelsgewerbes, da dann stets OHG (= 2 Kaufleute & ein Handelsgewerbe NIE GbR)
Entstehung
durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
durch einaktigen Gründungsvorgang entfällt für GbR Handelsregistereintragung
formlos, also schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln -> schriftlich zu empfehlen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Pflichten der Gesellschafter
Beitragspflicht
§705 BGB
Höhe richtet sich nach dem Gesellschaftsvertag/freie Vereinbarung, z.B. Geldeinzahlung, Einbringung von Grundstücken, Sachen oder Forderungen
Geschäftsführung
Gesamtgeschäftsführung §709 BGB
Treuepflicht: vertraglich zu einem Vertrauensverhältnis zusammengeschlossen -> Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, Nicht-Hintergehen der Mitgesellschafter -> bei Verletzung: Haftung & mögliche Kündigung nach §723 I BGB
Haftung für Sozialansprüche
Gesellschafter haftet für die Erfüllung von Sozialansprüchen nach §708 BGb nur abgemildert, Haftung für leichte, nicht aber für grobe Fahrlässigkeit
Durchsetzung von Sozialansprüchen
Ansprüche der GbR gegen den Einzelnen werden i.d.R. von anderen Gesellschaftern im Klagewege geltend gemacht
auch ohne Teil der Geschäftsführung zu sein, kann ein Mitgesellschafter Sozialansprüche geltend machen, indem er im eigenen Namen auf Leistung an Gesellschaft klagt -> actio pro socio
Rechten der Gesellschafter
Gewinn und Verlust
nach §§721, 722 BGB hat jeder Gesellschafter Anspruch auf Beteiligung an Gewinn und Verlust
vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im GV erfolgt Gewinnbeteiligung nach Köpfen, nicht nach Kapital
Kontrollrecht
jeder Gesellschafter hat persönliches Kontrollrecht nach §716 BGB
er darf Geschäftsräume betreten, Anlagen besichtigen, Bilanzen und Geschäftsbücher einsehen, eine eigene Bilanz anfertigen, einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen -> Kosten trägt einsehender Gesellschafter
Auseinandersetzungsguthaben
endet die Gesellschaft durch Auflösung, regelt dieses Verfahren §§731-735 BGB
Gesellschaftsvermögen
gehört den Gesellschaftern zur gesamten Hand (Gesamthandsvermögen) §718 BGB
Gegenstände, die ein Gesellschafter in die GbR eingebracht hat, unterliegen nicht mehr seiner Verfügungsgewalt
es ist zwischen Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden
Erwerb des Gesellschaftsvermögens
in das Gesellschaftsvermögen gelangen Beiträge, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände
Verfügung über das Gesellschaftsvermögen
stehen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu §719 BGB
daher können über das Gesellschaftsvermögen insgesamt und über die einzelnen Gegenstände nur alle Gesellschafter zusammen verfügen
der einzelne kann auch nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen oder die Teilung außerhalb der Auseinandersetzung verlangen
Nach §§703-713 BGB steht Geschäftsführung im Innenverhältnis diesen gemeinschaftlich zu (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung)
immer Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
meist abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
es kann Geschäftsführung auf einen oder mehrere übertragen werden, die anderen sind dann ausgeschlossen & haben kein Widerspruchsrecht §§710, 711 BGB
es kann auch ein Mehrheitsprinzip vereinbart werden mit gleichem Stimmrecht/nach Kapitalanteilen
es kann nicht die Geschäftsführung auf Angestellte überetagen werden, da organschaftlicher Geschäftsführer nur ein Gesellschafter sein kann (Prinzip der Selbstorganschaft)
Vertretung
im Zweifel nach Geschäftsführungsbefugnis, falls vertragliche Regelung fehlt §§714, 709 BGB
Gesamtvertretung im Geschäftsverkehr äußerst unpraktisch -> Gesellschaftsvertrag
Haftung für Gesellschaftschulden
sind Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, für die das Gesellschaftsvermögen haftet -> für Schulden haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner mit dem Gesellschaftsvermögen
danach haftet primär GbR mit Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter trifft Akzessorietätshaftung -> jeder Gesellschaftet haftte im Umfang, indem die Gesellschaft haftet
einzelne Gesellschafter haften mit Privatvermögen als Gesamtschuldner in unbeschränkter Höhe
von Gesellschaftsschulden zu unterscheiden sind Privatschulden des Gesellschafters -> für Privatgläubiger haftet das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nicht
Gesellschafterwechsel und Kündigung
grundsätzlich auf die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter ausgerichtet und kennt daher grundsätzlich kein Wechsel der Gesellschafter §717 BGB
ein Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher zur Auflösung der GbR
keine Neuaufnahme von Gesellschaftern -> Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag abweichendes zu vereinbaren
bzgl. Gesellschaftsvermögens tritt bei Veränderung im Gesellschafterbestand eine An- und Abwachsung kraft Gesetz ein, §738 BGB
die Identität der GbR bleibt erhalten, der ausscheidende Gesellschafter erwirbt lediglich schuldrechtlichen Abfindungsanspruch §738 BGB -> haftet unbeschadet weiter für bestehende Verbindlichkeiten
Beendigung der Gesellschaft
Auflösungsgründe
Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
Kündigung durch einen Gesellschafter
Kündigung durch einen Privatgläubiger
Tod eines Gesellschafters
Insolvenz der GbR
-> weitere Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag
Auseinandersetzung
Der Gesellschaftszweck wandelt sich um zur Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens, Ziel ist es:
Gegenstände, welche die Gesellschafter lediglich zur Nutzung überlassen haben, an diese zurückzugeben
Gesellschaftsschulden auszugleichen
Einlagen zurückerstatten
das verbliebene Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern nach ihrem Gewinnanteil zu verteilen
-> reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, um Schulden zu begleichen, besteht Nachschusspflicht der Gesellschaft
-> auch nach Verteilung Gesellschaftsvermögen haften Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Begriff, Firma, Gründung, Entstehung, Formfragen, Anmeldung und Eintragung im HG
Begriff
Sonderform der Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist
alle Gesellschafter haften hierbei unbeschränkt
gesetzliche Grundlagen in §§105-160 HGB
keine juristische Person, sondern Gesamthandsgemeinschaft teilrechtsfähig §124 HGB
Firma
in §19 HGB geregelt -> Personen-, Sach-, oder Phantasiefirma zulässig
muss die Bezeichnung “offene Handelsgesellschaft” oder “OHG” enthalten
Gründung
Gesellschafter einer OHG können natürliche wie juristische Personen sein -> auch OHG/KG kann Gesellschafter sein
Innenverhältnis: mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Außenverhältnis: mit Geschäftsaufnahme im Einverständnis mit allen Gesellschaftern -> Eintragung im HG nur deklaratorisch
Formfragen
Gesellschaftsvertrag ist formfrei
Vertragsabschluss kann beim tatsächlich gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes vorliegen
Anmeldung und Eintragung im HG
OHG muss beim Amtsgericht ihres Sitzes zur Eintragung von allen Gesellschaftern angemeldet werden
Anmeldung oder Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind durch notariell beglaubigte schriftliche Erklärungen vorzunehmen, §12 HGB
Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern
Innenverhältnis
regelt Gesellschaftsvertrag
wenn in Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist immer von der Gleichheit der Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter auszugehen
dieser Grundsatz der Gleichberechtigung bedeutet somit ein Verbot unsachlicher Differenzierung zwischen den Gesellschaftern
-> Gesellschaftsvertrag
Art & Umfang
§§114-116 HGB gehen von Berechtigung der Einzelgeschäftsführung aus -> jeder Gesellschafter ist damit allein berechtigt und verpflichtet zur Geschäftsführung
gewöhnliche Geschäftsführungsaufgaben müssen unterbleiben, wenn ein Gesellschafter widerspricht §115 I HGB
außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen müssen dagegen von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen werden §116 II HGB
Erteilung der Prokura ist in §116 III HGB -> Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis
auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung kann Befugnis aus wichtigem Grund entzogen werden §117 HGB
Gesellschafterbeschlüsse
-> Beschluss der Gesellschafter ist notwendig in folgenden Fällen:
Außergwöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen §116 II HGB, Einvernehmliche Auflösung der OHG, Wahl des Abschlussprüfers, Abänderung des Gesellschaftsverrtages
= Alle zur Mitwirkung berufene Gesellschafter müssen zustimmen. Jeder Gesellschafter hat gleiches Stimmrecht.
Träger des GV sind die Gesellschafter gesamter Hand, allerdings unter ihrer Firma
Geselschaftsvermögen und Privatvermögen wird streng unterschieden
Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters ist kein Recht des Gesellschafters, sondern nur das auf dem Kapitalkonto ausgewiesene Guthaben
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Vrepflichtungen der OHG
Beteiligung an Gewinn und Verlust §§120, 121 HGB
Kontrolle der Geschäftsführung §118 HGB
Entnahmerecht §122 HGB, Stimmrecht, Anspruch auf Vergütung für die Gesellschaft
Ansprüche der OHG
-> Im Innenverhältnis ergeben sich zahlreiche Ansprüche gegen die Gesellschafter:
Zahlung der Beitrage, Unterlassung von Wettbewerb §§112, 113 HGB
Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung von Geschäftsführerpflichten
Diese Sozialansprüche hat geschäftsführungsbefugte Gesellschafter gegen betreffenden Gesellschafter geltend zu machen, es darf aber auch jeder andere diese geltend machen in eigenem Namen und Leistung an Gesellschaft verlangen (actio pro socio)
Außenverhältnis zu Dritten
Vertretung/Vertretungsberechtigung
nach §125 I HGB ist jeder Gesellschafter allein zur Vertretung ermächtigt
Im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen sowie Einzelvertretung, Gesamtvertretung möglich §125 HGB
Dritter Erklärung abzugeben, so genügt Erklärung ggü vertretungsberechtigten Gesellschafter
werden Vertetungsbefugnisse später geändert, so ist dies von allen zur Eintragung ins HG zu bringen - sonst von Einzelvertretung auszugehen
nach §125a HGB müssen auf Geschäftsbriefen einschließl. Emails und Bestellscheinen die Firma mit Rechtsform, der Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Registernummer angegeben werden
Umfang der Vertretungsmacht
kann alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlung einschließl. der Veräußerung/Belastung von Grundstücken sowie die Erteilung/Widerruf der Prokura vornehmen §126 I HGB
Vertretungsmacht ist nicht beschränkt auf gewöhnliche, brancheneigene Geschäfte
Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam §126 II HGB
Grenzen findet sie bei Grundlagen der Gesellschaftsvertrages -> hier müssen alle Gesellschafter diese gemeinschaftlich vornehmen
Entziehung der Vertretungsmacht ist nur durch gerichtliche Entscheidung, bei wichtigem Grund, möglich §127 I HGB
Haftung für Verbindlichkeiten
Haftung des Gesellschaftsvermögens, Haftung der Gesellschafter
OHG ist nach §124 I HGB verpflichtet jeden abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen
Gesellschafter haften daneben persönlich, unbeschränlt und gesamtschuldnerisch für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten
Haftung des Gesellschaftsvermögens
Dritte haben das Recht nach §124 HGB, Ansprüche von der OHG aus deren Gesellschaftsvermöge n zu verlangen
Haftung der Gesellschafter
haften neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich und unbeschränkt, d.h. mit eigenem Privatvermögen
primär und unmittelbar, d.h. Gläubiger kann sofort ohne die OHG in Anspruch genommen zu haben, die Erfüllung der Schuld von jedem Gesellschafter verlangen
als Gesamtschuldner, d.h. jeder Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem einzelnen Gesellschafter verlangen
Identität von Gesellschaftsschuld; Ausnahme nur, wenn es dem Gesellschafter tatsächlich und rechtlich unmöglich ist, Verbindlichkeiten zu erfüllen oder bei personenbezogenen Leistungen
wenn Gesellschafter Zahlung geleistet hat, kann er entweder den vollen Betrag von OHG als Aufwendungsersatz verlangen §110 HGB oder von übrigen Gesellschaftern einen Ausgleich aus Gesamtschuldverhältnis fordern - hierbei sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist
Gesellschafter als Gläubiger, Haftung bei Eintritt/Ausscheiden
Gesellschafter als Gläubiger
soweit Gesellschafter aus einem anderen Rechtsgrund als Geschäftsverhältnis als Gläubiger der OHG auftritt, haften Mitgesellschafter nach §128 HGB -> aus Treuepflicht zuerst Gesellschaftsvermögen, danach Gesellschafter, diese haften in Höhe der Forderung abzgl. dem Verlustanteil des Gesellschaftsgläubigers
für Forderungen aus Gesellschaftsvergältnis haften während des Bestehens der OHG die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht -> Ausnahme §128 HGB
Haftung bei Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters
wer in bestehende OHG eintritt, haftet unabdingbar nach §130 HGB wie alle anderen Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten
Haftungsfreistellung im Innenverhältnis greift nicht im Außenverhältnis zu Gläubigern der OHG §130 II HGB
durch Austritt aus einer OHG wird Haftung nicht beendet -> Gesellschafter haftet weiter für bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn diese vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und gegen ihn gerichtlich geltend gemacht oder von ihm schriftlich anerkannt werden §160 I, II HGB
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