Buffl

Gesellschaftsrecht

JW
by Jule W.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

  • Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern


Innenverhältnis

  • regelt Gesellschaftsvertrag

  • wenn in Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist immer von der Gleichheit der Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter auszugehen

  • dieser Grundsatz der Gleichberechtigung bedeutet somit ein Verbot unsachlicher Differenzierung zwischen den Gesellschaftern

Geschäftsführung

-> Gesellschaftsvertrag

Art & Umfang

  • §§114-116 HGB gehen von Berechtigung der Einzelgeschäftsführung aus -> jeder Gesellschafter ist damit allein berechtigt und verpflichtet zur Geschäftsführung

  • gewöhnliche Geschäftsführungsaufgaben müssen unterbleiben, wenn ein Gesellschafter widerspricht §115 I HGB

  • außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen müssen dagegen von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen werden §116 II HGB

  • Erteilung der Prokura ist in §116 III HGB -> Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter

Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

  • auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung kann Befugnis aus wichtigem Grund entzogen werden §117 HGB

Gesellschafterbeschlüsse

-> Beschluss der Gesellschafter ist notwendig in folgenden Fällen:

  • Außergwöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen §116 II HGB, Einvernehmliche Auflösung der OHG, Wahl des Abschlussprüfers, Abänderung des Gesellschaftsverrtages

= Alle zur Mitwirkung berufene Gesellschafter müssen zustimmen. Jeder Gesellschafter hat gleiches Stimmrecht.


Gesellschaftsvermögen

  • Träger des GV sind die Gesellschafter gesamter Hand, allerdings unter ihrer Firma

  • Geselschaftsvermögen und Privatvermögen wird streng unterschieden

  • Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters ist kein Recht des Gesellschafters, sondern nur das auf dem Kapitalkonto ausgewiesene Guthaben


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Jule W.

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