242 I StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) : Fremde bewegliche Sache
b) : Wegnahme
aa) Fremder Gewahrsam
bb) Begründung neuen Gewahrsams
cc) Bruch (fremdenGewahrsams) tatbestandausschließendesEinverständnis?
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes
b) Zueignungsabsicht, in Form von
aa)zumindest bedingtem Vorsat hinsichtlich der dauernden Enteignungdes Berechtigten und
bb) Absicht der wenigstens vorübergehenden Aneignung durch den Täter zu seinen oder zu Gunsten eines Dritten
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung (objektives Tatbestandsmerkmal, das im subjektiven Tatbestand zu prüfen ist und vom Vorsatz umfasst sein muss)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung; evt. Regelbeispiele des § 243 StG
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Tatbestandsmäßigkeit
(Qualifizierte) Nötigung mittels aa) Gewalt (gegen eine Person) oder bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel (bzw. mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
(Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (streitiges Merkmal; nur diskutieren, wenn für Falllösung relevant)
Vermögensschaden (muss nicht notwendig beim Genötigten eintreten)
Vorsatz
(Dritt-)Bereicherungsabsicht
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten (Dritt-)Bereicherung und diesbezüglicher
Vorsatz
d) Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und Schaden
IV. Strafzumessung; Regelbeispiele (§§ 253 IV StGB)
V. Qualifikationen (§§ 255 i.V.m. §S 250, 251 StGB)
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