§ 1 Abs. 2 StVO
Verkehrsteilnehmer
Ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.
§ 9 StVO Abbiegen
ist jede Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr herausgefahren wird.
§ 9 Abs. 1 S.1
Ankündigungspflicht FRA/Handzeichen
Rechtzeitig meint, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ohne Schwierigkeiten auf den (z.B Abbiege oder Einfahr-) Vorgang einstellen können.
Deutlich sind die Zeichen, wenn sie von jedermann klar erkennbar und verständlich sind
gem. StVO
§ 1 Abs. 2 Var.3 StVO
Behinderung
meint jede nachhaltige Beeinträchtigung des (beabsichtigten) zulässigen Verkehrsverhaltens eines anderen.
§1 Abs.2 Var.4 StVO
Belästigung
meint Zufügen eines körperlichen oder geistigen Unbehagens.
§ 8 Abs. 2
Einmündung
ist ein Knotenpunkt aus einer oder mehreren Straßen, die in eine durchgehende Straße führen, ohne sich fortzusetzen.
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