Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst
§ 15 LBesG
TBV’s
Beamter
Fernbleiben vom Dienst
Dienstpflicht?
= in zeitl./örtl./Aufgabenwahrnehmung
Dienstpflicht entfallen?
Fernbleiben?
= zeitl./örtl./Aufgabenwahrnehmung
Ausnahme: Nacharbeiten versäumter Arbeitszeit
Ohne Genehmigung
nur bei nachträglicher Genehmigung relevant
Schuldhaft
Vorsatz/Fahrlässigkeit
RF:
Verlust der Bezüge für die Dauer des Fernbleibens
tageweise Berechnung (§ 4 III LBesG)
stundenweise Berechnung (§ 15 I 2 LBesG)
Verfahren
Ermittlung, Anhörung
Feststellung des Verlustes der Bezüge (§ 15 I 3 LBesG)
= feststellender VA
Rückforderung der Dienstbezüge (§ 16 LBesG)
Rückforderung von Bezügen
§ 16 II LBesG
rechtsgrundlose Leistungsgewährung
= Beamter hat zu viel Besoldung ohne Rechtsgrund erhalten
Bsp:
Fehler im Auszahlungsvorgang (Doppelzahlung)
Nichtige / Rücknahme Ernennung
schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst
=> solange ein rechtsgültiger VA vorliegt besteht kein Rückforderungsanspruch (Besoldungsmitteilung ist kein VA)
Wegfall der Bereicherung
= Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist (§ 818 BGB)
Entreicherung?
= Geld ist weg (z.B. Lebenshaltungskosten, Urlaub)
noch bereichert?
= wenn Geld noch auf Konto ist oder nur schulden getiglt wurden
Verschärfte Haftung
= Entreicherung ist ungültig, bei verschärfter Haftung = Beamter muss trotz Entreicherung zurückzahlen
z.B.:
Mangel war so offensichtlich, dass er Mangel hätte erkennen müssen § 16 II 2
Auszahlung unter Rückforderungsvorbehalt
Weiterzahlung im Rahmen des Rechtsschutzverfahrens
Billigkeitsprüfung § 16 II 3 LBesG
Billigkeitsgründe
Rückzahlung hätte gravierende Auswirkungen
Schuld liegt (teilw.) bei Behörde
Ermessensentscheidung
idR muss zurückgezahlt werden, § 16 II 3 ist Ausnahmeregelung, daher streng betrachten!
= nur bei extremen Ausnahmen
wenn Ratenzahlung die Billigkeitsgründe abmildern, kann nicht von Rückzahlung abgewichen werden
bei Mitverschulden der Behörde = Abschlag 30%
=> Rückforderung der Bezüge
Geltendmachung
3 Möglichkeiten
Aufrechnung (kein VA)
= Rückforderung wird mit laufenden Bezügen verrechnet
nur in Höhe der Pfändungsfreigrenze (§ 17 II LBesG)
Rückforderungs-Bescheid (VA)
unmittelbare allgemeine Leistungsklage (selten)
wenn Beamter von vornerein sagt, dass er nicht zurückzahlen wird
auch möglich ö-r-Vertrag
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