§ 640 I BGB - Abnahme
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes im Wege der Besitzübernahme verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne
§ 640 II 1 BGB - Fertigstellung
Eine Fertigstellung des Werks liegt vor, wenn das Werk nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien als „ fertig“ anzusehen ist, d.h. die im Vertrag genannten Leistungen abgearbeitet bzw. erbracht sind – unabhängig davon, ob Mängel vorliegen oder nicht
§ 635 III BGB - Unverhältnismäßigkeit
Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung für den Unternehmer im Vergleich zu dem Vorteil, den die Mängelbeseitigung für den Besteller bietet, unangemessen hoch sind ("Kosten-Nutzen-Vergleich")
§ 633 II 1 BGB - Vereinbarte Beschaffenheit
Die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff)
Beschaffenheiten sind Sachmerkmale und Eigenschaften, die für Wert und Tauglichkeit der Sache von Bedeutung sind
§ 650a II BGB - Wesentliche Bedeutung
Anknüfen an Grundsätze zu § 634a I Nr. 2 BGB:
Reperaturarbeiten sind von wesentlicher Bedeutung, wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten gehören würden, weil sie für den Bestand und die Erhaltung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
§ 631 I BGB u. § 650a II BGB - Werk
Ein Werk liegt vor, wenn die vertragliche Tätigkeit nicht nur auf ein Tätigwerden, sondern auf einen Erfolg gerichtet ist
§ 650 BGB - Herstellung, Erzeugung und Lieferung
Herstellung kennzeichnet das Schaffen von etwas Neuem im Unterschied zu Arbeiten an etwas, das schon vorhanden ist
Erzeugung ist die Schaffung von etwas Neuem nicht aus eigener Kraft, sondern mittels der Natur, also durch tierische oder pflanzliche Produktion
Lieferung ist die Verschaffung von Eigentum und Besitz zum Zwecke der Vertragserfüllung
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