§ 346 II 1 Nr. 3 BGB - Verschlechterung
Eine Verschlechterung setzt eine nachteilige Veränderung der Substanz oder Funktionstauglichkeit der zurückzugewährenden Sache voraus
§ 323 II Nr. 1 BGB - Endgültige Leistungsverweigerung
An eine endgültige Leistungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er seinen Leistungspflichten endgültig nicht nachkommen und sich auch durch eine Frist nicht umstimmen lassen wird
§ 323 V 2 BGB - Unerheblich
Unerheblich, wenn die Kosten der Beseitigung in etwa weniger als 10% der vereinbarten Gegenleistung auszumachen. Erforderlich ist aber eine umfassende Interessenabwägung, wobei vor allem der Aufwand im Verhältnis zur funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung zu gewichten ist
§ 326 BGB - Gegenseitiger Vertrag
Bei einem gegenseitigen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag, bei dem die Pflichten beider Parteien im gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis (Synallagma) zueinander stehen
§ 347 II 1 BGB - Verwendungen
Verwendungen sind freiwillige Vermögensausfwendungen, die der Sache unmittelbar zugute kommen sollen. Es muss sich daher um Maßnahmen handeln, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen
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