§ 387 BGB - Gegenseitigkeit
Gegenseitigkeit bedeutet, dass der Gläubiger der einen Forderung Schuldner der anderen Forderung ist und umgekehrt
§ 387 BGB - Gleichartigkeit
Gleichartigkeit bedeutet, dass der Gegenstand der Leistung identisch ist
§ 387 BGB - Erfüllbarkeit
Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf
§ 388 BGB - Aufrechnungserklärung
Eine Aufrechnungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Aufrechnungswille zum Ausdruck kommt
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