Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist eine Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen durch die Pflichten aus § 241 BGB entstehen.
§ 286 BGB -Mahnung
Mahnung ist die eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung ist jedes gegen das Schuldverhältnis gerichtete Verhalten
Leistungsbezogene Pflicht i.S.v. § 281 BGB
Leistungsbezogene Pflichten sind alle Verpflichtungen, die die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung sowie die Absicherung der vertraglich oder gesetzlich entstandenen Verpflichtung zum Inhalt haben (Haupt- und Nebenpflichten)
§ 281 BGB - Fristsetzung
Fristsetzung bedeutet das Anknüpfen einer Rechtsfolge an den Zeitablauf eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums
Schadensersatzverlangen i.S.v. § 281 IV BGB
Für ein Schadensersatzverlangen ist es erforderlich, dass der Gläubiger in einseitig empfangsbedürftiger Willenserklärung zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ablehnt und stattdessen Schadensersatz verlangt
Schaden
Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße an rechtlich geschützten Gütern
Schaden i.S.v. § 281 I 1 Alt. 1 BGB
Ein Schaden i.S.v. § 281 I 1 Alt. 1 BGB ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf dem Ausbleiben der Leistung beruht und zum positiven Interesse gehört
Aufwendungen
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolgs
Verzögerungsschaden § 286 BGB
Ein Verzögerungsschaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Verzögerung beruht und auch bei später hinzugedachter Leistung bestehen bleiben würde
Schaden i.S.v. § 283 BGB
Ein Schaden i.S.v. § 283 BGB ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Unmöglichkeit beruht und zum positiven Interesse gehört.
§ 284 BGB - Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Der Gläubiger müsste die Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt haben, d.h. das Vertrauen muss kausal für die Aufwendung gewesen sein
§ 284 BGB - Billigkeit
An der Billigkeit der Aufwendungen fehlt es insbesondere dann, wenn der Gläubiger die betreffenden Aufwendungen vorgenommen hat, obwohl er mit dem Ausbleiben des Leistungserfolgs rechnen musste
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