Scheinkaufmann
Wer in zurechenbarer Weise den Rechtsschein veranlasst, Kaufmann zu sein, muss sich ggü. gutgläubigen Dritten so behandelm lassen, als ob er Kaufmann sei
Gewerbe
= eine offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe
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