Aufbau Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde
(Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)
I. Zuständigkeit BVerfG
Art. 93 I Nr. 4a, § 13 Nr. 8a BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit
“Jedermann” (Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG; bei juristischen Personen mit Art. 19 III GG)
III. Prozessfähigkeit (nicht ausdrücklich geregelt)
Prozessfähig ist, wer selbst oder durch einen selbst gewählten Bevollmächtigten wirsame Verfahrenshandlungen vornehmen kann.
IV. Beschwerdegegenstand
Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG) Entscheidung oder Gesetz
V. Beschwerdebefugnis
Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
VI. Rechtswegerschöpfung (Art. 94 II 2, § 90 II 1 BVerfGG)
VII. Subsidarität
Beschwerdeführer muss alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglihckeiten ergreifen, um eine Korrektur der Verletzung zu erreichen.
VIII. Form ( §§ 23 I, 92 BVerfGG) Frist (§ 93 I 1, III BVerfGG)
IX. Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a BVerfGG
Was ist die Betroffenheits-Trias? Wo muss man sie hinschreiben?
Bei der Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde als zweiter Teil nach der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Trias: Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer
Eigene Beschwer (“Selbst”): Beschwerdeführer muss in eigenen Rechten betroffen sein -> Auschluss der Popularklage
Gegenwärtig: Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein.
“schon”: Abgrenzung zu künftigen Beeinträchtigungen; bei Gesetzen ausreichend, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der beschwereführer betroffen sein wird.
“noch”: Beeinträchtigung wirkt noch fort oder es besteht Wiederholungsgefahr; Abgrenzung zu vergangenen Beeinträchtigungen
Unmittelbar: Angegriffener Akt selbst ändert die Rechtstellung des Beschwerdeführeres (keine weiteren Vollzugsakte notwendig)
Was sind grundrechtsgleiche Rechte? Was zählt alles darunter?
Grundrechtsgleiche Rechte sind subjektive Rechtspositionen, die Verfassungsrang haben.
Bei Verletzung steht die Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung.
Bsp.:
Folterverbot, Art. 104
Wahlrecht, Art. 38
Staatsbürgerliche Gleichheitsrechte, Art. 33
Widerstandsrecht, Art. 20 IV
Verfahrensrechte, Art. 101, 103, 104
Def. Möglichkeitstheorie (Teil der Beschwerdebefugnis)
Es bedarf einer hinreichend substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, wobei die bloße Möglichkeit der Verletzung der Grundrechte bzw. grundrechtsgleicher Rechte ausreicht. Die Rechtsverletzung darf somit nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
Wie wird der Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte aufgebaut?
Persönlicher Schutzbereich (wer darf sich auf Grundrecht berufen? (Jedermann, Deutschengrundrecht u. jur. Personen)
Sachlicher Schutzbereich (Ist Grundrecht für streitgegenständliche Verhalten einschlägig? )
Was passiert mit Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit), wenn bereits der Schutzbereich eines anderen Grundrechts eröffnet ist?
Art. 2 I GG ist als allgemeines Auffanggrundrecht subsidiär.
Eingriffsbegriffe
II. Eingriff (= Beeinträchtigung des Schutzbereichs)
“Klassische Eingriff”= .. zweckgerichteter, unmittelbarer und rechtsförmiger Befehl, der zu Beschränkung oder Entzug des grundrechtlich geschützen Gutes führt
Faktischer/mittelbare Eingriffe = sind andere Grundrechtseinbuße von einiger Schwere, die durch den Staat zurechenbare Maßnahme verursacht werden (Warnungen, Empfehlungen)
“Moderner” Eingriffsbegriff = Jedes staatliche Handeln, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt und die Ausübung des Grundrechts ganz oder teilweise unmöglich macht.
Prüfungsschema Freiheitsrechte
I. Schutzbereich des Grundrechts
Persönlich
Sachlich
“Klassische Eingriff”
Faktischer/mittelbare Eingriffe
“Moderner” Eingriffsbegriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
Grundrechtsschranken
a) Ausdrückliche Schrankenklausel (einfach.+ quali. Gesetzesvorbehalt
b) Verfassungsimmanente Schrankenklausel
Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranken)
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) ggf. besondere Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts
bb) ggf. Allgemeine Anordnungen (Einzelfallgesetz (19 I 1), Zitiergebot (19 I 2), Wesengehaltsgarantie (19 II)
cc) Wahrung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
1) Legitimer Zweck
2) Geeigenetheit
3) Erforderlichkeit
4) Angemessenheit
c) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall
Aufbau Verfassungsbeschwerde Begründetheit
B. Begründetheit
“Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öff. Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.”
I. Prüfungsumfang (bei Urteilsverfassungsbeschwerden)
“Die Überprüfung behördlicher + gerichtlicher Maßnahmen ist auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt.
BVerfG übernimmt nicht die Funktion der Superrevisionsinstanz”
II. Verfassungsmäßigkeit des Beschwerdegegenstandes (Grundrechtsprüfung)
III. Ergebnis
C. Entscheidung BVerfG (§ 95 BVerfGG)
Differenzierung von Berufswahl und Berufsausübung des Art. 12 I GG ?
Nach Wortlaut ja, es gibt eine Differnezierung
Nach Rspr. nein, da einheitlicher Schutzbereich des Art. 12 I GG -> Umfasst beides
Arg. Untrennbarkeit von Berufswahl und -ausübung, da Ausübung nur durch Berufswahl legitimiert wird und Ausübung auch dazu geeignet ist, Wahl zu beeinflussen
Definiton Beruf
Jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die zur Schaffung oder Erhaltung der Lebensgrundlage dient.
Streit: Einschränkendes Kriterium des Berufsbegriffs erforderlich?
e.A. Geschützt sind nur erlaubte Berufe
a.A. Nur Ausgrenzung sozialschädlicher Tätigkeiten
Arg.: Berufsbegriff darf nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt werden. Dies hätte eine systemwidrige Verlagerung des Abwägungsvorgangs von der Ebene der Eingriffsrechtfertigung auf die des Schutzbereichs.
Definiton Eigentum
Alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung zugeordnet sind.
Praktische Konkordanz
verfassungsrechtliches Auslegungsprinzip, wonach kollidierende Verfassungsgüter (insb. kollidierende Grundrechte) einander so zugeordnet werden müssen, dass sich beide möglichst weitgehend entfalten können.
Dadurch soll verhindert werden, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut auf Kosten eines anderen - ebenso geschützten - Rechtsguts einseitig bevorzugt wird.
Dabei handelt es sich immer um eine konkrete Güter und Interessenabwägung im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, damit ein möglichst schonender Ausgleich der sich widerstreitenden Verfassungsgüter stattfindet.
Besonderheit bei Art. 12 GG in der Verhältnismäßigkeit?
Ebene Erforderlichkeit
Entwicklung der 3-Stufen-Lehre = Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
-> Differenzierung zwischen 3 der Intensität nach ansteigenden Eingriffsvarianten:
Stufe (Wie)
Bloße Bestimmung der Art und Weise der Berufstätigkeit
Stufe (Subj. Zulassungsschranken) (Ob)
Wenn an Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten, Fertigkeiten angeknüpft wird
Stufe (Obj. Zulassungsschranken) (Ob)
wenn dem Einzelnen schlechthin der Einfluss entzogen wurde (Bedürfnisklauseln, staatliche Monopole)
-> Eingriff auf niedrigerer Stufe mit gleicher Effektivität möglich?
Ebene Angemessenheit (Angemessener Zweck)
Stufe: Vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
Stufe: Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
Stufe: Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter
Wann ist Schutzbereich des Art. 14 I einschlägig?
Nur dann, wenn soziale Funktion des Eigentums betroffen ist und nicht die andere Funktion eines Grundrechts.
Die Einschränkung an die Eigentümerposition anknüpft und nicht an eine bestimmte Handlungsweise.
Wann spricht man von einer Ungleichbehandlung von geringer Intensität?
bloße Willkürkontrolle (Nichtvorliegen irgendeines sachlichen Grundes
Ungleichbehandlung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sie evident unsachlich vorgenommen wurde
Wann spricht man Ungleichbehandlung von größerer Intensität?
Zunehmend strengere Angemessenheitskontrolle
z.T. auch schon strengere Beurteilung von Geeignetheit und Erforderlichkeit durch Rücknahme
Prüfung von Gleichheitsrechten
I. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Bestimmung von Person, Gruppe oder Situation, die iene bestimmte rechtliche oder tatsächliche Behandlung erfahren hat
Bestimmung von Vergleichsgruppen (Bestimmung von Personenkreis, der unter einem Oberbegriff zusammengefasst wird)
Feststellung einer reschtsehrheblichen unterschiedlichen Behandlung durch eine Maßnahme der öff. Gewalt + Zurechnung zu demselben Hohheitsträger
II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Legitimer Zweck
Besteht ein legitimer Differnzierungsgrund?
Geeignetheit
Ist die Unterscheidung zur Errichung des Differenzierungsgrundes förderlich?
Erforderlichkeit
Besteht ein milderes Mittel gleich wirksamer Identität
Angemessenheit
- Ungleichbehandlung muss in einem angemessen Verhältnis zum Gewicht des legitimen Zwecks stehen
- Entscheidend für Kontrollmaß: Intensität der Ungleichbehandlung
Was gibt es für drei klassische Grundrechtsfunktionen?
Status negativus = Abwehr von staatlichen Eingriffen in bestimmte Bereiche indivueller Freiheit
Status positivus = Gewährleistung von Freiheit durch den Staat
Leistungsrechte, d.h. Rechte auf Schaffung einer neuen staatlichen Vorkehrung (Geld- u. Sachleistungen + Schutzrechte)
Teilhaberechte (Art. 19 IV ->Effektiver Rechtsschutz)
Status activus = Freiheit im Staat und für den Staat (z.B. Aktives und passives Wahlrecht gem. Art. 38 II GG)
Vorgehensweise in der Prüfung der Angemessenheit
Feststellung der betroffenen Güter
Abstrakte Bewertung ihrer Stellung im Verfassungsgefüge
Bewertung der Intensität der Beeinträchtigung auf der eien Seite und Bewertung der Vorteile der gesetzlichen Regelung auf der anderen Seite
Abwägung
Grenze: Zumutbarkeit des Eingriffs für den Betroffenen
Objektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte
Ausstrahungswirkung (in andere Rechtsgebiete; Generalklauseln)
Schutzpflichten (Anspruch auf staatl. Eingreifen, wenn private Schutzgüter verletzt sind)
Einreichtungsgarantien (Ehe, Erbrecht, Eigentum)
Verfahren und/oder Organisation
Grundrechte als negative Kompetenznormen (= Grenze für staatliches Handeln)
Wie steigt die Intensität bei der Prüfung von Gleichheitsgrundrechten?
Intensität steigt,
je mehr die Ungleichbehandlung personenbezogen und nicht sachbezogen ist,
je mehr sich Differnzierungskriterien den in Art. 3 III GG genannten Kriterien nähern
Je weniger das Differenzierungskriterium subjektiv beeinflussbar ist
Je mehr die Ungleichbehandlung grundrechtlich geschütze Freiheitsrechte verkürzt
Was ist die EMRK?
Europäische Menschenrechtskonvention
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
a) Ausdrückliche Schrankenklausel (meist Abs. 2 der GG-Norm)
Einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 2 II 3, 8 II, 10 II 1, 12 I 2): Einschränkungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Art. 5 II, 10 II 2, 11 II): Eingriffe nur zulässig unter bestimmten Vss., zu bestimmtem Zweck oder mit bestimmten Mitteln
b) Verfassungsimmanente Schrankenklausel - ausnahmsweise auch Begrenzung vorbehaltlos garantierter Grundrechte durch koll. Grundrechte Dritter oder sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter (Naturschutz, Art. 20a GG)
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (aa) Zuständigkeit, bb)Verfahren, cc)Form)
1) Legitimer Zweck = Darf der Zweck vom Staat verfolgt werden
2) Geeigenetheit fehlt nur, wenn das Mittel zur Förderung des Zwecks ungeeignet ist
3) Erforderlichkeit fehlt, wenn der Zweck mithilfe eines milderen Mittels erreicht werden kann
4) Angemessenheit ist gewahrt, wenn bei Abwägung aller Umstände der verfolgte Zweck in einem angemessen Verhältnis zum Ausmaß steht
c) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall (nur zu prüfen bei Maßnahmen der Exekutive oder Judikative)
Prüfungsmaßstab ist beschränkt auf Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
Was ist die Grundrechtsmündigkeit? (IMMER bei Minderjährigen prüfen bei der Prozessfähigkeit)
Fähigkeit, Grundrechte selbstständig ausüben zu können
Abstellen auf Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ODER auf gesetz. Altersgrenzen
Auf wen sind Grundrechte wesensmäßig nicht anwendbar?
Auf Jur. Personen des öffentlichen Rechts
Begr.: Der Staat ist grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt.
Ist ein Grundrechtsverzicht durch Einwilligung möglich?
Auf Menschenwürde kann nicht verzichtet werden!
-> Ansonsten ist das jeweilige Grundrecht entscheidend
dient das Grundrecht der freien Entfaltung -> Vermutung auf Zulässigkeit eines Verzichts
dient das Grundrecht Willensbildung des Staates -> Vermutung für Unzulässigkeit eines Grundrechtsverzichts
-> Prüfung im Rahmen des Eingriffs -> Wenn es ein wirksamer Grundrechtsverzicht ist, dann kein Eingriff!
Problem der Deutschengrundrechte? (Auch in Bezug auf EU-Ausländer)
-> Ausschluss ausl. natürlicher Personen
Kritik: Jedes Deutschengrundrecht weise einen Menschenwürdegehalt auf, der durch Art. 1 I und II, Art. 19 II GG geschützt sei; Art. 3 I GG verbiete Ungleichbehandlungen
Lösung: Schutz über allg. Freiheit des Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht
Problem EU-Ausländer (dürfen gem. Art. 18, 26 II AEUV nicht diskrimiert werden)
e.A. Anwendung einzelner Deutschengrundrechte direkt auf EU-Ausländer (Problem: Entgegen dem Wortlaut)
h.L: Übertragung der regelmäßig engeren Schrankenbestimmungen der speziellen Deutschengrundrechte auf Art. 2 I GG
Prüfungsreihenfolge Grundrechte
Grundsatz: Freiheits- vor Gleichheitsrechten; i.d.R. die speziellen Rechte vor den Allgemeinen
I. Freiheitsrechte
Spezielle Freiheitsrechte, z.B.
Art. 2 II 2, 104 (Freiheit der Person)
Art. 4 I (Religionsfreiheit)
Art. 5 I (Meinungsfreiheit, etc.)
Art. 8 (Versammlungsfreiheit)
Art. 12 I (Berufsfreiheit)
Art. 14 (Eigentumsgarantie)
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
II. Gleichheitsrechte
Spezielle Gleichheitsrechte, z.B.
Art. 3 II 1, III Alt. 1 (Gleichberechtigung M/F)
Art. 3 III (Diskrimierungsverbote)
Art. 6 V (Gleichberechtigung unehlicher Kinds)
Art. 33 II (Gleicher Zugang zu öff. Ämtern)
Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Was ist bei juristischen Personen zu beachten? (vss.:)
Inländisch
Wesensmäßige Anwendbarkeit
Wann ist eine jur. Person “inländisch"? was gibt es für eine Ausnahme?
Sitztheorie: entscheidend ist der effentkitve Verwaltungssitz (= selbstgewählte Aktionszentrum)
Ausnahme: Inländerklausel gilt nicht, wenn es um Verfahrengrundrechte (Art. 101 I 2, 103 I GG) geht
Welche konstellationen an jur. Personen sind möglich?
vollrechtsfähig
Privatrecht: z.B. GmBH, AG, e.V.
Öffentliches Recht: z.B: Bund, Land, Landkreis, Gemeinde
teilrechtsfähig
nichtrechtsfähige Vereine (Parteien, Gewerkschaften), OHG, KG
Öff. Recht: z.B: Fakultäten
Unabhänig davon auch Personenmehrheiten, die eine hinreichende Selbstständigkeit und gefestige innere Organisation aufweisen, die eine einheitliche willensbildung & - beurkundung nach außen ermöglicht (z.B: Bürgerinitiative)
Arten von Grundrechten (+Aufbau in der Prüfung)
Freiheitsrechte (Begr. im jeweiligen Lebensbereich die Freiheit, etw. zu tun oder zu unterlassen)
Gewährleisten subj. Rechte, insb. auf Abwehr staatlicher Eingriffe
Differenzierung spez. Freiheitsrechte (Art. 2 II, 4 I, II, usw.) und allg. Freiheitsrechte (Art. 2 I GG)
Gleiheitsrechte (Gewährleitsten Gleichbehandlung, sofern sich Ungleichbehandlung nicht sachlich rechtfertigen lässt)
Differenzierung Spez. Gleiheitsrechte (z.B. Art. 3 II, III) und allg. Gleichheitsrecht (Art. 3 I GG)
Justizgrundrechte (Gewährleistung von Rechtsschutz und Beachtung bestimmter Verfahrensrechte)
z.B: Art. 19 IV, 101 I 1, 101 I 2, 103 I,II,III, 104
Grundrechtsberechtigung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen?
Ausschluss bei Vorlage zweier Kriterien: (müssen kumulativ vorliegen)
Beherrschende Einfluss der öff. Hand
Öffentlicher Aufgabencharakter der Unternehemenstätigkeit
Def. Moderner Eingriffsbegriff
Eingriff ist jedes staatliche Handlen, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig ob diese Wirkung
Final oder unbeabsichtigt,
unmittelbar oder mittelbar,
rechtlich oder tatsächlich,
mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt.
Wie prüft man das Gleichheitsgebot aus Art. 3 I GG?
Ungleichbehandlung von (wesentlich) Gleichem
= Gemeinsamer “Oberbegriff” muss gefunden werden und die “Träger” müssen ungleich behandelt werden
+ Ungleichbehandlung muss durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt erfolgen.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Was ist die Besonderheit bei der Bestimmung des Schutzbereiches von Art. 2 I GG?
Positive Bestimmung erübrigt sich. Hier ist abzugrenzen, was von anderen Grundrechten spezieller geschützt wird.
Wann beginnt der Schutz der Menschenwürde?
Beginn des Schutzes der Menschenwürde mit der Kernverschmelzung (=Verschmelzung von Ei- und Samenzellkern); Arg. feststehende Identität und Potenzialität
Beginn mit Nidation (= Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter; beginnt ca. am 6 Tag nach Befruchtung der Eizelle), Arg.: Individuation -> Mehrlingsbildung ab Nidation ausgeschlossen
Beginn des Würdeschutzes ab Geburt; Arg.: sonst unlösbare Widersprüche: Menschwürde der Mutter vs. des Embryos
Differenzierende Ansicht (Stufenschutzkonzept); Menschwürde entfaltet sich in Stufen von der Kernverschmelzung über Nidation, usw.
BVerfG: Menschenwürde komme jedem menschlichen Leben von Anfang an zu; jedenfalls vom 14 Tage nach der Empfängnis (Offen: Die Phase von der Verschmelzung bis zum 14. Tage)
EuGH: Würdeschutz des menschlichen Embryos ab Stadium ihrer Befruchtung.
Ist Art. 1 I GG auf juristische Personen anwendbar?
Nein. Art. 1 I GG ist wesensmäßig nicht auf juristische Personen anwenbar.
Wird Menschenwürde auch nach dem Tod gewährleistet?
Ja! Postmortaler Schutz des Menschwürde ist weitgehend unstrittig.
Was können Fallgruppen einer Gefährdung der Menschenwürde sein?
Schutz der menschlichen Identität und des Eigenwerts jedes Menschen (Achtung vor dem Eigenwert des Menschen; Verbote sind Folter, Erniedrigung, usw.)
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Schutz des intimisten Bereichs persönlicher Lebensgestaltung)
Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Krasse Eingriffe in körperl. Integrität, Folter, unmenschlicher Schmerz)
Schutz des Kernbereichs der menschlichen Selbstbestimmung (Eingriff, wenn der Staat durch Gewalt, Folter oder Androhung von Folter den menschlichen Willen zu brechen versucht)
Schutz der Sozialbezogenheit (Eingriff, wenn jeglicher zwischenmenschlicher Kontakt durch gezielte Isolation verhindert wird)
Was ist die sog. Objektformel bei der Menschenwürde?
Die Menschenwürde ist betroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertrebaren Größe herabgewürdigt wird.
Inländisch juristische Person auch auf EU-ausländische Person anwendbar?
Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf jur. Personen der EU stellt aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 II AEUV) und des allg. Diskriminierungsverbotes (Art. 18 AEUV) eine Anwendungserweiterung des dt. Grundrechtsschutzes dar.
Def. Klassischer Eingriffsbegriff
Freiheitsbeeinträchtigung muss:
Final erfolgen, d.h. keine Nebenfolge eines ganz anderen Ziels des staatlichen Handelns
Unmittelbar, d.h. nicht nur mittelbare Folge staatlichen Handelns
durch Rechtsakt, d.h. nicht durch rein tatsächliches Handeln
mit Befehl und Zwang angeordnet und durchsetzbar (z.B. Verwaltungsakt)
“Ausnahmetrias” bei wesensmäßige Anwendbarkeit auf jur. Personen des öffentl. Rechts
Unis und Fakultäten (Schutz aus Art. 5 III GG)
Öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten (Schutz auf Art. 5 I 2 GG und Art. 10 GG)
Kirchen und Körperschaften des öff. Rechts
Was ist im sachlichen Schutzbereich des allg. Persönlichkeitsrechts zu beachten
Die sog. Sphärentheorie (= Dem einzelnen Bürger ist eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit)
Sachlicher Schutzbereich der Menschenwürde?
Allg. Def. nicht möglich
-> Einigkeit: Menschenwürde als oberster Wert der Verfassung. Reaktion auf das menschenverachtende nationalistische Regime. Menschenwürde ist weder einschränkbar noch der Abwägung zugänglich.
Welche Grundrechte zählen zu Art. 2 GG?
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2I GG)
Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG)
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG)
Freiheit der Person (Art. 2 II 2, 104 GG)
Erklärung der Spährentheorie (APR)
Intimssphäre (= unantastbar -> Art. 1 I GG)
Unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung
Privatsphäre (= Privater Lebensbereich)
Sozialsphäre (= Bereich der sozialen Interaktion)
Ist APR einschränkbar?
Intimssphäre -> Staatl. Eingriff generell verboten; Abwägung unmöglich
Privatsphäre -> Abwägung möglich, jedoch umso stärker rechtfertigungsbedürftig, je mehr elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt werden
Sozialsphäre -> Weiter Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers
-> Je desto Formel: Je mehr sich ein Eingriff dem absolut geschützten Intims- und Persönlichkeitsbereich nähert, desto höher werden die Anforderungen an das zu erreichende Ziel, Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit
Fallgruppen des sachlichen Schutzbereiches des APR (Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG)
Recht der Selbstbewahrung (= Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, abzuschirmen und für sich allein zu bleiben); z.B: Tagebuch, Vertrauliche Gespräche
Recht der Selbstbestimmung (= Recht des Einzelnen selbst herauszufinden wer man ist); z.B: Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Rech der Selbstdarstellung; z.B: Recht am eigenen Bild/Wort, Scutz der persönlichen Ehre
Was ist der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG?
Schutz jeglichen menschlichen Verhaltens -> Folgen des generalklauselartigen Charakters von Art. 2 I GG
Was zählt zur verfassungsmäßigen Ordung?
Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsgem. Normen
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Was versteht man unter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Ausprägung des APR
Schutz vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten
Keine Begrenzung auf sensible Daten
Schutz unabhängig von der Sphärentheorie
-> Hier also nicht die Spährentheorie anwenden!
Was ist ein Sittengesetz? (Art. 2 GG)
Grundlegende sozialehtische Wertvorstellungen
-> Vollständig durch Schranke “Verfassungsmäßige Ordnung” abgedeckt
Was zählt zu den “Rechte anderer”? (Art. 2 I GG)
alle subjektiven Rechte
Was ist der sachliche Schutzbereich des Lebens? (Art. 2 II GG)
Schutz des körperlichen Daseins - physisch-biologische Existenz
Aufrechterhaltung ggü. allen Fremdeinwirkungen unabhängig vom Wert des konkreten Lebens
Was ist der sachliche Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit? Art. 2 II GG
Und was nicht?
Schutz der Gesundheit (biologisch-physiologischem Sinn)
Schutz der Gesundheit im psychischen Sinn (Str.)
-> Jedenfallls solche nichtkörperlichen Einwirkungen, die das Befinden einer Perosn in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht
Nicht: Soziales Wohlbefinden
Fallgruppen des Sachlichen Schutzbereiches der allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
Wirtschafltiche und berufliche Tätigkeit (soweit nicht Art. 12 bzw. 14 GG einschlägig)
Auferlegung von öff.-rechtlichen Abgaben (insb. Steuern; Abgrenzung zu Art. 14 GG)
Schutz vor Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Verbänden (Abgrenzung zu Art. 9 GG)
Auswanderungs. oder Ausreisefreiheit (Abgrenzung zu Art. 11 GG)
Nichteheliche und eingetragene Lebensgemeinschaften
Was sind zusätzliche Schranken-Schranken des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Verbot der Todesstrafe (Art. 102 GG)
Folterverbot festgehaltener Personen (Art 104 I 2 GG)
Wäre die Wiedereinführung der Todesstrafe zulässig?
Wiedereinführung durch einfaches Gesetz unzulässig.
Wiedereinführung durch Verfassungsänderung?
Einführung möglich, da Art 102 GG nicht von Art. 79 III erfasst.
Unmöglich, da Berührungg von Art. 1 I GG iVm Art 79 III GG
Verhängung würde Betroffenen herabwürdigen
Schutzpflicht des Staates zur Vermeidung irreparabler Schäden insb. bei Gefahr von Fehlurteilen
Völkerrechtsfreundliche Auslegung des GG
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