Def. Offensichtlichkeit, § 44 I VwVfG
Jedenfalls muss der schwerwiegende Fehler auch offensichtlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Fehler jedem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter aufdrängt.
Was bedeutet Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Vorrang bedeutet, dass die Verwaltung nur im Rahmen der gesetzlichen Grundlage tätig werden darf.
Vorbehalt bedeutet, dass die Verwaltung nur handeln darf, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt wird.
Merkmal von § 21 I 1 mit Def.
Sachfremde Kriterien/„böser Schein“
= individuelle, einzelfallabhängige Tatsachen in der Person des Amtsträgers
Obersatz bei Anspruch auf öff. Vertrag?
Der ANspruchssteller hat einen Anspruch, wenn ein Öff. Rechtlicher Vertrag vorliegt und dieser wirksam ist.
Schema für § 44 VwVfG
§ 44 II -> Absolute Nichtigkeitsgründe
Kein Fall des § 44 III -> diese führen nie zur Nichtigkeit
§ 44 I
Fehler (hier Rechtmäßigkeit des VA prüfen)
Schwerwiegend
Offenkundig
Was gibt es für Arten von Öff. rechtlichen Verträgen?
Korrdinationsvertrag, § 54 S.1
Subordinationsvertrag, § 54 S.2
Vergleichsvertrag, § 55
Austauschvertrag, § 56 (häufig relevant für Klausur)
Schema Prüfung Anspruch auf ÖR-Vertrag
(+), wenn ÖR-Vertrag vorliegt und dieser wirksam ist.
I. Vorliegen eines ÖR-Vertrages
Vertragliche Regelung -> Rechtsbindungswille, zweiseitige Regelung
ÖR-Regelungsgegenstand
= Abgrenzung zu Vertragsgegenstand; Bezug zu ÖR-Normen bzw. hieraus resultierdenden Rechten und Pflichten
II. Wirksamkeit des Vertrages
Vertragsformverbot, § 54 S. 1 Hs. 2
Wirksamer Vertragsschluss (BGB AT)
Formelle Wirksamkeitsvss.
a) Zuständigkeit -> Örtlich und sachlich!
b) Schriftform, § 57; Beachte: Nichtigkeit iVm 59 I iVm 125 BGB
c) Beteiligung Dritter + Behörden, § 58
Materielle Wirksamkeit
a) Nichtigkeit nach 59 II
(nur bei Subordinationsrechtlichen Verträgen)
b) Nichtigkeit nach 59 I
P: § 134 BGB
bei uneingeschränkter Geltung wären alle rw. Verträge nichtig
widerspricht System des § 59
Daher: Nur “ qualifizierte Verstöße relevant
c) bei a) oder b) (+) -> 59 III -> Gesamt- oder Teilnichtigkeit
Möglicher Obersatz für Wirksamkeit der Zusicherung?
Die Behörde ist dann nicht mehr an den Inhalt des Schreibens gebunden, wenn das Schreiben nicht rechtsverbindlich ist und/oder der Inhalt unwirksam ist.
Prüfung von 48
A. EGL -> 48
B. Formelle RMK
C. Materielle RMK
48 I 1 -> rW Haupt VA
48 I 2 -> belastend oder begünstigend (wenn begünstigend, dann wie folgt weiter)
48 II, III
48 II
S.3 (Schutzwürdigkeit ausgeschlossen)
S.2 (idR = Regelvermutung)
S.1 (allgemeine Abwägung)
Frist (P: Ab wann hat die Behörde Kenntnis; Hier: Entscheidungsfrist!)
Rechtsfolgen
grds. Ermessen, § 48 I 1
aber: 48 II 4 bei Fällen des 48 II 3 -> Intendiertes Ermessen
Schema: RMK von Nebenbestimmungen
EGL
P: § 36 I oder 36 II (Ob Haupt-VA gebund oder Ermessen ist
P: Spezialgesetz
Formelle RMK
Zuständigkeit
Verfahren, 28 I
P: NB belastend, HauptVa begünstigend -> MS!
Form
Materielle RMK
Vss. d. EGL
Ermessen (VHMK)
36 III “Kopplungsverbot” -> Nicht d. Zweck des Haupt-VA zuwiderlaufen
Schmema Art. 51?
I. AGL -> 51
II. Formelle Vss.
Antrag, § 51 I
Zust. Behörde, 51 II
Frist, 51 III
Ohne Verschulden, 51 II
Antragsgegenstand -> Unanfechtbar = bestandskräftiger VA
III. Materielle Vss.
-> einer der Gründe aus 51 I Nr. 1 -3
Änderung der Sach- oder Rechtslage
P: neue höchtrichterliche Rechtsprechung -> hM sagt: Rechtslage bleibt gleich, nur bsherige Rechtsanwendung war unzutreffend
neue Beweismittel
(580) ZPO
Falls (+) -> Verwaltung muss erneut über urspr. VA entscheiden
Unterschied von 48 und 49 VwVfG?
49 generell höhere Vss. als 48.
Arg.: Vertrauensschutz in rechtmößigen VA ist generell höher.
49 daher entsprechend auf 48 anwendbar
-> Arg.: Erst-Recht Schluss
Was ist die Gewährleistungsverwaltung?
Bereiche, die die Verwaltung durch Private erfüllen lässt ( z.B. Deutsche Post, Deutsche Telekom, etc.)
Wie kann man Auflage und Bedigung abgrenzen?
Wortlaut
Wille der Behörde
Im Zweifel -> VhMK -> Auflage (da milderes Mittel
Def./Umschreibung für Gefährdung des öffentlichen Interesses
Schaden für wichtige Güter der Allgemeinheit droht. (so schreiben in Klausur!)
Wie unterteilt sich die Exekutive?
In Regierung (Gubernative) und in Verwaltung (Administrative)
Was ist Savigny Merkssatz zu Auflagen?
Auflage zwingt, suspendiert aber nicht; Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.
—> Unterscheide im Hinblick auf Wirksamkeit von VA
Wann entfalten Verwaltungsvorschriften Außenwirkung?
Grds. keine Außenwirkung
Aber: Ausnahme: über Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 I GG (Da Verwaltungsvorschriften häufig Ermessen regelt)
-> Mittelbar Außenwirkung wegn Art. 3 I GG
-> Weil bei Nichtbeachtung wäre es ein Verstoß gegen Art. 3 I GG
Wie prüft man die Rechtsmäßigkeit eines Verwaltungsaktes?
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Örtlich, Sonderregeln, sonst §3 VwVfG
Sachlich -> Spezialgesetze
Verfahren (oftmals Erforderlichkeit einer Anhörung, § 28 I VwVfG (Ausnahmen in § 28 II, III; Heilung in § 45 I Nr.3
Bei Vorliegen eines schriftlichen, elekt. oder derart best. Verwaltungsakt eine Begründung, § 39 I VwVfG
Ausnahmen, § 39 II VwVfG
Heilung, § 45 I Nr. 2 VwVfG
Materielle Rechtmäßigkeit
Subsumtion (Unter TB-Vss. der entsprechten Ermächtigungsgrundlage)
Rechtsfolge (Gebunde Norm oder Ermessensvorschrift)
Können Verwaltungsvorschriften eine taugliche EGL sein?
In der Leistungsverwaltung (+)
Hier gibt es keinen Rechtseingriff beim Bürger.
Was gibt es für Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?
Normenpyramide
Europarecht
Verfassung
Formelle Gesetze
Rechtsverordnungen
Satzungen
Welche Theorien kann man heranziehen, um ÖffRecht und Privatrecht zu unterscheiden?
Interessentheorie = Rechtsvorschriften, welche dem öff. Interesse dienen, gehören zum Öff. Recht. Rechtsvorschriften, die dem Interesse des einzelnen Bürgers dienen, zählen zum Privatrecht. (Kaum mehr angewandt)
Subordinationstheorie = Öff Recht liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliegt. Bei Privatrecht sind beide Parteien auf einer Ebene. (P: Im Privatrecht gibt es auch Über/Unterordnungsverhältnis (z.B. Eltern/Kind)
Modifizierte Subjektstheorie = Vorschrift ist dann öff.-rechtlich, wenn sie in jedem erdenklichen Fall ein Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet. Alle anderen Vorschriften gehören zum Privatrecht (Ebenfalls umstritten, da man hier klären muss, was ein Hoheitsträger ist)
Welche Verwaltungsbegriffe unterscheidet man?
Verwaltung im formellen Sinne = Von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit ihne Rücksicht auf den materiellen Gehalt dieser Tätigkeit
Verwaltung im organisatorischen Sinne = Gesamtheit der Stellen, die überwiegend materielle Verwaltungstätigkeit ausüben (z.B. Unis; nicht Regierungen, Parlamente, Gerichte)
Verwaltung im materiellen Sinne = Diejenige Staatsgewalt, die nicht Gesetzgebung und nicht Rechtsprechung ist
Was sind die Merkmale eines Verwaltungsaktes und wo ist dieser geregelt?
Geregelt in § 35 S.1 VwVfG
Hoheitliche Maßnahme - einseitges Handeln mit Erklärungsmacht
Einer Behörde, Begriff in Art. 1 IV VwVfG geregelt
Zur Regelung - Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - nicht privatrechtliches Handeln
Eines Einzelfalls - nicht abstrakt-generell
Mit Außenwirkung - Wirkung außerhalb des Verwaltungsbereiches
Was ist ein privatrechtlich organisierter Verwaltungsträger?
Solche jur. Personen des Privatrechts, die von einem Verwaltungsträger gegründet oder übernommen werden. (Handeln grds. privatrechtlich!)
Bsp: GIZ, Straßenbahn AG
Prüfung der Wirksamkeit eines VA
Wirksamwerden
a) Bekanntgabe, § 43 I, 41 VwVfG
b) keine Nichtigkeit, § 43 III, 44
Wirksambleiben (Ab Ablauf der Klagefrist -> Bestandskraft)
§ 43 II VwVfG: Aufhebung (behördlich: 48, 49, 51; gerichtlich: Anfechtungsklage) oder Erledigung
Was bedeutet unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung? Wie wird sich noch weiter ausgegliedert?
Unmittelbar = Staat kann Verwaltungsaufgaben durch seine eigenen Behörden erfüllen.
(z.B. Polizei, Finanzamt)
Mittelbar = Übertragung der Aufgaben auf rechtsfähige Verwaltungseinheiten (z.B. Gemeinden)
Wird weiter aufgegliedert in Bund oder Landesverwaltung:
Unmittelbare Bundes: Umweltbundesamt -> Bund als Verwaltungsträger
Unmittebare Landes: Finanzamt, Polizeiinspektion -> Land als Verwaltungsträger
Mittelbare Bundes: Bundesrechtsanwaltskammer) -> Jew. jur. Person als Verwaltungsträger
Mittelbare Landes: Gemeinden -> Jew. jur. Person als Verwaltungsträger
P: Verhältnis des Art. 49 IIa S. 1 Nr. 1 BayVwVfG zu Art. 49 II S. 1 Nr. 3 BayVwVfG
Art. 49 IIa BayVwVfG stellt gegenüber Art. 49 II BayVwVfG eine Spezialregelung dar.
h.M. Art. 49 IIa BayVwVfG soll nach der Absicht der Regelung Art. 49 II BayVwVfG nicht verdrängen, sondern zusätzlich weitergehende Widerrufsmöglichkeiten begründen. Nach dieser Auffassung bleibt daher Art. 49 II S. 1 Nr. 3 neben Art. 49 IIa S. 1 Nr. 1 BayVwVfG auf die dort genannten Verwaltungsakte anwendbar.
a.A. Art. 49 IIa verdrängt der speziellere den Art. 49 II BayVwVfG. Nach dieser Auffassung wäre die Klausurlösung bereits nach der Prüfung des Art. 49 IIa S. 1 Nr. 1 BayVwVfG beendet gewesen.
Was sind Beliehene?
Beliehene sind Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt wird, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Grundlage muss sowohl das Ob als auch das Wie regeln.
z.B:
Bezirksschornsteinfeger
TÜV
Notare
Hat ein Verwaltungsmitarbeitender eine Prüfungs-, Verwerfungs- und Nichtanwendungskompetenz?
Prüfungskompetenz (+), Amtspflicht zum Pflichtgemäßen Verhalten.
Nichtanwendungskompetenz (+/-), es gibt drei Möglichkeiten:
Nichtanwendungspflicht (Nicht vereinbar mit Art. 1 III, 20 III GG da falls Rechtsvorschrift doch rechtmäßig, ist es ein Verstoß)
Anwendungspflicht (Nicht vereinbar mit Art. 1 III, 20 III GG)
Aussetzungs- und Vorlagepflicht. Verfahren wird ausgesetzt und einer befugten Stelle gezeigt, die Entscheiden kann, ob Rechtsnorm verfassungsgemäß ist.
Was bedeutet Behörde im formell-organisatorischen Sinn?
Organanisatorische Einheiten, durch die juristische Personen des öffentlichen Rechts Verwaltungsaufgaben mit Außenwirkung wahrnehmen.
Bsp.:
Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde eines Landes
Finanzamt als Sonderbehörde eines Landes
Regierungspräsidium als mittlere Verwaltungsbehörde eines Landes
Was sind Verwaltungsvorschriften?
Vorschriften, die nur für den verwaltungsinternen Bereich zählen. Man spricht vom Innenrecht der Verwaltung.
-> grds. keine Außenwirkung ggü. dem Bürger
Was bedeutet Ermessensreduzierung?
Der grds. bestehende Entscheidungsspielraum des Verwaltungsträgers zw. mehreren Möglichkeiten ist auf eine Alternative reduziert (“Ermessensreduzierung auf Null”)
Was gibt es für juristische Personen des öffentlichen Rechts? Und was ist das?
Körperschaften des öff. Rechts (Mitgliedsschaftlich verfasste, aber unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, z.B. Gemeinden)
Anstalten des öff. Rechts (mit Personal- und Sachmitteln ausgestatte Organisationen; sie haben keine Mitgleider, sondern nur Benutzer, z.B. Sparkassen, Rundfunkanstalten(Beide Rechtsfähig), Bibliotheken, Krankenhäuser (nicht rechtsfähig))
Stiftungen des öff. Rechts (rechtsfähige Organisationen, denen ein Stifter Vermögenswerte zweckgebunden zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Angaben übertragen hat, z.B Willy-Brandt-Stiftung) -> Sie haben weder Mitglieder noch Nutzer, sondern Nutznießer.
Def. Erforderlichkeit
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, aber ebenso wirksames Mittel gibt.
Was bedeutet Kopplungsverbot? (wichtige Handlungsgrundsätze)
Das kopplungsverbot verbietet der Verwaltung, die Vornahme eigener Handlungen von solchen Gegenleistungen des Bürgers abhängig zu machen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungshandeln stehen.
Aufbau Begründetheit der Anfechtungsklage
-> Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte Behördenentscheidung (grds.)
Passivlegitimation
Rechtsträgerprinzip, § 78 I Nr. 1 VwGO
Rechtsmäßigkeit des VA
Formelle Rechtsmäßigkeit
Verfahren
Materielle Rechtsmäßigkeit
Rechtsverletzung
Verletzung in subjektiv-öffentlichem Recht
Was bedeutet Entschließungs- und Auswahltermessen?
Entschließungsermessen = Behörde entscheidet, ob sie tätig wird
Auswahlermessen = Das Auswahlermessen betrifft also die Frage, wie (=in welcher Form) sie tätig werden möchte
Aufbau Sachentscheidungsvoraussetzungen bei der Anfechtungsklage?
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
I. Aufdrängende Sonderzuweisung
II. Generalklausel § 40 I 1 VwGO
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nichtverfassungsrechtlicher Art
Keine abdrängende Sonderzuweisung
Statthafte Klageart
Richtet sich nach dem Klagebegeheren (§ 88 VwGO)
hier: Aufhebung eines wirksamen, insb. noch nicht erledigten VAs = Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO
-> Hier VA prüfen!
Klagebefugnis
Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten, § 42 II Var. 1 VwGO
Vorverfahren
in Bayern regelm. unstatthaft gem. § 68 I 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 II AGVwGO
Klagefrist
grds. Monatsfrist gem. § 74 I 2 VwGO; Fristberechnung nach § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187,188 BGB
Zuständigkeit des Gerichts
Sachlich, § 45 VwGO
Örtlich, § 52 VwGO, Art. 1 II AGVwGO
Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
(Rechtsschutzbedürfnis)
Wie unterscheidet sich die Verwaltung, wenn sie ggü. einem Bürger tätig wird?
Eingriffsverwaltung = Verwaltung greift in Rechte des Bürgers ein. (z.B. Auferlegung von Geldleistungspflichten, Abrissverfügung, Hausverbot)
Leistungsverwaltung = Verwaltung gewährt Bürgern Leistungen und Vergünstigungen (z.B. Daseinsvorsorge, Gewährung von Subventionen, Erteilung einer Baugenehmigung
Prüfung der Wirksamkeit einer Zusicherung - Schema
A. Rechtsqualität des Schreibens
I. Zusicherung eines VA (VA-Qualität kurz bejahen)
II. Objektiver Rechtsbindungswille, § 133 BGB analog
B. Wirksamkeit der Zusage
I. Zuständigkeit, § 38 I
II. Bekanntgabe und Schriftformerfordernis, § 38 I
III. Keine Nichtgebundenheit, § 38 III
IV. Keine Nichtigkeit, § 38 II iVm 44 VwVfG
Keine Nichtigkeit, § 44 II
Kein Fall des Nichtigkeitskatalog, § 44 III
Keine Nichtigkeit nach § 44 I
Fehler
a) EGL der Zusicherung
b) Formelle RMK der Zusicherung
(Zuständigkeit nicht mehr prüfen, da Wirksamkeitsvss.)
c) Materielle RMK der Zusicherung
RMK des zugesichterten VA
a) EGL des VA
b) Formelle RMK (nicht prüfen, da VA noch nicht erlassen;Verwaltungsverfahren kann RM der Zusicherung nicht tangieren.
c) Materielle RMK des VA
TB
Rechtsfolge
RMK der Zusicherung im Übrigen
Zwischenergebnis
Schwerwiegender Fehler (= Der dem VA anhaftende Fehler muss den VA schlechterdings unerträglich, dh. mit tragenden Verfassungsprinzipien, oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lasse)
Offensichtlichkeit des Fehlers
C. Ergebnis
Was meint Gebot des Gemeinwohlbezug? (wichtige Handlungsgrundsätze)
Es verlangt, dass staatliches Handeln dem gesamten Volk und damit dem Allgemeinwohl dient.
z.B. Rechtswidrig wäre die Aufstellung eines Bebauungsplans, um ausschließlich dem Interesse eines Eigentümers zu entsprechen.
Unterschied voll- und teilrechtsfähig?
Vollrechtsfähig = Träger aller Rechten und Pflichten
Teilrechtsfähig = Träger ganz bestimmter Rechte und Pflichten sein.
Möglichkeiten von Regelungswirkungen/Adressatenkreis
Abstrakt-Individuell: VA, § 35 S.1 (sich wiederholende Situationen mit ungewissem Eintrittszeitpunkt)
Abstrakt-Generall: Rechtsnorm
Konkret- Individuell: VA, § 35 S.1
Konkret-generell: VA in Form einer Allgemeinverfügung, § 35 S.2
Was versteht man unter gesetzesakzessorische und nichtgesetzesakzessorische (gesetzfreie) Verwaltung?
Gesetzesakzessorische = Vollzug der Gesetze durch die Verwaltung, d.h. sobald die Verwaltung die Gesetze anwendet.
Nichtgesetzesakzessorische= Tätigwerden der Verwaltung ohne gesetzliche Grundlage (Vergabe von Subventionen, Planungen)
Wie ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geregelt?
= gestz. Sonderzuweisung des Rechtsstreits zum VG, ohe dass die näheren Vss. für Gerichtsbarkeit geprüft werden
z.B. § 125 Beamtengesetz, § 82 Soldatengesetz
II. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
Öffentlich-Rechtliche Streitigkeit
wenn streitentscheidene Norm eine solche des Öff. Rechts ist.
Interessentheorie (= wenn sie Interessen der Allgemeinheit verfolgt
Subordinationstheorie (= wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger besteht
Modifizierte Subjektstheorie (= wenn sie einen Hoheitsträger in seiner Funktion als solcher ggü dem Bürger eineseitig berechtigt oder verpflichtet
(-), wenn zwei unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Organe im Kern um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
(+), wenn trotz des Vorliegens der Vss. des § 40 I 1 VwGO die Streitigkeit ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen wird.
Def. Geeignetheit
Das Mittel ist geeingnet, wenn es den angestrebten Zweck generell fördern kann.
Wann liegt sog. intendiertes Ermessen vor?
Liegt dann vor, wenn die Richtung des Ermessens bereits durch ein Gesetz vorgezeichnet ist, wenn ein bestimmtes Ergebnis gewollt ist (gesetzliche Ermessensdirektive)
Was bedeutet formelle und materielle Gesetze?
Formelle Gesetze = Vom BT erlassen und verkündet. (Maßgeblich ist nicht der Inhalt, sondern äußere Form und Verfahren)
Materielle Gesetze = abstrakt-generelle Rechtsnormen, die Recht und Pflichten für den Bürger begründen, ändern oder aufheben.
Viele Gesetze sind auch Gesetze im formellen und materiellen Sinn, aber gibt auch Gesetze nur im formellen Sinn, z.B. Haushaltsgesetz.
Vss. Tatbestand in der materiellen Rechtmäßigkeit bei einer Abrissverfügung? - nicht brutal klausurrelevant
Anlage, i.S.v. Art. 2 I 1, 4 BayBO
Wiederspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften
= rechtswidrige Errichtung der baulichen Anlage
Genehmigungspflicht - Baugenehmigung erforderlich? (formelle Baurechtswidrigkeit)
Grundsatz: Art. 55 BayBO
Ausnahme: Art. 56-58, 72 f. BayBO
Genehigungsfähigkeit - Baugenehmigung könnte erteilt werden (materielle Baurechtswidrigkeit)
maßgeblich: Art. 68 I, 59, 55 BayBO
Art. 59 S.1 Nr.1 BayBO iVm §§ 29-38
Herstellung rechtmäßiger Zustand in sonstiger Weise
Typische Fehler bei “Verfahren” in der formellen Rechtsmäßigkeit?
Grundsatz: Erforderlichkeit einer Anhörung, § 28 I VwVfG
Ausnahme: § 28 II, III
Heilung nach § 45 I Nr. 3 VwVfG möglich.
Was sind Satzungen?
Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten Juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gestetzlich verliehen Autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen werden.
(im Normalfall: Generell-abstrakte Regelungen und daher auch materielle Gesetze)
P: Einzelfallregelung; ansprechen, wenn es sich eventuell um eine Allgemeinverfügung handelt.
(Ansprechen bei Prüfung VA beim Punkt Einzelfall)
z.B.: Aufstellung von Verkehrszeichen
Verkehrszeichen richtet sich nicht an eine konkrete Person, sondern an alle Verkehrsteilnehmer, die in den Regelungsbereich gelangen.
daher möglicherweise abstrakt-generelle Rechtsnormen
Allerdings trifft ein Verkehrszeichen eine konkrete Zustandsregelung für eine bestimmte Verkehrssituation für eine konkrete Straße.
Daher VA als Allgemeinverfügung. (Nun noch bestimmt, welche Art von Allgemeinverfügung.)
Obersatz bei der Begründetheit einer Klage im Verwaltungsrecht?
Die Klage des … ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, soweit der angegriffene Bescheid rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, §§ 78 I Nr. 1, 113 I 1 VwGO.
Genügen die haushaltsrechtlichen Regelungen dem Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 III GG?
Grds. entfalten Richtlinien keine Außenwirkung. Daher würde es keine taugliche EGL darstellen.
-> Sofern Behörde aber im Bereich der Leistungsverwaltung tätig wird, genügt die etatmäßige Bereitstellung und die Richtlinie als Rechtsgrundlage, solange Rechte Dritter durch die Leistungsgewährung nicht berührt werden, sog. “Etatlegitimation”.
Wo ist die Behörde legaldefiniert?
§ 1 IV VwVfG: Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(materielle-funktionelle Sinn)
Prüfung von 49
A. EGL -> 49
RMK des Haupt VA
Belastend oder begünstigend (Einschränkungen von II, III/IIa)
Widerrufsgrund, insb.
Zweckverfehlung, 49 IIa Nr.1
Verstoß gg. Auflage, 49 IIa NR. 2
Frist: P: Fristbeginn -> wie bei 48
Rechtsfolgen: Ermessen
I + II -> grds. ex nunc für die Zukunft
III -> auch ex tunc -> für die Vergangenheit
Was bedeutet der Grundsatz des Vertrauensschutzes? (wichtige Handlungsgrundsätze)
Er verbietet auch solches Verwaltungshandeln, das für sich genommen von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gedeckt ist, aber schutzwürdiges Vertrauen der nachteilig betroffenen Bürger enttäuscht; hinzu kommen muss, dass das Vertrauen des Bürgers in das Unterlassen oder die Vornahme einer behördlichen Maßnahme höher zu bewerten ist als das Interesse, das die Behörde verfolgt.
Was ist die Ermessensfehlerlehre? Was gibt es für einen Grundsatz?Und welche Ermessensfehler werden unterschieden?
Grundsatz: Pflichtgemäßes Ermessen
Ermessensfehlerlehre:
Ermessensausfall/-nichtgebrauch
Ermessensfehlgebrauch
Ermessensüberschreitung
Weitere Ermessensfehler:
Verstoß gg. GR
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Wie werden Körperschaften untereteilt?
Gebietskörperschaften = Bestimmend ist der Wohnsitz der Mitglieder (z.B. Gemeinden, Bund und Länder)
Personalkörperschaften = richtet sich nach bestimten individuellen Eigenschaften (z.B: Rechtsanwalts-/Ärztekammer, Staatl. Unis)
Realkörperschaften = Mitgliedschaft knüpft an Eigentum oder Besitz an (z.B. Jagdgenossenschaften)
Verbandskörperschaften = Mitglieder sind nur jur. Personen (z.b: Kommunale Zweckverbände)
Def. Schwerwiegender Fehler gem. § 44 I VwVfG
Der dem VA anhaftende Fehler muss den VA schlechterdings unerträglich, dh. mit tragenden Verfassungsprinzipien, oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen.
-> Insb. dann, wenn die Maßnahme schlichtweg als willkürlich einzustufen ist
Gibt es ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben?
Sog. Mischverwaltung daher nur in vom GG vorgesehenen Fällen zulässig.
(Arg: Demokratieprinzip fordert für Bürger nachvollziehbare Verantwortungsbereiche)
Ausnahmen:
Art. 91a-e, 108 II 3, 120a I GG
Materielle Rechtmäßigkeit des Art. 49 IIa S.1 BayVwVfG
I. Vss. des Art. 49 IIa S.1 BayVwVfG
Verwaltungsakt, § 35 VwVfg
Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids
Rechtsgrundlage
einmalige oder laufende Geldleistung oder Sachleistung
Zweckgebundene Leistung
Nr. 1 oder Nr. 2 von Art. 49 IIa S.1 BayVwVfG/§ 49 III S. 1
II. Jahresfrist, Art. 49 IIa S.2 BayVwVfG iVm 48 IV BayVwBfG
III. Ermessen
Was ist bei der Rücknahmefrist, gem. § 48 IV VwVfG zu beachten?
Nach h.M. handelt es sich um eine Entscheidungsfrist. Daher ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Behörde Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen hatte.
+
Es muss der Amtsträger Kenntnis erlangen, der mit der Sache befasst ist. Dass irgendjemand n der Behörde Kenntnis erlangt, genügt nicht.
Beispiele Konkret-generelle Regelungen? (VA in Form einer Allgemeinverfügung)
Adressatenbezogene Allgemeinverfügung, z.B: Lichtzeichen einer Ampel
Sachbezogene Allgemeinverfügung, z.B. Widmung einer öffentlichen Straße
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, z.B. Verkehrsschilder
Wie ist der Anwendungsbereich des VwVfG?
Vollzug von Landesgesetzen durch Landesbehörden
-> VwVfG gilt nicht, auch wenn Land kein eigenes VwVfG haben sollte (vgl. § 1 VwVfG)
Vollzug der Bundesgetze durch Bundesbehörden
-> VwVfG anwendbar, soweit die Vss. der §§ 1 I Nr.1, 2,9 vorliegen.
Vollzug von Bundesgesetzen durch Landesbehörden
-> VwVfG grds. anwendbar, § 1 Nr. 2, II
-> Soweit Länder eigenes VwVfG erlassen haben, kommt dieses zur Anwendung, § 1 III
Wie ist die unmittelbare Landesverwaltung gegliedert? Außnahmen?
Oberste Landesbehörde: Ministerpräsidenten, Landesministerien
Höhere oder obere Landesbehörde: Bezirksregierungen, Regierungspräsidien
Untere Landesbehörde: Landratsämter
Landesoberbehörden (=Landesämter), z.B.: Landeskriminalamt, Landesamt für Verfassungsschutz, Statistisches Landesamt
—> Erfüllen bestimmte Aufgaben und gehören zu den Sonderbehörden
Was für Arten von Allgemeinverfügungen gibt es?
Personenbezogene, Var. 1
Sachbezogene, Var. 2
Benutzungsregelnde, Var. 3
In welcher Form kann ein Verwaltungsakt ergehen und wo ist das geregelt? Gibt es weitere Vss.?
Art. 37 II VwVfG
schriftlich, elektronisch, mündlich, in anderer Weise
Wenn VA schriftlich oder elektronisch, dann Begründung, Art. 39 I VwVfG
Was gibt es neben Beliehenen noch für weitere (dem Anschein nach) Private?
Verwaltungshelfer = Unterstützende Tätigkeit; sie handeln öffentlich-rechtlich; z.B. Schülerlotsen
Privatrechtlich Beauftragte = Werden durch Öff. Träger beauftragt; ihr Handeln kann öffentlich-rechtlich sein, z.B. GmBH, die Corona Tests durchführt, zu denen die Stadt verpflichtet ist.
Welches Gesetz zählt, wenn eine bayrische Landesbehörde handelt?
Immer wenn eine bay. Landesbehörde handelt, gilt das BayVwVfG.
Wo stehen immer unbestimmte Rechtsbegriffe? (Tatbestand oder Rechtsfolgenseite?
Immer auf Tatbestandsseite!
Was bedeutet Willkürverbot? (wichtige Handlungsgrundsätze)
Art. 3 I GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip verbietet der Verwaltung willkürliches Handeln. Die Verwaltung darf sich nur von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. (Verbot sachfremder Erwägungen)
Vss. der Rücknahme bei § 48 VwVfG
I. Materielle Rechtsmäßigkeit des Aufhebungsbescheids.
Bewilligungsbescheid als VA (VA Merkmale prüfen!)
Rechtsmäßigkeit des Bewilligungsbescheids
Besondere Vss. des Art. 48
Nach § 48 I 1 grds. Ermessen, bei Fällen des § 48 II 3 ist Behörde verpflichtet, den VA rückwirkend zurückzunehmen (§ 48 II 4 VwVfG
Wie ist die unmittelbare Bundesverwaltung gegliedert? Gibt es Ausnahmen?
Oberste Behörde: z.B.: Bundesministerien, Bundesbank
Mittelbehörden: Schifffahrtsdirektion
Unterbehörden: Hauptzollämter, Bundespolizeidirektion
Bundesoberbehörden stehen außerhalb des Instanzenaufbaus; sind zwar oberster Stelle nachgeordnet, besitzen aber keine nachgeordneten Behörden, z.B.: Umweltbundesamt, Kraftfahrbundesamt
Typische Fehler bei “Form” in der formellen Rechtsmäßigkeit?
Grundsatz: schriftliche Begründung, § 39 I VwVfG
Ausnahmen: § 39 II
Heilung: § 45 I Nr. 2 VwVfG
Vss. für das Vorliegen einer Bekanntgabe
Bekanntgabe durch die zuständige Behörde
Handlung der Behörde in amtlicher Eigenschaft
Bekanntgabewille (wissentlich und willentlich)
Eröffnung des Inhalts des VA ggü. dem Betroffenen mit Bekanntgabe
Zugang des VA beim Adressaten
Obersatz bei der Klage im Verwaltungsrecht?
Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und soweit sie begründet ist.
Def. Angemessenes Handeln der Verwaltung
Das Verwaltungshandeln ist angmessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
Was ist das Amt?
Amt ist der Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung, der einer Person übertragen ist.
z.B. Amt des Landrats, Amt des Regierungspräsidenten
Amtswalter = natürliche Person, die das Amt wahrnimmt
Gibt es einen Anspruch auf Subventionen?
Bereitstellung von Subventionen im Haushaltsplan, d.h. formelles Gesetz
diesem Gesetz fehlt nach § 3 II Haushaltsgrundsätze die materielle Außenwirkung.
—>Sie gewähren damit keinen Anspruch!
Wie werden die Ermessensfehler eingeteilt?
Fehlerform, § 114 S. 1 Alt. 2 VwGO (“Vorgangsfehler”)
Ermessensnichtgebrauch
Spielraum wird nicht erkannt
irrigerweise wird davon ausgegangen, den Entscheidungsspielraum auf Null zu reduzieren
irrelevante Aspekte werden berücksichtigt, relevate Aspekte nicht
unsachliche Motive: Handeln nach Laune, Planlosigkeit
bewusst normwidrig: Schickane, Antipathie, Schädigungsabsicht
Fehlernorm, § 114 I Alt. 1 (“Ergebnisfehler”)
-> äußeren Grenzen des Ermessens werden überschritten
Ermessensüberschreitung: Wahl einer durch die Ermächtigung nicht gedeckten Rechtsfolge
Verstoß gg. Grundrechte und allg. Verfassungsgrundsätze
insb. Art. 3 I GG, Verhältnismäßigkeitsprüfung
Was ist bei NB zu beachten im Hinblick auf Haupt-VA?
Grundsatz der Akzessorität zum Haupt-VA
-> Ohne wirksamen Haupt-VA keine NB!
Unterschied “Amt” und “Behörde”
Nur die Behörde hat im Verhältnis zum Bürger grds. Außenzuständigkeit -> Kann klagen oder verklagt werden
Besondere Vss. des § 48 I 2 VwVfG?
Vertrauensschutz, § 48 II 1
Vorliegen eines Vertrauentatbestandes
Schutzwürdigkeit des Vertrauens (§48 II Nr. 1-3 von hinten nach vorne prüfen)
Sobald eine Nr. gegeben ist, ist auf Regelvermutung von § 48 II 2 VwVfG nicht mehr einzugehen.
Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG
An was kann man immer denken, im Bereich der Klagebefugnis?
Subsidiär kommt immer Art. 2 I GG in Betracht. -> Da belastender Kl. Adressat eines belastenden Verwaltungsakts = “Adressatentheorie”
MS: Anhörungserfordernis bei Hinzufügung einer belastenden NB zu einem begünstigenden VA?
e.A. Abzustellen ist auf den Haupt-VA, aufgrund der Akzessorität. Daher sind Fom- und Verfahrensvorschriften für Haupt-VA anzuwenden. Wennn Begünstigung nur eingeschränkt gewährt wird, liegt kein Eingriff in die Rechte des Betroffen iSd § 28 I VwVfG vor.
h.M: Belastende NB lösen Anhörungspflicht aus. Grund daüfr ist, dass zum einen die allgemeinen Bestimmungen über VA´s gelten.
Zum anderen kann nur so geklärt werden, ob der Addressat angesichts der NB an dem grds. begünstigenden VA noch Interesse hat.
Was ist das intendierte Ermessen? auch am Beispiel von Subventionen diskutiert.
Beim intendierten Ermessen gibt das Gesetz die grundsätzliche Richtung der Ermessensbetätigung vor. Es steht dem Gesetz also ein bestimmtes Entscheidungsergebnis näher, sodass es keiner Abwägung bedarf.
Z.B: Intendiertes Ermessen bei Subventionen
-> Nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Haushaltsmittel dürfen nicht verschenkt werden, sondern müssen für einen im öffentlichen Interessen liegenden Zweck eingesetzt werden.
Was ist bei der Aufhebung/Rücknahme eines Verwaltungsaktes zu berücksichtigen bei der EGL?
Hier entscheiden, anders als bei “Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg”, ob § 48 oder 49 VwVfG
Aufbau bei der Verplfichtungsklage?
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
s. Anfechtungsklage
Statthafte Klageart § 88 VwGO; Erteilung eines Verwaltungsaktes gem. § 42 I Alt. 2 VwGO
Kläger muss durch Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt sein
Vorverfahren; grds. nicht erforderlich!
(Ausnahme: Versagungsgegenklage § 68 II VwGO, aber auch hier: § 68 I 2 VwGO, Art. 15 AGVwGO)
Form und Frist; grds. keine Frist
(Ausnahme: Versagungsgegenklage, § 74 II VwGO
Zuständigkeit des Gerichts (sachlich: § 45; Örtlich: § 52 VwGO)
Prozess- und Beteiligtenfähigkeit, §§ 61,62 VwGO
B. Begründetheit
-> Rechtsträgerprinzip, § 78 I Nr. 1 VwGO
Anspruch
AGL
Formelle Anspruchsvss.
z.B: Antrag
Materielle TBVss.
Rechtsfolge (Ermessen oder gebundene Norm)
Materielle Rechtmäßigkeit des Art. 49 II S.1 BayVwVfG
I. Vss. des Art. 49 II 1 BayVwVfG
Rechtmäßig begünstigender VA
Vss. der folgenden Nummern
Jahresfrist, gem. Art. 49 II 2 iVm Art. 48 IV BayVwVfG
Ermessen
Wie kann man die Fallgruppe des Ermessensfehlgebrauchs unterteilen? (Übergänge fließend)
Zweckverfehlung
Behörde beachtet den erkennbaren Zweck der gestzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend
Abwägungsdefizit
Behörde schaut sich nicht alle Umstände des Einzelfalls an , die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren, z.B. Demonstration gg. Ausländerfeindlichkeit ist geplant und eine Gegendemonstration. Behörde untersagt Gegendemonstration, obwohl sie durch Polizei die Gegendemo hätte kontrollieren können
Ermessensmissbrauch
Behörde stellt sachfremde Erwägungen an, z.B. Behörde lädt Verkehrssünder zum Verkehrsunterricht ein, weil im Kurs noch ein Platz frei ist.
Was versteht man unter Selbstbindung der Verwaltung und unter welchem Prüfungspunkt ist es zu prüfen?
Selbstbindung der Verwaltung ergibt sich aus Art. 3 I GG (Gleichheitssatz)
—> In einem solchen Fall wird die Behörde gezwungen, nachfolgende Einzelfälle ebenso zu entscheiden wie bisher, wenn diese sich nicht wesentlich von anderen Fällen unterscheiden
Prüfungspunkt: Materielle Rechtmäßigkeit
Unterschied Ermessen und Beurteilungsspielraum?
Ermessen = Ermessen ist die Befugnis der Verwaltung, bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands zwischen verschiedenen gleichermaßen rechtmäßigen Rechtsfolgen zu wählen (Ermessen wird auf der Rechtsfolgenseite relevant.)
Beurteilungsspielraum = Beurteilungsermächtigungen sind auf der Tatbestandsseite angesiedelt. Sie räumen der Verwaltung die Befugnis ein, das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale abschließend, d.h. ohne nachträgliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu konkretisieren. Man spricht auch von Einschätzungsprärogativen.
Was sind Realakte? Was ist kennzeichnend?
Realakte sind rein tatsächliche Verwaltungshandlungen; für sie ist kennzeichnend, dass sie nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind.
Bsp.: Teilnahme am Straßenverkehr zu dienstlichen Zwecken, Auskünfte, Belehrungen, Mitteilungen
Was ist das subjektive öffentliche Recht? Was ist der Unterschied zu dem objektiv öffentlichem Recht?
Durch subj. öff. Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur obj. Rechtspflichten statuiert, sondern auch hierauf gerichtete Ansprüche einräumt.
Diese stehen v.a. dem Bürger gegen den Staat zu.
Was meint Effizienzgebot? (wichtige Handlungsgrundsätze)
Verwaltung muss Aufgaben effizient wahrnehmen. (als einzelnes lässt sich damit keine Rechtswidrigkeit begründen, jedoch kann dies im Rahmen der Verhältniskeitsprüfungen mit rangezogen werden.
Wer ist Klagegegner bei einem Rechtsstreit gegen einen öffentlichen Akt?
Klagegner ist Verwaltungsträger (=Rechtsträger) des Bediensten bzw. der Behörde).
Unter welchen Vss. sind rechtswidrige Zusagen verbindlich?
Tatsächliches Vertrauen (z.B: nicht erfüllt, wenn Bürger erklärt hatte, er rechne mit der Nichteinhaltung der Zusage)
Vorrang des Vertrauensschutzes (idR nicht erfüllt, da Vertrauen auf ein zukünftiges rechtswidriges behördliches Verhalten wiegt zumeist geringer als das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Verhalten der Verwaltung
Ausnahme denkbar, wenn Bürger im Vertrauen auf Einhaltung Dispositionen getroffen hat und diese nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten zurückgenommen werden können)
Def. Zusage? Wo steht die Zusicherung und was meint sie?
Zusage ist eine von der Behörde abgegebene hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem späteren Tun oder Unterlassen -> Kein VA
Zusicherung (§ 38 VwVfG legaldefiniert) -> h.M: VA
Was ist ein VA mit Dritt- oder Doppelwirkung; wo ist dieser geregelt?
§ 80a VwGO - Ein VA mit Dritt- oder Doppelwirkung begünstigt den einen und belastet den anderen Betroffenen
Bsp.: Erteilung einer Baugenehmigung, den den Bauherren begünstigt, den Nachbarn aber durch die Genehmigung einer Grenzbebauung belastet.
Schwerwigend, § 44 I VwVfG
Maßstab:
Betrachtung eines aufmerksamen und verständigen Bürgers.
Worin besteht ein wesentlicher Unterschied von VA und Gesetzen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit?
Ein rechtswidriger aber wirksamer VA muss grds. befolgt werden.
Rechtswidirge Gesetze sind grds. nichtig.
Wann wird ein rechtswidriger VA bestandskräftig? Kann er noch angefochten werden? Was gibt es dann noch für Möglichkeiten?
Sobald Rechtsbehelfsfristen verstreichen, erwächst der VA trotz Rechtswidrigkeit Bestandskraft (nicht Rechtskraft).
Sobald Bestandskraft eingetreten ist, kann er mit ordentlichen Rrechtsbehelfen grds. nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden.
Möglichkeiten, um Aufhebund durchzusetzen:
48, 49
51
Was bedeutet Nichtigkeit bei VA?
Nichtige Va sind gem. § 43 III unwirksam und können nicht bestandskräftig werden. Nichtigkeit ist die gesteigerte Rechtswidrigkeit und liegt nur in den seltenen Fällen des § 44 I, II VwVfG vor.
Prüfungsreihenfolge der Nichtigkeitsgründe?
§ 44 II VwVfG: Positivliste absoluter Nichtigkeitsgründe -> führen zwingend zur Nichtigkeit
§ 44 III VwVfG: Negativkatalog von Gründen, die gerade nicht zur nichtigkeit eines VA führen.
§ 44 I VwVfG: Generalklausel: Relative Nichtigkeitsgründe, Rechtswidrigkeit muss besonders schwerwiegend und offensichtlich sein
Was ist der maßgeblicher Zeitpunkt, um zu entscheidnen, ob ein VA rechtmäßig oder rechtswidrig ist?
Der maßgbeliche Zeitpunkt ist grds der Erlass des VA.
Wie wird der Widerruf gem. § 68 VwGO noch genannt?
Wann kann § 49 II VwVfG analog angewendet werden?
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass § 49 II, III VwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend angewendet werden kann, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind.
Arg.:
Unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, darf er – erst recht – bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden.
Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung
Streit: Statthafte Klageart bei Nebenbestimmungen?
e.A. nur Verpflichtungsklage
a.A. differenzieren nach Art der Entscheidung
-> Gebundene: Anfechtungsklage
-> Ermessen: Verpflichtungsklage
a.A. differenzieren nach Art der Nebenbestimmung
Auflagen, Auflagenvorbehalte = Anfechtungsklage
Bedingungen, Befristungen, Widerruf = Verpflichtungsklage
h.M: isolierte Anfechtung möglich
Solange VA “prozessual teilbar” (d.h. echte NB)
-> Wenn logisch von VA abtrennbar
Wirksamkeitsvss. der Zusicherung?
Schriftliche Erteilung, § 38 I 1 VwVfG
Erteilung durch die zuständige Behörde, § 38 I 1 VwVfG
Keine Nichtigkeit, § 38 III iVm 44 VwVfG
Ist eine Zusicherung ein VA?
H.M. Ja, selbstständiger VA!
a.A. Nein, da nur teilweise gesetzliche Bestimmungen entsprechend anwenbar sind (vgl. Wortlaut)
Von was muss man die Zusage abgrenzen?
Zusage von bloßer Auskunft abgrenzen. Bei der Auskunft besteht kein Selbstbindungswille der Verwaltung. (es fehlt der behördliche Selbstbindungswille)
Streit bei EGL, wenn keine Gesetz sondern nur Mittelbereitstellung
e.A. (alt) Lehre vom Totalvorbehalt
Für jedes Verwaltungshandeln ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
Arg (-): Verwaltung wird jede Flexibilität genommen.
a.A. Lehre vom Eingriffsvorbehalt
Eingriffe in Eigentum und Freiheit bedrüfen einer EGL, nicht dagegen die Gewährung von Subventionen.
Arg (-): Subventionsbewilligung kann im Verhältnis zu Dritten mit Blick auf Gleichheitsgesichtspunkte einem Grundrechtseingriff strukturell gleichen, oder diesem zumindest sehr nahekommen
a.A. Lehre des Etatvorbehalts
Unstreitig ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich im Bereich der Eingriffsverwaltung, da hier in Rechte der Bürger eingegriffen wird. In der Leistungsverwaltung jedoch kann der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes etwas gelockert werden. Es genügt demnach irgendeine parlamentarische Willensäußerung. Anders würde es sich darstellen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Subvention in die Rechte Dritter (z.B. etwaige Konkurrenten) eingegriffen wird. Dann wäre wiederum eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
Was ist ein befehlender, rechtsgestaltender und ein feststellender VA?
Befehlender = enthält Gebote oder Verboten. Er verpflichtet zu bestimmten Verhalten (z.B: Zahlungsbescheid, Verkehrszeichen eines Polizisten)
Rechtsgestaltender = Begründet, ändern oder beendet ein konkretes Rechtsverhältnis (z.B: Einbürgerung, Beamtenernennung,
Feststellender = stellt ein Recht oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache fest (z.B: Feststellung der Staatsangehörigkeit)
Ist eine Ermächtigungsgrundlage notwendig bei Subventionen?
grds. gilt der Gesetzesvorbehalt bei der Eingriffs- und Leistungsverwaltung
v.a. in wesentlichen Bereichen gem. der Wesentlichkeitstheorie
bei allen anderen Bereichen: zumindest Parlamentarische Willensäußerung -> Klassisch: Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan.
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