Def. Rechtsverhältnis (Feststellungsklage)
Die sich aus einem konkreten Sachverhalt unter Anwendung der Normen des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht tun braucht.
Obersatz Begründetheit Anfechtungsklage
Die Klage ist begründet, wennsie sich gegen den richtigen Beklagten (I.) richtet, soweit der angegriffene Bescheid rechtswidrig (II.) und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (III.) ist, §§ 78 I Nr.1, 113 I 1 VwGO.“
Aufbau Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage
A. Sachentscheidungsvorausetzungen
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
II. Statthaftigkeit
§ 88 -> Hier: Unterlassener VA (Vgl. 75 VwGO)
III. Klagebefugnis
§ 42 II Alt. 2 VwGO - Möglichkeitstheorie, aber: Kläger bedarf einer Anspruchsnorm, die ihm möglicherweise zum Erlass des von ihm begehrten VA verhilft.
Anspruch besteht nur bei gebundener Entscheidung
Bei Ermessentscheidung hat Kläger nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung! (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null)
Adressatentheorie greift nicht!
IV. Vorverfahren
Vorverfahren nicht gem. § 68 II, I VwGO statthaft
Hier: § 75 VwGO prüfen!
Keine Sachentscheidung
Ohne zureichenden Grund
In angemessener Zeit (idR 3 Monate; kürzere Frist bei besonderen Umständen)
Besonderheit der Klageerhung beachten, § 75 S. 2
V. Klagefrist, § 74 II -> Keine Frist; ggf. Verwirkung
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61,62
VII. Örtliche, Sachliche Zuständigkeit
(-> regelm. § 52 Nr. 3 (S.5) VwGO)
B. Begründetheit
I. Passivlegitimation, § 78 Nr. 1 VwGO
II. Ansprich auf Erlass eines VA
AGL (z.B: aus öff. rechtlicher Vertrag; Zusicherung, Rechtsnorm)
Formelle Vss. (Antrag, etc.)
Materielle Vss
TB (ggf. Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 I GG prüfen)
Rechtsfolge
Was ist die Versagungsgegenklage und was ist die Untätigkeitsklage?
zuvor abgelehnter VA: Verpflichtungsklage in Form einer „Versagungsgegenklage“
unterlassener VA: Verpflichtungsklage in Form einer „Untätigkeitsklage“ (vgl. § 75 VwGO)
Was bedeutet Spruchreife?
Spruchreife bedeutet, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind. (“Vollständige Tatsachenermittlung muss vom Gericht hergestellt werden”)
An der Spruchreife fehlt es insbesondere, wenn der Behörde auch nach Feststellung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung noch ein selbständiger Entscheidungsspielraum verbleibt.
Aufbau Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage
§ 88 -> Hier: Zuvor abgelehnter VA
Widerspruchsverfahren nach § 68 I 1 VwGO grds. durchzuführen, § 68 II VwGO
anschließend § 68 I 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 AGVwGO prüfen; Vorverfahren zumeist gem. Art. 15 II AGVwGO unstatthaft; auch in den Fällen des Art. 15 I AGVwGO nur fakultativ
V. Klagefrist, § 74 II -> ein Monat nach Bekanntgabe der Versagung
Schema Allgemeine Leistungsklage
A. Sachentscheidungsvss.
I. Eröffnung VA-Rechtsweg
II. Statthafte Klageart, §§ 86 III, 88
-> Es wird eine Leistung begehrt, die nicht im Erlass eines VA besteht. Begehrt wird schlichtes Verwaltungshandeln. Dieses kann rein tatsächlicher Art sein (Realakt) oder auch eine sonstige Leistung (z.B. Geldzahlungen, Informationshandlungen, Leistungen der Daseinsvorsorge).
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. Kein Vorverfahren, unstatthaft (Ausnahme: § 54 II 1 BeamtStG bzw. § 126 II 1 BBG)
V. Keine Klagefrist
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
VII. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO
VIII. Form, § 81, 82 VwGO
I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
II. Anspruch auf Handeln, Dulden oder Unterlassen
AGL
Formelle Anspruchsvss.
Materielle Anspruchsvss
C. Endergebnis
Warum keine Klagefrist bei der Leistungsklage?
V. Keine Klagefrist, da §§ 74 nur für andere Klagen; eventuell auf Verwirkung achten.
Obersatz Begründetheit Leistungsklage
Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und dem Kläger der behauptete Anspruch (auf Handeln, Duldung oder Unterlassen) tatsächlich zusteht.
Unterscheidung bei Rechtsfolge bei Verpflichtungsklage
Gebundene Entscheidung
Anspruch auf Erlass des VA
Spruchreife (+)
Aufgrund Spruchreife ergeht Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO
Ermessensreduzierung auf Null
Spruchreife (+) -> Vornahmeurteil
Ermessentscheidung
Nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Aufgrund Entscheidungsspielraum der Behörde -> Spruchreife (-)
Sofern bereits Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geprüft + abgelehnt -> Prüfung Ermessensfehler, § 114 VwGO
Schema öffentlich-Rechtlicher Erstattungsanspruch (Leistungsklage)
AGL (analoge Anwendung von §812 BGB)
Öffentlich-rechtliches Bereicherungsverhältnis
Vermögensverschiebung
Ohne Rechtsgrund
Kein Ausschluss (814 ff. BGB analog)
Rechtsfolge: Rückerstattung des zu Unrecht erlangten
Schema Anfechtungsklage
- Obersatz -
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Aufdrängende Sonderzuweisung
Generalklausel § 40 I 1 VwGO
Öffentlich - rechtliche Streitigkeit
Nichtverfassungsrechtlicher Art
Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
richtet sich nach § 88 VwGO
-> Aufhebung eines wirksamen, noch nicht erledigten VA
Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten, § 42 II 1. Var. VwGO (zumindest Adressatentheorie, Art. 2 I GG)
in Bayern unstatthaft, § 68 I 2 Hs. 1 VwGO iVm Art. 15 II AGVwGO
V. Klagefrist
Monatsfrist nach § 74 I 2 VwGO (Fristberechnung nach § 57 II)
VI. Zuständigkeit des Gerichts
Sachlich (45)
Örtlich (52 iVm Art. 1 II AGVwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82
(IX). Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit der Anfechtungsklage
I. Passivlegitimation
Rechtsträgerprinzip, (78 I Nr. 1 VwGO
II. Rechtmäßigkeit des VA
EGL
Formelle RMK
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Form
Materielle RMK
III. Rechtsverletzung
Def. Feststellungsinteresse, § 43 I Hs. 2 VwGO (Feststellungsklage)
Ein nach vernünftigen Erwägungen und nach der Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art
Obersatz allg. Leistungsklage in der Klagebefugnis
Kläger müsste klagebefugt bzw. aktiv prozessführungsbefugt sein.
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