Ist Zustimmung zum Auschluss konkludent gegeben, wenn niemand der Mitglieder sich über Auschluss beschwert?
Wenn sich niemand über den Ausschluss beschwert, ist die Zustimmung konkludent gegeben.
Sofern es jedoch einzelne Beschwerden gibt,
Welche Kontrollmechanismen sieht das bay. Kommunalrecht vor, um die Fassung bzw. Verwirklichung rechtswidriger Entscheidungen im Rahmen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu verhindern?
§ 59 II GO -> BM kann Vollzug aussetzen da Bürgerbegehren Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Rechtsaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 112 ff. GO
Art. 18a Abs. 8 S.2 GO: Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hat der Bürgermeister eine Prüfungsrecht?
Formelles Prüfungsrecht (+), er darf Form und Frist bspw. überprüfen!
Materielles Prüfungsrecht
e.A. BM kann gem. Art. 20 III Rechtsstaatsprinzip nicht verpflichtet sein, rechtswidrige Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
(Teilweise vertreten, dass nur bei offensichtlichen Fehler ein Prüfungsrecht; dies aber aus der GO nicht ersichtlich)
h.M: BM hat aus Art. 59 II GO repressives Beanstandungsrecht. Dies spricht gegen ein präventives Prüfungsrecht. Keine Anhaltspunkte im Wortlaut; Missbrauchsgefahr durch den BM
-> Ein Prüfungsrecht besteht auch nicht.
Was gibt es für juristische Personen des öffentlichen Rechts?
Körperschaft = Durch staatlichen Hoheitsakt gegründete, rechtsfähige und mitgliedschaftlich verfasste Organisation des öffentlichen Rechts, die aber vom konkreten Bestand der Mitglieder unabhängig sind
Anstalt = Bestand von Personal- und Sachmitteln, welcher in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist.
Stiftung = Rechtsfähige Organisation zur Verwaltung eines von einem Stifter zweckgebunden übergebenen Bestands an Vermögenswerten (Kapital oder Sachmittel)
Welche Folge hat ein Verstoß gegen das Bekanntmachungserfordernis nach Art .52 I 2 GO?
E.A. Keine Unwirksamkeit des Beschlusses; lediglich Ordnungsvorschrift. Teilnahme wurde lediglich behindert und nicht ausgeschlossen.
h.M. Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sei eine erheblicher Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung.
-> Folge ist daher die Unwirksamkeit des Beschlusses.
Aufbau Begründetheit bei Anspruch aus Art. 21 I GO
AGL
Formelle Vss. (Antrag)
Materielle Vss.
Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde
Sache oder Sachgesamtheit
im öffentlichen Interesse
Widmung
Verfügungsgewalt der Gemeinde
Persönliche Anspruchsvss/Anspruchsberechtigung (Alle Gemeindeangehörigen)
Tatsächliche und Rechtliche Grenzen
Im Rahmen der Widmung (Möglichkeiten der Nutzung werden ausgestaltet)
Nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften (drohende Zuwiderhandlungen gg Straftatbestände oder Gefahren im Polizeirechtlichen Sinne)
Kapazitätserschöpfung (tatsächliche Grenzen des Anspruchs werden erreicht)
Rechtsfolge (Bei Kapazitätserschöpfung
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Anspruch wandelt sich zu Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Kein Erlöschen durch Erfüllung (nur, wenn zulässige Auswahlkriterien)
Aufbau Prinzipale Normenkontrolle, § 47 VwGO
A. Sachentscheidungsvss.
I. Verwaltungsrechtsweg, § 47 I VwGO
-> “Im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit” -> Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthaftigkeit, § 47 I Nr. 1, Nr. 2 VwGO
-> objektiv auszulegendes Rechtsschutzbegehren, §§ 86 III, 88 VwGO
III. Zuständiges Gericht
Oberverwaltungsgericht Bayern, VGH München, § 184 VwGO IVm Art. 1 I 1, 2 AGVwGO
IV. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
V. Antragsberechtigung/Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit
1. Beteiligtenfähigkeit, § 47 II (=lex specialis) zu 61 VwGO
2. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VI. Postualtionsfähigkeit, § 67 IV 1 -> Vertretungszwang
VII. Antragsfrist, § 47 II 1 a.E. VwGO + Form, §§ 81, 82 VwGO analog
VIII. Vorbehalt zugunsten der Landessverfassungsgerichtsbarkeit, § 47 III VwGO
-> Prüfung der bayrischen Grundrechte ausgeschlossen! Nur Grundrechte nach GG dürfen geprfüft werden!
IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Objektives Normenkontrollinteresse für behördlichen Antrag
B. Subjektive/Objektive Klagehäufung
C. Beiladung, § 47 II 4 iVm 65 I VwGO
D. Begründetheit
I. Passivlegitiamtion
II. Rechtmäßigkeit der überprüfenden Vorschrift
Prüfungsmaßstab
EGL
Formelle RMK
Materielle RMK
E. Entscheidung des VGH
Zusätzliche Anfechtungsklage bei Art. 21 bei Verpflichtungsklage notwendig bei Kapazitätserschöpfung?
Wenn verfügbare Kapazitäten bereits erschöpft sind problematisch, da Art. 21 kein Anspruch auf Zulassung, sondern lediglich gebundene Norm. Daher Anspruch auf Zugang bzw. ermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen bestehender Kapazitäten.
-> Es entsteht eine konkurrenzrechtliche Verdrängungssituation(Prozessuale Folgen umstritten:)
e.A: Zusätzliche Anfechtungsklage (+), da nur so der potentielle Anspruch auf Berücksichtigung gesichert werden könnte. Andernfalls würde Begehren ins Leere laufen.
a.A: Zusätzliche Anfechtungsklage (-), Anspruch sei ein Sonderfall des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs und führe zur Ermessensreduktion auf Null gem. Art. 48 I VwVfG, wodurch drittbegünstigender VA zurückgenommen werden muss.
h.M. Vor Hindergrund des Art. 19 IV GG muss Kläger die Anfechtungsklage zumutbar sein. Dies ist zu verneinen bei einer Vielzahl von Bewerbern (quantitativ) und wenn Betroffener keine Kenntnis davon hat, welche Bewerber bevorzugt ausgewählt wurde (quantitatives Kriterim)
-> Also nur bei einigen wenigen Mitbewerbern denkbar!
Def. Öffentliche Einrichtung, § 21 I 1 GO
Jede Sache oder Sachgesamtheit bzw. Zusammenfassung von Personal- und/oder Sachmitteln, die isoliert nutzbar ist und die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch die Gemeindeangehörigen zugänglich gemacht wird.
Was bedeuten die einzelnen Vss. von Gemeidliche öffentliche Einrichtung?
Sache oder Sachgesamtheit = keine strengen Anforderungen an Dauerhaftigkeit oder Substanz; entscheidend ist ob Benutzung durch Gemeindeangehörige in Betracht kommt
im öffentlichen Interesse = im Gegensatz zu Einrichtungen, die lediglich zu Erwerbszwecken unterhalten werden (z.B. Vermietung von Wohnungen) oder dem Finanzvermögen angehören
Widmungsakt = dient zur Festlegung von Nutzungszweck und Grenzen; durch rechtsförmige Handlungsformen (Satzung oder Allgemeinverfügung) als auch durch tatsächliches Handeln vorgenommen werden.
Gemeindlich = Verfügungsgewalt der Gemeinde
Was sind annerkannte Auswahlkriterien?
Bekannt und bewährt (materielles Kriterium); nur zulässig, wenn noch andere Kriterien mit einbezogen bzw. nur mit angemessener Chance für Neubewerber
Losverfahren
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst -> Prioritätsprinzip
Rollierendes System
Was meint die “Lehre vom personalen Substrat”? Ist dies auf Gemeinden bzw. auch alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar?
Wird bei Art. 19 III GG bei der Wesenmäßigkeit angewandt.
-> Danach muss das Wesen der Personenmehrheit die Anwendbarkeit des Grundrechts stützen.
Dies ist nach der vom BVerfG und einem Teil der Literatur vertretenen „Theorie vom personalen Substrat“ der Fall, wenn ein „Durchgriff“ auf das hinter der juristischen Person stehende „personale Substrat“ und dessen Freiheitsentfaltung möglich ist.
-> Grds. bei juristischen Personen des Privatrechts gegeben. (Ausnahme: Eigengesellschaften)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach Art. 19 III grds. nicht grundrechtsberechtigt! Hinter ihnen steht meist keine natürliche Person, sondern die Ausübung von Staatstätigkeit
Der Staat ist außerdem bereits grundrechtsverpflichtet, was einer Grundrechtsbindung entgegensteht, sog. Konfusionsargument.
Anerkannte Ausnahmen:
Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG) und Kirchen (insbesondere Art.4 GG) (sog. „Ausnahmetrias“).
-> Gemeinden können sich lediglich auf die Justizgrundrechte nach Art. 101 I 2, 103 I berufen!
P: Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend - Zählt nur die Stimme beim Abstimmungsergebnis an sich oder auch schon die Betiligung vorher in den Beratungen?
h.M. bezieht sich nur auf die Mitwirkung an der Abstimmung.
Arg.: In der Praxis erscheint es unmöglich, eine Kausalität zwischen Mitwirkung an der Beratung und dem dadruch zustande gekommenen Abstimmungsergebnis nachzuweisen.
a.A: Mitwirkung bezieht sich auf Beratung und Abstimmung.
In offensichtlichen Fällen erscheint es durchaus vorzugswürdig dieser Ansicht zu folgen! (Wie bei Fall 5)
Vss. von Art. 53 I 3 GO
Fortgesetzte erhebliche Störung durch ein Gemeinderatsmitglied
Erheblich, wenn durch das Verhalten des Gemeinderatsmitglied der Fortgang der Beratungen oder Abstimmungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird
Fortgesetzt, wenn mindestens 2x innerhalb einer Sitzung
Zustimmung des Gemeinderats
ausdrücklich oder konkludent!
Konkludente Zustimmung wird anerkannt, sofern es keine Unmutsbekundungen seitens der übrigen Gemeinderatsmitglieder gibt.
Fehlerfolge
Unwirksamkeit des Beschluss, sofern GRM an der Wahrnehmung seines Mandats (Recht auf Mitwirkung, Art. 48 I GO) gehindert wird.
Auf welche Grundrechte können sich die Gemeinden berufen?
Gemeinden können sich nach Ansicht des BVerfG jedoch auf die Justizgrundrechte der Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG berufen.
Def. Beruf
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die zur Erhaltung und Schaffung einer Lebensgrundlage dient.
Welche Art. sind in der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I 4a rügefähig?
Neben den Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG sind die Grundrechte rügefähig
Unterschied der Auslegung von den Garantieebenen durch BVerfG und BayVerfGH ?
BverfG:
Charakterisierung von Art. 28 II 1 als Grundrecht wird abgelehnt. Dies liegt an systematischer Stellung, da im Abschnitt “Bund und Länder”
Für die fehlende Grundrechtsqualität des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG spricht zudem die Existenz der kommunalen Verfassungsbeschwerde
Zudem bezwecken Grundrechte grundsätzlich die Freiheitssicherung Einzelner und nicht die Sicherung bestimmter Autonomiebereiche der Staatlichkeit
BVerfGH:
kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 11 Abs. 2 BV werden dennoch als grundrechtsähnliches Recht charakterisiert
Dies ist auf prozessuale Gründe im Rahmen der Popularklage zurückzuführen, die hierdurch den Gemeinden eröffnet wird
Wann liegt eine Störung iSd § 53 I vor?
Eine Störung liegt vor, wenn eine ordungsgemäße Fortführung der Sitzung nicht mehr möglich ist.
Ist es für den Antrag von Bedeutung, wenn ein Gemeinderatmitglied seine Stimme enthält nach Art. 48 I 1 GO?
Unzulässigkeit der Stimmenthaltung hat keine Auswirkung auf Rechtmäßigkeit des Beschlusses
Arg.: - Wortlaut des Art. 51 I 1 GO: Mehrheit der “Abstimmenden”
- Blockadepotential durch jedes einzelnes Mitglied
- Art. 48 II GO sieht schon eine wirksame Sanktionsmöglichkeit in Form des Ordnungsgeldes vor.
Unterschied Rechts- und Fachaufsicht?
Rechtsaufsicht = bezieht sich nur auf den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, Art 7 GO; Umfang: Rechtmäßigkeitsprüfung, Art. 109 I GO
Fachaufsicht = bezieht sich auf übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden; Umfang: Rechts- und Zweckmäßigkeit, aber nur beschränkte Zweckmäßigkeitskontrolle, Art. 109 II 2 GO
Was ist eine fortgesetze erhebliche Störung iSd Art. 53 I 3 GO?
Liegt vor, bei mindestens zweimaliger Störung des ordnungsgemäßes Ablaufs der Sitzung
Als was zählen die Enthaltungen?
DA eine Enthaltung von der GO nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 48 I 2 GO) haben die sich enthalten Mitglieder iSd GO nicht abgestimmt.
Was entstehen für Folgen bei einem Innenrechtsverstoß nach Art. 38 I 2 GO des BM?
(bei satzungen, VA´s, Privatrechtliche Verträge, Einseitig privatrechtliche RG)
Satzungen/Rechtsverordnungen: formell rechtswidrig und somit nichtig; in Ausnahmefällen: rückwirkender Neuerlass möglich
VA: Formell rechtswidrig und anfechtbar; Heilungsmöglichkeit durch nachträglichen Gemeinderatsbeschluss
Privatrechtliche Verträge oder Verwaltungsverträge: gem. § 177 BGB bzw. Art. 59 I VwVfG iVm § 177 BGB schwebend unwirksam; Mögichkeit der Heilung nach § 184 BGB durch Gemeinderatsbeschluss
Einseitige RG: Gem. § 180 BGB nichtig.
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde begründet?
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn eine Verletzung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes in dem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG bzw. in Vorschriften des GG, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind, vorliegt.
Eingriff gegeben, wenn lediglich mittelbarer Aufgabenentzug (durch Schaffung von Wettbewerb)
Ob (faktischer) Eingriff ausreichend ist, erscheint zweifelhaft.
Eingriff wird nur dann angenommen, wenn Gemeinde unmittelbar rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betroffen ist.
Ausnahme möglich, wenn sich das Gesetz nach seiner Bedeutung und seinem Ziel an die Gemeinde richtet oder die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden innerlich aushöhlt.
Wäre die Einführung der geheimen Abstimmung im Gemeinderat möglich?
Nein! Die Erkennbarkeit des Abstimmungsverhaltens eines Mitglieds (idR Handheben) ist wesentliche Verfahrensregelung für die gemeindliche Willensbildung (gilt für nichtöffentliche und öffentliche Sitzungen)
-> Nichtigkeit des Beschlusses bei Verstoß gg. Grundsatz der Offenheit der Abstimmung.
Ist ein Beschluss rechtmäßig, wenn Öffentlichkeit unrechtmäßig ausgeschlossen wurde, Art. 52 II 1 GG?
e.A: Verstoß gg. Art. 52 II 1 GO als bloße Ordnungswidrigkeit folgenlos.
h.M: Unrechtmäßiger Ausschluss der Öffentlichkeit hat auch Auswirkung auf die RMK des Beschlusses!
Arg.: Schwerer Verstoß gg. tragende Verfassungsprinzipien der Kommunalverfassung!
Wie kann eine Umwidmung stattfinden?
Konkludente Umwirkung durch Benutzung im anderen Sinne (z.B: Konzerthalle als Ort wo man Parteitage abhält) als gedacht nur dann wirksam, wenn sie jedenfalls mmit stillschweigender Billigung des Gemeinderats erfolgt ist.
Aufbau Bürgerbegehren
I. Rechtsgrundlage: Art. 18a Abs. 8 S.1 GO iVm Art. 7 II, 12 III BV
II. Anspruchsvss
1. Formelle Vss.
Begründeter Antrag, Art. 18a Abs. 4 S.1 GO
Bestimmtes Begehren: Ja/Nein Fragestellung, Art. 18a Abs. 4 S.1 GO
-> Fragestellung muss auf positive Sachentscheidung gerichtet sein und derart bestimmt, dass die Bürger zumindest in wesentlichen Grundzügen erkennen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimmt abgeben und wie weit die gesetzliche Bindungswirkung im Falle eines Erfolgs reicht.
Vertreterbennenung, Art. 18a Abs. 4 S.1 GO
Unterschriftenquorum, Art. 18a Abs. 5, 6
2. Materielle Vss.
Prüfungsmaßstab - keine politischen Zweckmäßigkeitsfragen untersuchen, sondern allein auf Rechtsverstöße
Zuständigkeit
Verbandskompetenz: Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, Art. 18a I GO
Organkompetenz
Bürgerentscheid hat ggf. Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses, Art. 18a Abs. 13 1 GO, daher unzulässig, wenn außerhalb der Organkompetenz des Gemeinderates
Kein Ausschluss: Negativkatalog des Art. 18a III GO
Keine sonstigen Rechtsmängel
Entscheidung muss darauf gerichtet sein, im Einklang mit geltendem Recht zu stehen.
Keine Ausrichtung auf rechtswidriges Ziel
keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit
keine komplexe Abwägungsentscheidung
III. Anspruchsinhalt
Gebundener Anspruch auf Zulassung
Abgrenzung repressive und präventive Aufsicht?
Repressiv:
Setzen an, nachdem die zu kontrollierende Maßnahme bereits ergangen ist. (“Korrekturfunktion der Aufsicht”)
z.B.
Beanstandung und Aufhebungsverlangen, Art. 112 GO
Ersatzvornahme, Art. 113 GO
Weisung, Art. 116 I 2 GO: neben der prospektiven Steuerung (präventiv) auch repressives Aufsichtsmittel
Präventiv:
Verhinderung von Rechtsverstößen bereits im Vorfeld; insb. durch Anzeige und Genehmigungserfordernisse
Was normiert Art. 28 I 1 GG?
Das Homogenitätsgebot. Auch in den Länder gilt, dass die Staatsstrukturprinzipien eingehalten werden müssen.
Auf was beschränkt sich der Prüfungsmaßstab bei der Popularklage? Auf was kann man sich deshalb nicht berufen?
Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf Bayrische Landesverfassung. Daher kommt eine Berufung auf Art. 28 II GG oder sonstige Normen des GG nicht in Betracht.
P: Klagebefugnis Bürgerbegehren -
Wem steht der Zulassungsanspruch zu
Wer kann ihn geltend machen beim ?
1.
Möglichkeit 1: Jeder einzelne Unterzeichner (-), wegen Art. 18a Abs. 6 GO: Initiativrecht steht allein dem Quorum zu.
Möglichkeit 2: Jeder einzelne Vertreter des Bürgerbegehrens (-) , wegen Wortlaut (Plural) + Sinn und Zweckvon Art. 18a Abs. 8 S.2 GO = Vorbeugung von Alleingängen des einzelnen Vertreters
-> Somit: Materieller Anspruchsinhaber ist das Quorum selbst.
2. Wer kann ihn geltend machen?
1. Möglichkeit: Vertretungsberechtigte Personen, Art. 18a Abs. 8 S.2 GO als Regelung der Vertretungsmacht für das handlungsunfähige Quorum -> Aber: Überdehnung des Willens der Unterzeichner auch auf Kostenfolgen eines Rechtsstreits bei Unterliegen
2. Möglichkeit: Regelung der Prozessstandschaft, bei der die vertretungsbrechtigten Personen befugt sind, im eigenen Namen eine fremdes Recht des Quorums geltend zu machen und zwar grds. nur gemeinschaftlich (§§64 VwGO, 62 ZPO)
P: Unionsbürger bei Unterschriften Bürgerbegehren berücksichtigen? ((Unterschriftenquorum nach Art. 18a Abs. 5,6 GO)
E.A. Einbeziehung (-)
nach Art. 20 II GG und über Art. 28 I GG statuierte Homogenitätsgebot geht nach Demokratieprinzip alle Staatsgewalt vom Volke aus. Nach h.M. ist hier Staatsvolk der BRD gemeint und nicht Summe der von der Staatsgewalt “Betroffenen”. Staatsvolk bestimmt sich nach Art. 116 GG und meint die deutschen Staatsangehörigen.
Nach Art. 28 I 3 über Art. 20 II 1, 2 lit. b), 22 AEUV haben Unionsbürger auch aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Bei Abstimmungen ist dies nicht der Fall!
-> Somit wird Einbeziehung bei kommunalen Abstimmungen abgelehnt.
Wortlaut von Art. 28 I 3 ist im Hinblick auf Art. 20 II GG klar, da Art. 20 differenziert zwischen Wahlen und Abstimmungen.
h.M. Einbeziehung (+)
Abstimmungen zwar nicht mit einbezogen, daraus lasse sich aber kein Verbot einer verfassungsrechtlichen Erweiterung ableiten
Bereits mit Art. 28 I 3 GG hat der Gesetzgeber strikte Bindung der Ausübung von Staatsgewalt an die deutsche Staatsbürgerschaft gelockert.
Kommunale Wahlrecht eröffne weitergehende Partizipationsmöglichkeiten, als die Teilnahme an einer singulären Sachentscheidung, wodurch im Sinne des Est-Recht-Schlusses aus Gründen der Systemgerechtigkeit auch Abstimmungen nach Art. 28 I S.3 GG erfasst sein müssten.
Schließlich werde Landesgesetzgeber druch Homogenitätsklausel weitgehender Gestaltungsspielraum eingeräumt.
Welche Rechtsbehlfe kann man gegen welche Gesetze/Verordnungen anwenden?
Vorgehen gg ein (formelles) Bundesgesetz
Kommunalverfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4b GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG unter Berufung auf Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung
Vorgehen gg. ein (formelles) Landesgesetz
An sich auch Art. 93 GG, aber man muss § 91 BVerfGG bachten, wonach kommunale Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen ist, wenn die Gemeinde beim Landesverfassungsgericht (BayVerfGH) Rechtsschutz erlangen kann.
Dies ist in Bayern über Popularklage, Art. 98 S. 4 BV, möglich. Gemeinde muss sich auf eine Verletzung nach Art. 11 II BV berufen.
Vorgehen gg. untergesetzliche Satzung/Verordnung
Hier sieht das Gesetz in § 47 I Nr. 1,2 VwGO die prinzipale Normenkontrolle vor. Hier kann sich die Gemeinde auf ihr Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 II GG berufen. Sofern keine Satzung nach BauGB betroffen ist, eröffnet Art. 5 AGVwGO die Möglichkeit der Normenkontrolle auch gegen sonstige untergesetzliche Regelungen (Satzungen/Verordnungen)
Was meint “Recht zur Spontanität”?
Was zu den Aufgaben der der örtlichen Gemeinschaft zählt, lässt sich nicht in einem gegenständlich bestimmten Aufgabenkatalog fassen, da der Gemeinde auch ein Aufgabenfindungsrecht zukommt.
-> Anhaltspunkte aus Art. 83 I BV, Art. 57 GO
P: Statthafte Klageart bei Bürgerbegehren?
Ausgangspunkt: Klagebegehren, § 88 VwGO
Begehrt wird Zulassung, d.h. Aufhebung der Ablehnungsentscheidung nebst positiver Neubescheidung -> Rechtsnatur der Zulassungsentscheidung maßgeblich
Rechtsnatur der Zugansentscheidung
-> Zulassungsentscheidung erfolgt in Form eines Gemeinderatsbeschlusses. Ein solcher hat grds. keine Außenwirkung gg. den Bürger, da Bürgermeister Beschluss erst vollziehen muss.
-> Vielmehr also Verwaltungsinternum und damit keine Außenwirkung.
Ausnahme: Self-executing Ratsbeschlüsse = aus sich selbst heraus mit Außenwirkung, z.B. Festsetzung von Ordnungsgeldern gg Ratsmitglieder, Bennenung von Straßen oder auch bei Zulassungsentscheidungen von Bürgerbegehren
Auswirkungen durch Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung?
E.A: Außenwirkung (-). Bürgerbegehren komme gemeindliche Organstellung zu, da Bürgerentscheid an Stelle des Gemeinderatsbeschlusses tritt -> Reine Innenrechtsstreitigkeit,d.h. Kommunalverfassungsstreit
-> Leistungs- oder Festellungsklage statthaft
h.M. Zulassungsentscheidung = festellender VA, da erforderliche Außenwirkung durch Bekanntgabe an vertretungsberechtigte Personen
-> VA-bezogene Klagen statthaft (idR. Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage)
Arg. h.M.: Bürger üben durch Bürgerentscheid Staatsgewalt im Außenrechtskreis aus.
Von was ist die Gemeinde ein Teil?
Gemeinde ist Teil eines Bundeslandes
Gemeinde ist Teil der mittelbaren Verwaltung des Bundeslandes
Unterschied Satzungen/Verordnungen?
Satzungen werden immer erlassen werden, wenn es um die Regelung von Gemeindlichen Angelegenheiten geht (Art. 24 GO)
-> Folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.
Bei Rechtsverordnungen steht der sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund; Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig!
Wie werden Gleichheitsrechte geprüft?
Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung
-> Wesentlich gleiches müsste ungleich behandelt werden; Zunächst Feststellung der wesentlichen Gleichheit (genus proximum). Danach klären, ob diesbzgl. Ungleichbehandlung vorliegt.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
->Ehemalig “Willkürformel” - Erst dann Verletzung, “ wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.
-> GG hat Gestaltungsspielraum. Erst dann überschritten, wenn unsachlich oder evident ungerecht.
-> Heute: “ neue Formel” - Art. 3 I GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art bestehen, dass die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
Was muss im Wege des “Eingriffs” bei den Instititutionsgarantien überprüft werden?
Gemeinde muss unmittelbar rechtlich und nicht lediglich reflexartig betroffen sein.
-> Mittelbar-faktische Eingriffe sollen dann genügen, wenn sich das Gesetz nach Bedeutung und Ziel an die Gemeinde richtet.
Prüfung Befangenheit nach Art. 49 GO
I. Anwendungsbereich (Ausnahmen nach Art. 49 II GO beachten
II. Vss
Potentieller Vor- oder Nachteil rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeler oder persönlicher Art
Persönliche Vss.: Vorteil für Mitglied des Rats, Angehörigen oder sonst vertretene Person
Begünstigung ist unmittelbare Folge des Beschlusses (Vollzugsbedürftigkeit des BM steht Unmittelbarkeit nicht entgegen.
Vor- und Nachteil ist nicht bloßer Gruppenvorteil, sondern betrifft die Person aufgrund eines individuellen Sonderinteresses
Ausschlussbeschluss gem. Art. 49 III wirkt nur deklaratorisch
III. Fehlerfolge
Mitwirkung eines Befangenen gem. Art. 49 IV GO nur bei Kausalität seiner Stimme beachtlich
bei Nichtmitwirkung eines zu Unrecht ausgeschlossenen Mitgliedes des Gemeinderates: Rechtswidrigkeit des Beschlusses!
wie erfolgt ein Eingriff in die Objektive Rechtsinstitutionsgarantie?
Entzug von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft
oder
durch Übertragung zusätzlicher, nicht örtlicher Aufgaben
durch Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung
Def. Öffentliche Einrichtung, art. 24 I Nr. 1 GO
Eine öffentliche Einrichtung ist jede Sache oder Sachgesamtheit bzw. Zusammenfassung von Personal- und/oder Sachmitteln, die isoliert nutzbar ist und die von der Gemeinde im öffentlichen Intersse errichtet und/oder unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird.
Was kann es für eine Ausnahme geben bei der substantiierten Grundrechtsrüge bei der Popularklage?
Gemeinden, die sich gegen eine Regelung wenden, die nicht generell alle Gemeinden betrifft, müssen eine eigene Betroffenheit geltend machen!
Was zählt zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft?
Das lässt sich nicht in einem gegenständlichen Katalog erfassen, da der Gemeinde auch ein Aufgabenfindungsrecht zusteht (Recht zur Spontanität)
Anhaltspunkte bieten Art. 83 I BV, Art. 57 GO.
Aufbau Kommunale Verfassungsbeschwerde (Kommunalverfassungsbeschwerde), Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG
Antrag der Gemeinde G hat - vorbehaltlich der Annahme zur Entscheidung nach Art. 94 II 2 GG, §§ 93a ff. BVerfGG - Aussicht auf Erfolg, wenn der zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 4b, § 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4b GG, 91 S.1 BVerfGG - Gemeinden oder Gemeindeverbände
III. Prozessfähigkeit
Gemeinde muss sich von ihrem gesetzlichen Vertreter, dem ersten Bürgermeister (vgl. Art. 38 I 1 GO) vor dem BVerfG vertreten lassen.
IV. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4b GG, 91 S.1 BVerfGG - Gesetz des Bundes oder Landes sein
V. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4b GG, 91 S.1 BVerfGG - Möglichkeit der Verletzung seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie + selbst, gegenwärtig und unmittelbar
Potentielle Verletzung nach Art. 28 II 1 GG
Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BverfGG
Vor Ergreifen verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe muss fachgerichtlicher Rechtsschutz ersucht werden.
VII. Subsidarität ggü. Rechtsbehelfen zu den Landesverfassungsgerichten, Art. 93 I Nr. 4b GG, § 91 S.2 BVerfGG
Kommunale Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen, soweit Beschwerde gg. landesrechtliche Vorschrift wegen des Rechts auf Selbstverwaltung bei einem LVerfG erhoben werden kann
VIII. Form und Frist, § 23 I, 92, 93 BVerfGG - Schriftlich mit Begründung, Verletzte Recht und Maßnahme zu bezeichnen, Jahresfrist nach 93 III
B. Begründetheit
C. Entscheidung BVerfGG
BVerfGG wird gem. § 95 I BVerfGG feststellen, dass…
Ist eine mögliche Befangenheit iSd Art. 49 GO ein Grund, um von einer Ladung durch den Bürgermeister abzusehen?
(-)
Bei Gemeinderatssitzungen werden in der Regel über diverse Tagesordnungspunkte abgestimmt und Befangenheit kann sich nur auf einzelne Punkte beziehen. Daher müssen Ratsmitglieder auch an Sitzungen teilnehmen.
Art. 49 GO schließt Beteiligung an Abstimmung und Beratung aus, nicht aber an Sitzung selbst
Nach Art. 49 III entscheidet der Gemeinderat (zwar nur deklaratorisch), aber BM darf nicht persönliche Beteiligung feststellen.
Was gibt es für Gemeindehoheiten?
Gebietshoheit = Befugnis, im Gemeindegebiet Hoheitsgewalt gegen jedermann auszuüben (Territorialitätsprinzip)
Planungshoheit = Befugnis, aufgrund von Analyse und Prognose erkennbarer Entwicklungen ein Konzept zu erarbeiten, das den einzelnen Verwaltungsvorgängen Rahmen und Ziel weist/eigenverantwortlich das Gemeindegebiet zu ordnen und zu gestalten.
Personalhoheit = Befugnis, sowohl über die allgemeinen Fragen des eigenen Personalwesens als auch über die konkreten Maßnahmen der Personaleinstellung, der Beförderung und des Personaleinsatzes nach eigenem Ermessen zu entscheiden
Organisationshoheit = Befugnis, Aufbau und Zusammenspiel der eigenen Beschluss- und Vollzugsorgane, gemeindeinterner räumlicher Untergliederungen, gemeindeeigener Einrichtungen und Betriebe sowie deren Geschäftsgang zu regeln/ die eigene Verwaltung selbst zu organisieren
Rechtsetzungsbefugnis = Befugnis zum Erlass abstrakt-genereller Regelungen in eigenen Angelegenheiten (Satzungen)
Finanzhoheit = Befugnis zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens
Schema Popularklage, Art. 55 BayVfGHG
I. Zuständigkeit
Art. 98 S.4 BV, Art. 2 Nr. 7, 55 BayVfGHG
II. Antragsberechtigung
Jedermann, Art. 55 I 1 BayVfGHG, alle natürliche + jur. Personen auch des öff. Rechts
III. Klagegegenstand
Rechtsvorschriften des bay. Landesrechts, Art. 55 I 1 BayVfGHG
IV. Klagegrund/substantiierte Grundrechtsrüge
Keine Klagebefugnis im klassischen Sinne; Ausreichend ist substantiierte Grundsrechtsverletzung durch angegriffene Norm
Ausnahme: Gemeinden, die sich gg. Regelung wenden, die nicht generell alle Gemeinden betrifft, müssen eine eigene Betroffenheit geltend machen, Art. 11 II 2 BV
V. Schriftlicher Antrag (keine Frist)
Art. 14 I 1 BayVfGHG, schrifftlicher Antrag; Inhalt: angegriffene Norm, verletzt angesehene bay. Grundrecht, sowie Begr. warum Norm Grundrecht verletzt
BayVerfGH prüft sowohl bay. Grundrechte, als auch sonstiges obj. Verfassungsrecht;
Somit ist Klage begründet, wenn sie gegen Bestimmungen der Bayrischen Verfassung verstößt.
Def. Eigentum
Ale vermögensrechtlichen Positionen
Was schützt die institutionelle Rechtssubjektsgarantie mit beschränkt individueller Wirkung?
Welcher Eingriff wird vor allem geschützt? Ist Auflösung der Gemeinde möglich?
= Garantie der Existenz der Institution Gemeinde als bestimmtem Typus einer Verwaltungseinheit
- kennzeichnend sind die Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren personale Mitgliedschaft durch den Wohnsitz begründet wird, und die Ausstattung mit Gebietshoheit und Namensrecht
- Eingriff auf Bestand wird geschützt -> Gemeinde hat keine absolute Bestandsgarantie, aber:
Auflösung oder Zusammenlegung von Gemeinden bedarf als Eingriff in die verfassungsrechtliche Position der Gemeinde einer Rechtfertigung
Übersicht Gemeinderatsbeschluss
A. Formelle RMK
Verbandkompetenz - eigene und übertragene Angelegenheiten der Gemeinde , Art. 6 GO
Organkompetenz - Zuständigkeit des Gemeinderats, Art. 29, 37 GO
II. Verfahren
Beschlussfähigkeit, Art. 47 II GO
Ordnungsgemäße Ladung
Sämtliche Mitglieder
Mehrheit der Mitglieder anwesend
Mehrheit stimmberechtigt
Ordnungsgemäße Beschlussfassung, Art. 45 ff. GO
Art. 48 I 2 GO (Stimmenthaltungsverbot)
Art. 49 GO (Mitwirkungsverbot)
Art. 52 GO (Grundsatz der Öffentlichkeit)
Art. 53 GO (Ordnung der Sitzung)
III. Form
B. Materielle RMK (kein Verstoß gg höherrangiges Recht)
C. Ergebnis
Was gewährleistet die subjektive Rechtsstellungsgarantie?
Gewährung einer subjektiven Rechtsstellung der Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG
Möglichkeit der Gemeinden, Verletzungen der institutionellen Rechtssubjektsgarantie oder der objektiven Rechtsinstitutionsgarantie gerichtlich geltend zu machen
Welches Prinzip ist in Art. 83 III BV niedergeschrieben?
Konexitätsprinzip
Was kann man machen bevor man ein Bürgerbegehren in die Wege leitet?
bei Gemeinderatsmitglied melden und bitten, ihre Interessen zu vertreten und ggf. den Üunkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
einen Bürgerantrag nach Art. 18b GO stellen
im Rahmen einer Bürgerversammlung gem. Art. 18 GO das Thema anbringen.
VSS. der Rechtfertigung bei einem Eingriff in die erste Garantieebene des Art. 28 II 1 GG durch Auflösung oder Zusammenlegung von Gemeinden
(1) Gesetzesvorbehalt in Art. 28 II 1 GG
(2) Grenzen der Beschränkbarkeit
Formelle Rechtmäßigkeit:
Keine umfassende Prüfung, da Begrenzung des Prüfungsmaßstabs auf Art. 28 II GG bzw. Vorschriften des GG, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind.
- Anhörungspflicht
Materielle Rechtmäßigkeit
a) zutreffende und vollständige Sachverhaltsermittlung
b) VHMK
Legitimer Zweck: Gründe des öffentlichen Wohls
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
Anerkannte Gründe: Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden; Schaffung größerer Bürgernähe; Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
c) Willkürverbot
Gesetzgeber wird an Systemgerichtigkeit gebunden; Gesetzgeber darf ein von ihm gewähltes System nicht ohne hinreichende Begründung veranlassen, es trifft ihn eine gewisse Selbstbindung, welche verschärft bei Mehrfachneugliederungen greift
Def. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, “Schutz eines Aufgabenbestandes” (Art. 7 I GO)
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind: (Rastede-Entscheidung)
„diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben [...], die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an.“
Aus welchen Gründen kann eine Zusammenlegung von Gemeinden erfolgen?
Was sind anerkannte Gründe?
Nur aus Gründen des öffentlichen Wohls. Gesetzgeber kommt bei Ausgestaltung des Begriffs ein gewisser Einschätzungsprärogative zu.
Anerkannte Gründe:
- Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden
- Schaffung größerer Bürgernähe
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns
Was ist vom Kernbereich der Aufgabengarantie geschützt (und damit darf hier nicht eingegriffen werden)?
Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft als solcher, nach welchem im Zweifel die Gemeinden für die Aufgaben zuständig sind und neue Aufgaben ergreifen können.
Grenzen der Beschränkbarkeit - Aufgabenbestand
Kernbereich: Unantastbarer Wesengehalt
-> Grundsatz der Allzuständigkeit (Universalität)
in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die keinem anderen Verwaltungsträger zugewiesen wird.
Randbereich: relative Eingriffsgrenze für den Gesetzgeber
-> materielles Aufgabenverteilungsprinzip
zugunsten der Gemeinden in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, hinsichtlich derer der Gesetzgeber auf Grundlage des Gesetzesvorbehalts eine abweichende Zuständigkeitsverteilung treffen kann
Was ist vom Kernbereich der Aufgabengarantie geschützt (und damit darf hier nicht eingegriffen werden)? (Aufgabenbestand)
Was ist mit dem materiellen Aufgabenverteilungsprinzip gemeint? (Aufgabenbestand) Wann dürfen Gemeinden Aufgaben mit örtlichem Bezug entzogen werden?
Gemeinde genießt bei Erfüllung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Vorrang. Aufgaben mit örtlichen Bezug dürfen den Gemeinden nur entzogen werden, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre.
-> „Hochzonung“ nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zu rechtfertigen:
rein wirtschaftliche Erwägungen bzw. Bemühungen zur Verwaltungskonzentration können nicht ausreichen, da die Dezentralisation zugunsten der kleineren Verwaltungseinheit gerade eine Systementscheidung des Grundgesetzes darstellt
generell zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann
Wie werden die Aufgaben bei der mittelbaren Staatsverwaltung abgegrenzt?
Landkreisen und Bezirken haben kein Weisungsrecht ggü den Gemeinden. Die jeweiligen Aufgaben der Gebietskörperschaften grenzen sich nach ihrer Örtlichkeit/Überörtlichkeit ab. Ein Art. 55 V BV vergleichbares Hierarchieverhältnis ist hier nicht existent.
Ist Gemeide gegenwärtig betroffen (Kommunalverfassungsbeschwerde), sofern Gesetz erst in Zukunft in Kraft tritt?
Allein ein künftiges Inkrafttreten schließt ein gegenwärtige Beschwer nicht aus. Vielmehr kann diese auch vorliegen, wenn im Hinblick auf ein vorstehendes Gesetz bereits jetzt Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Im Hinblick auf die Neugliederung einer Gemeinde kann nicht erwartet werden, die Neugliederung abzuwarten und erst nach Verlust der Rechtsperönlichkeit prozessuale Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Was ist die “Hochzonung”? (schreiben bei Rechtfertigung “randbereich” Aufgabengarantie
Aufgabenverlagerung von Gemeinden zu den Landkreisen
Wsa ist eine Körperschaft?
Einrichtungen, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts für den Staat Aufgaben übernehmen. Körperschaft ist verbandsförmig organisiert und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder.
VSS. der Rechtfertigung bei einem Eingriff in die zweite Garantieebene (objektive Rechtsinstitutionsgarantie) des Art. 28 II 1 GG
I. Gewährleistungsbereich
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -> “ob”
Eigenverantwortlichkeit (der Aufgabenerfüllung) -> “wie”
II. Eingriff
- Entzug der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (oder)
- Durch Übertragung zusätzlicher, nichtörtlicher Aufgaben
(oder)
- durch Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Gesetzesvorbehalt, Art. 28 II 1 GG (Schranke)
Grenzen der Beschränkungsmöglichkeiten (Schranken-Schranken)
Unantastbarkeit des Kernbereichs
Randbereich (Kommt auf Schutzbereich an, in den eingegriffen wird)
Beachtung des materiellen Aufgabenverteilungsprinzips bei Aufgabenverlegung von den Gemeinden zu den Landkreisen (Hochzonung) -> Besagt, dass Gemeinde bei Erfüllung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Vorrang genießt.
im Übrigen: VHMK
Wodurch ist die unmittelbare Staatsverwaltung gekennzeichnet? und wodurch mittelbare?
Unmittelbare Staatsverwaltung kennzeichnet sich dadurch, dass der Freistaat Bayern seine ihm obliegenden Aufgaben durch eigene Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit wahrnimmt.
Von mittelbarer Staatsverwaltung spricht man dann, wenn der Staat staatliche Verwaltungsaufgaben nicht selbst durch eigene Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit wahrnimmt, sondern wenn eine verselbstständigte juristische Person des öffentlichen Rechts Zuordnungssubjekt ist.
Was meint der Grundsatz der Universalität? (In Gewährleistungsbereich schreiben)
Recht der Gemeinde, alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.
Was ist die GIZ?
Privatrechtlich organisierter Verwaltungsträger = solche jur. Personen, die von einem Verwaltungsträger gegründet oder übernommen wurden.
Wann liegt ein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff vor?
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird.
finales staatliches Handeln
d. h. ist zielgerichtet und nicht bloß unbeabsichtigte Nebenfolge eines auf andere Ziele gerichteten staatlichen Handelns
unmittelbares staatliches Handelnd. h. das Staatshandeln selbst stellt einen Eingriff dar; es setzt keine weiteren (Vollzugs-)Akte voraus, die letztendlich eingreifend sind; der Staat wendet sich direkt an den Grundrechtsträger
Handeln durch Rechtsaktd. h. das Staatshandeln ist auf Setzung einer Rechtswirkung gerichtet und nicht bloß Akt mit tatsächlicher Wirkung (Realakt)
staatliches Handeln, das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist
Moderner Eingriffsbegriff = jeglicher Eingriff in den Schutzbereich, aber wir brauchen einen hinreichenden Bezug zur Gemeinde.
Was können Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft sein bzw. was ist kennzeichnend?
kein gegenständlich bestimmter oder bestimmbarer Aufgabenkatalog
Anhaltspunkte für eine Einordnung bieten Art. 83 I BV, Art. 57 GO, die historisch überkommene Aufgabenverteilung und das aktuelle Erscheinungsbild der Selbstverwaltung
beinhaltet das Recht zur Spontanität („Aufgabenerfindungsrecht“)
keine Modifikation der bestehenden Kompetenzverteilung durch eine
Argumentation mit einem grundrechtlichen Schutzauftrag
Bezug zur örtlichen Gemeinschaft kann nicht dadurch begründet werden, dass die Maßnahme nur eine auf die Gemeinde begrenzte Wirkung entfaltet
Ist eine Nicht-Ladung rechtswidrig, wenn der nicht geladene trotzdem erscheint und rügt/nicht rügt?
Individueller Ladungsmangel - kann geheilt werden, wenn er an Sitzung teilnimmt und nicht rügt.
Kollektiver Ladungsmangel - kann geheilt werden.
Wenn er rügt, ist es ein formeller Verfahrensfehler. Denn aus Art. 48 I GO ergibt sich nicht nur eine Teilnahmepflicht, sondern auch ein Teilnahmerecht.
Wenn er nicht rügt,
P: Schriftformerfordernis bei Art 38 II GO?
BGH: Art. 38 II GO keine Formvorschrift, sondern Beschränkung der Vertretungsmacht.
-> Verstoß führt nach Art. 177 BGB zur schwebenden Unwirksamkeit mit Genehmigungsmöglichkeit durch Gemeinderat
a.A: Art. 38 II GO nach Wortlaut echte Formvorschrift; Regelung hat kommunalrechtlichen Schwerpunkt aber kann auch für privatrechtliche Verpflichtungserklärungen genommen werden.
-> Verstoß führt zur Nichtigkeit der Erklärung nach § 125 S.1 BGB
Was gibt es für Arten von Körperschaften?
Gebietskörperschaft = Körperschaft, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes aus Wohnsitz (natürliche Personen) oder Sitz (juristische Personen)
Realkörperschaft = Körperschaft, deren Mitgliedschaft aus dem Eigentum folgt (aus Grundstücken oder Wasserlauf) oder Innehabung eines bestimmten wirtschaftlichen Betriebes, z.B. IHK.
Personalkörperschaften = Bestimmte Eigenschaft eines Menschen (z.B: Beruf) ist Vss. und bewirkt Mitgliedschaft (z.B. Rechtsanwaltskammer)
Verbands/Bundkörperschaft = Mitglieder sind ausschließlich jur. Personen; Zuständigkeit erstreckt sich auf jur. Personen und nicht auf deren Mitglieder, z.B: bay. Verwaltungsgemeinschaft
Kollegialkörperschaft = Körperschaftlich organisierte Kollegialorgane, deren Mitglieder berufen oder gewählt werden, z.b. Vollversammlung der Handwerkskammer
Was ist eine Kommune?
Der Begriff der Kommunen ist hierbei ein Oberbegriff für die Gemeinden (hierunter fallen sowohl kreisfreie Gemeinden als auch kreisangehörige Gemeinden) und die Gemeindeverbände (Landkreise und Bezirke (str.))
Kommune also Oberbegriff für kommunale Selbstverwaltung.
Def. Gemeinden
Gemeinden sind rechtsfähige Gebietskörperschaften
Zu was zählt die Große Kreisstadt?
Große Kreisstadt ist ein Sonderfall einer kreisangehörgen Gemeinden (und keiner kreisfreien!)
Grenzen der Beschränkbarkeit - Eigenverantwortlichkeit
Kernbereich: Unantastbarer Wesensgehalt
-> die eigenständige Gestaltungsfähigkeit der Kommunen darf nicht „im Keim erstickt“ werden
bei finanzielle Mindestausstattung: str., ob unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes gewährleistet
-> Verbleib eines „hinreichenden Spielraums“ für die Gemeinden bei der Aufgabenwahrnehmung
Abwägungsentscheidung zwischen gesetzgeberischer Zielsetzung und Selbstverwaltungsgarantie:
e. A.: Vertretbarkeitsprüfung, die über bloße Willkürkontrolle hinausgeht
a. A.: Verhältnismäßigkeitsprüfung (subjektiv-rechtlicher Charakter der Selbstverwaltungsgarantie)
Was gibt es für Garantieebenen des Art. 28 II GG? Was bedeutet diese Garantien?
Institutionelle Rechtssubjektsgarantie mit beschränkt individueller Wirkung
= Garantie der Existenz der Instituion Gemeinde als bestimmtere Typus einer Verwaltungseinheit
Objektive Rechtsinstitutionsgarantie (Aufgabengarantie)
= Garantie der Wesensmerkmale, durch die die Institution Selbstverwaltung inhaltlich definiert wird
Subjektive Rechtsstellungsgarantie (Rechtsschutzgarantie)
= Garantie eines subjektiven Rechs zur Durchsetzung der beiden objektiven, institutionellen Garantieelemente
Wie ist die mittelbare Staatsverwaltung (=kommunale Verwaltungsebene) des Freistaats aufgebaut?
Bezirke
Landkreise
Gemeinden
Was schützt die objetkive Rechtsinstitutionsgarantie?
Wie ist die unmittelbare Staatsverwaltung des Freistaats aufgebaut?
-> Dreigliedriger Verwaltungsaufbau
Oberste Landesbehörde: Bayrische Staatsregierung
Staatliche Mittelbehörde = 7 Bezirksregierungen (Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken, Oberpfalz, Schwaben, Oberbayern, Niederbayern)
Untere staatliche Verwaltungsbehörde = Landratsamt (für 71 bayrische Landkreise) in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 I S. 2 LKrO, d.h. soweit Landratsamt staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
Was versteht man unter der Doppelfunktion des Landratsamts?
Nach Art. 37 Abs. 1 LKrO ist das Landratsamt sowohl Kreisbehörde (für den Landkreis als Gebietskörperschaft) als auch in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde unterste staatliche Verwaltungsbehörde.
Last changeda year ago