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Baurecht

FP
by Fritz P.

Was meint passiver und aktiver Bestandschutz? Was sind Grenzen und wie können die beiden Aspekte noch weiter unterteilt werden?

Bestandsschutz ist nur dann anzuerkennen, wenn das Vorhaben sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war. Die illegale Errichtung und lange Nutzung begründet keinen Bestandsschutz. Auch ein Unterlassen bauaufsichtlicher Maßnahmen begründet keinen Bestandsschutz.

Passiv: Seinerzeit rechtmäßiger baulicher Zustand wird erhalten. (Abwehrfunktion ggü. bauaufsichtlichen Maßnahmen Art. 75,76 BayBO) -> Bestandnutzungsschutz

bauliche Anlagen genießen passiven Bestandsschutz, wenn sie entweder zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt wurden (formell baurechtsmäßig) oder aber, ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Bauvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtsmäßig)

Grenzen des passiven Bestandsschutzes ergeben sich zum einen daraus, dass eine dem Verfall preisgegebene bauliche Anlage keinen Bestandsschutz mehr genießen kann; dazu gibt es keinen Bestandsschutz bei endgültiger Nutzungsaufgabe.

Aktiv: Wirft die Frage auf, ob eine rechtmäßig erbaute bauliche Anlage auch nach zwischenzeitlich eingetretender Rechtsänderung in ihrer Nutzung abgeändert, erweitert oder ein Ersatzbau errichtet werden darf.

  • Einfach-aktiver Bestandsschutz: Bestandserhaltung, d.h. Instandhaltungsmaßnahmen aller Art

  • Qualifiziert-aktiver Bestandsschutz:

    Bestandserweitertend; Veränderungen einer baulichen Anlage, die bestanderweiternden Charakter besitzen, sind aufgrund ihrer grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach der BayBO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 GG nur dann zulässig, wenn sie einfachgesetzlich normiert sind, § 35 IV BauGB -> Regelungen sind abschließend und nicht analogiefähig!


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Fritz P.

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