Geschäftsvorfall
Die Buchhaltung zeichnet alle Geschäftsvorfälle planmäßig und lückenlos nach ihrem Inhalt und Wert auf.
Gegenstand der Geschäftsvorfälle sind Geld und die Wirtschaftsgüter in ihrer wertmäßigen Dimension ( Menge x Preis)
Die Buchung von Geschäftsvorfällen ist gleichzusetzen mit der Erfassung von Geld und Wirtschaftsgütern
Verpflichtungsgeschäfte
Die externen Wertbewegungen werden in aller Regel eingeleitet durch den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften, wie von Kaufverträgen, Mietverträgen etc.
Durch derartige geschäftliche Handlungen entsteht lediglich ein Schuldverhältniss zwischen den Beteiligten.
Die Zuordnug des Wirtschaftsgut bleibt in vermögensrechtlicher Hinsicht unberührt
Verfügungsgeschäfte
Der Übergang aus dem einen Vermögen in das andere erfolgt erst im Zuge der entsprechenden Verfügungsgeschäfte.
Der Käufer wird Eigentümer der Ware, wenn der Verkäufer ihm die Ware übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergeben werden soll ( $ 928 BGB)
Im der Buchhaltung werden Verpflichtungsgeschäfte erst dann aufgezeichnet wenn sie im Rahmen eines Verfügungssgeschäfts tatsächlich erfüllt worden sind
Grundsatz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgütes zum Betriebsvermögen ist nicht ausschließlich nach rechtlichen, sondern auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Unter dieser Bedingung bedeutet das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit letztlich die Einbeziehung fremden Eigentums in das Vermögen der Unternehmen
Dabei sind 3 Möglichkeiten:
Eigentumsvorbehalt
Sicherhungsübereignung
Bauten auf fremdem Boden
Belegprinzip
Belege sind Aufzeichnungen übrr Geschäftsvorfälle.
Keine Buchung ohne Beleg, woraus sich als weitere Erfordernisse ordentliche Belegaufbewahrung und Belegsicherung ableiten lassen
Belegprinzip als eine der grundlegende Voraussetzungen für die formale Richtigkeit der Buchführung
Buchführungsvorschriften
Buchführungsvorschriften finden sich in den Paragraphen 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)und in Paragraphen 140 bis 148 der Abgabenordnung (AO)
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Grundsatz der Wahrheit: Alle Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle sind vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen.
Grundsatz der Klarheit: Übersichtlich und verständlich für einen Kaufmann oder sachverständigen Dritten
Grundsatz der Vorsicht: mögliche Eertverluste und Risiken müssen in der Buchung der Vermögenswerte vollständig erfasst werden. Im Zweifel Vermögenswerte eher niedriger als hoch.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Erfolg und Aufwand der Buchunghaltung müssen in einem vertretbaren Verhältnis stehen
Interessenten der Buchhaltung
Buchhaltung als Internes Informationsinstrument: Eigentümer, Anteilseigner
Buchhaltung als externes Informationsinstrument: Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Banken, etc.
Buchhaltung als Informationsinstrument für Mitarbeiter: Wirtschaftsausschuss
Vermögen und Kapital
Unter Vermögen versteht man die Ausstattung einer Unternehmung mit Sach- und Barmitteln (Aktiva) und unter Kapital ( Fremd- und Eigenkapital) die Quelle, aus der diese Ausstattung finanziert wird ( Passiva)
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