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Erfüllung

RH
by Robin H.

Erfüllung - richtiger Schuldner

  • Schuldner ist aufgrund des Vertrags zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet.

  • § 267 Abs. 1 BGB -> Erfüllung durch Dritte möglich, sofern es sich nicht um eine perönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (-> Fremdtilgungswille).

    • P: Dritter leistet ohne Fremdtilgungswillen => § 362 (-); selbst wenn Gl. die Leistung angenommen hat, betrifft die Leistung des D. nicht das Anspruchsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

    • Bürgschaft begründet eine rechtlich selbstständige Verpflichtung des Bürgen gegenüber des Gl.

    • Tilgungsbestimmungen können nachträglich geändert werden.

    • Dritter kann Leistung durch Vertrag (§§ 662, 670), durch… oder durch Gesetz (§§ 677 Abs. 1, 812) zurück verlangen.

  • § 278 BGB -> Personen denen sich der S zur Erfüllung bedient, sind keine Dritte i.S.d. § 267

  • Persönliche Leistungspflicht -> kann sich aus Parteivereinbarung, Gesetz oder der Natur des SV ergeben.

    • Gesetz: § 613, § 664, § 691, § 713

    • Natur des SV: künstlerrische Leistungen (Sänger, etc.)

  • § 267 Abs. 2 -> “kann” => nur wenn Gl. die Leistung auf den Widerspruch des S hin nicht annimmt, ist Eintritt der Erfüllung verhindert (Gl. ist zur Ablehnung der Leistunf wegen dem Widerspruch nicht verpflichtet).

    • Hintergund: Abwendung von Gläubigerverzug, §§ 293 ff.

    • P: Dritter hat besonderes eigenes Interesse an der Tilgung einer fremden Schuld -> Gl. darf trotz Widerspruch des S nicht ablehnen.

      • § 268 Abs. 1 S. 1 -> Leistungsrecht

        • Cessio legis von Gläubiger auf leistenden Dritten, § 268 Abs. 3


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Robin H.

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