Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB - Definition -
-> durch bewirken der geschuldeten Leistung an den Gl., § 362 Abs. 1 BGB
Definiton: Das ist der Fall, wenn der richtige Schuldner die richtige Leistung an den richtigen Gläubiger am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat.
richtiger S.
richtiger Gl.
richtie Leistung
richtiger Ort
richtige Zeit
-> Eine geschuldete Leistung ist somit bewirkt, wenn Leistungserfolg eingetreten ist.
OS in Klausur: Der Anspruch des X könnte druch Erfüllung gem § 362 Abs. 1 BGB erloschen sein.
RF Erfüllung
Der konkrete Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (SV i.e.S.) erlischt.
Umfasst auch die an den Bestand der Forderung gebundenen Sicherungsrechte, z.B. Bürgschaft oder Hypothek
Beweislastumkehr, § 363
-> Schuldner muss im Prozess nicht mehr die vertragsgemäße Leistungserbringung beweisen. Vielmehr muss der Gl. die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nachweisen.
Besonderheit Schuldrecht BT:
Grundsatz: Entgegennahme der Leistung begründet nicht den Verlust materieller Rechte des Gl.
Ausnahme:
§ 640 Abs. 3 -> vorbehaltslose Annahme im Werkvertragsrecht kann zum Verlust der Gewährleisrungsansprüche führen.
§ 442 -> Hat der Käufer die Mängel bereits bei Vertragsschluss gekannt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Erfüllung - richtiger Schuldner
Schuldner ist aufgrund des Vertrags zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet.
§ 267 Abs. 1 BGB -> Erfüllung durch Dritte möglich, sofern es sich nicht um eine perönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (-> Fremdtilgungswille).
P: Dritter leistet ohne Fremdtilgungswillen => § 362 (-); selbst wenn Gl. die Leistung angenommen hat, betrifft die Leistung des D. nicht das Anspruchsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Bürgschaft begründet eine rechtlich selbstständige Verpflichtung des Bürgen gegenüber des Gl.
Tilgungsbestimmungen können nachträglich geändert werden.
Dritter kann Leistung durch Vertrag (§§ 662, 670), durch… oder durch Gesetz (§§ 677 Abs. 1, 812) zurück verlangen.
§ 278 BGB -> Personen denen sich der S zur Erfüllung bedient, sind keine Dritte i.S.d. § 267
Persönliche Leistungspflicht -> kann sich aus Parteivereinbarung, Gesetz oder der Natur des SV ergeben.
Gesetz: § 613, § 664, § 691, § 713
Natur des SV: künstlerrische Leistungen (Sänger, etc.)
§ 267 Abs. 2 -> “kann” => nur wenn Gl. die Leistung auf den Widerspruch des S hin nicht annimmt, ist Eintritt der Erfüllung verhindert (Gl. ist zur Ablehnung der Leistunf wegen dem Widerspruch nicht verpflichtet).
Hintergund: Abwendung von Gläubigerverzug, §§ 293 ff.
P: Dritter hat besonderes eigenes Interesse an der Tilgung einer fremden Schuld -> Gl. darf trotz Widerspruch des S nicht ablehnen.
§ 268 Abs. 1 S. 1 -> Leistungsrecht
Cessio legis von Gläubiger auf leistenden Dritten, § 268 Abs. 3
Erfüllung - richtiger Gläubiger
Das Erbringen der geschuldeten Leistung an den richtigen Gläubiger bewirkt das Erlöschen des Anspruchs.
einzige Voraussetzung ist -> Gl. muss Empfangszuständigkeit innehaben.
Empfangszuständigkeit -> §§ 362 Abs. 2, 1812, 1813 => geht mit der Verfügungsmacht einher (ist nach g.h.M. jedoch keine tatsächliche Verfügung).
Fehlen der Empfangszuständigkeit -> wenn Gl. in der Verfügungsmacht beschränkt ist.
Insolvenz, § 801 InsO
Pfändung der Ford. § 829 ZPO
Testamentsvollstreckung, § 2211 Abs. 1 BGB
geschäftsunfähige / beschränkt geschäftsfähige Personen: Durch Annahme der Leistung erlischt die Forderung. Dies stellt einen rechtlichen Nachteil dar, weshalb die Leistung grnds. an den gesetzl. Vt. zu erfolgen hat (Ausnahme: Einwilligung o. Genehmigung -> Erfüllung (+)).
Leistung an Dritte nach § 362 Abs. 2 möglich.
Vss.: Empfangsermächtigung nach § 185
Gutgläubiger Schuldner kann ebenfalls durch Leistung an einen Nichtberechtigten von seiner Vbl. befreit werden.
§§ 407 ff.
§ 566c
§ 567b
…
Erfüllung - Rechtsnatur
Strittig ist, ob es neben der Bewirkung der geschuldeten Leistung noch ein subjektives Element bedarf.
Bedeutung des Streits: Erfüllung, wenn Anspruchsinhaber = beschränkt geschäftsfähig.
Vertragstheorie
Erfüllung setzt Leistungsbewirkung + Erfüllungsvertrag voraus
Theorie der finalen Leistungsbewirkung
Erfüllung setzt Leistungsbewirkung + Tilgungsbestimmung
Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM)
Erfüllung setzt Leistungsbewirkung voraus
Erfüllungsvertrag -> rechtsgeschäftliche Einigung darüber, dass die Leistung als Erfüllung eines bestimmten Anspruchs erfolgt.
Kritik:
Wortlaut des § 362 I spricht vom Bewirken der Leistung, somit von einer rein tatsächlichen Handlung.
Mangel an Praktikabilität
RF:
§ 366 I -> S hat das Recht, eine einseitige Tilgungsbestimmung zu treffen.
§ 366 II -> Gesetz trifft für den Fall des Fehlens einer Tilgungsbestimmung eine abschließende Regelung darüber, inwiefern Erfüllung eintritt => Folglich stellt das Vorliegen einer Tilgungsbestimmung keine Notwendigkeit dar, da da Gesetz den Fall des Fehlens der Tilgungsbestimmung bereits geregelt hat.
Theorie der realen Leistungbewirkung (hM)
Befürtwortung:
Wortlaut des § 362 I spricht lediglich von der Leistungsbewirkung
Zweckbestimmung ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll, da sich die Zuordnung der Leistung meist aus den objektiven Umständen ergibt => man würde den Ausnahmefall zum Regelfall machen
Ergebnis des Theorienstreits
Erfüllung gegenüber einer geschränkt beschäftsfähigen Person kann nur bei Leistung an den gesetzlichen Vt. oder bei Vorliegen dessen Zustimmung bzw. Genehmigung eintreten.
Meinungsstreit muss in Klausur dargestellt werden, Entscheidung kann aber offen bleiben, da alle zum selben Ergebnis führe.
Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I
Nimmt der Gläubiger eine andere als die vereinbarte Leistung an, erlischt die Forderung in Höhe der an Erfüllungs statt gegebenen Leistung.
Bsp.:
Autohändler nimmt den Gebrauchtwagen des Käufers beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung.
Abgrenzung Leistung an Erfüllungs statt <-> Leistung erfüllungshalber
Leistung erfüllungshalber ist nicht gesetzlich geregelt.
Unterscheidung:
Leistung erfüllungshalber -> ursprüngliche Leistungspflicht des Schuldners erlischt nicht direkt mit Annahme der anderen Leistung (bei Leistung an Erfüllungs statt hingegen schon).
Leistung erfüllungshalber -> Gl. erhält neben dem ursprünglichen Anspruch eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit mit der Verpflichtung, sich mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorrangig aus der erfüllungshalber überlassenen Gegenstands zu befriedigen.
Gelingt dem Gl. die Befriedigung hierdurch (Einlösung Scheck, etc.) => Erlöschen der ursprünglichen Schuldnerverpflichtung
Ob Leistung an Erfüllungs statt oder Leistung erfüllungshalber vorliegt muss im Zweifel durch Auslegung §§ 133, 157 BGB festgestellt werden.
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