Definition Besitz
Besitz ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Funktionen des Besitzes
Schutz des Besitzer -> äußerer Friedenszustand der Rechtsordnung
Publizitätsmittel bzgl. beweglicher Sachen
Welche Besitzarten gibt es und woran unterscheiden sie sich?
Die Besitzarten sind nach
Intensität der Sachbeziehung
(un-)mittelbarer Besitz
Umfang der Sachherrschaft
Allein-, Teil- und Mitbesitz
Willensrichtung des Besitzers
Eigen- und Fremdbesitz
Berechtigung des Besitzers
(un-)berechtigter Besitz
Art der Besitzerlangung
(nicht) fehlerhafter Besitz
Auf welche Arten kann Besitz erlangt werden?
Man unterscheidet zwischen derivativem und originären Erwerb.
Derivativ -> Erwerber wirkt mit dem bisherigen Besitzer zusammen.
Originär -> Erwerber ergreift Besitz einseitig.
Schema Besitz
A könnte Besitz i.S.d. § 854 an der Sache XY erlangt haben.
-> Historische Prüfung (auch bei Prüfung von Eigentum)
I. Besitzer war B
II. A könnte Besitz an der Sache XY durch Handlung ZV von B erlangt haben.
-> setzt voraus:
Tatsächliche Sachherrschaft des A
Schherrschaftswille des A
III. A ist Besitzer der Sache XY.
Definition tatsächliche Sachherrschaft
Die tatsächliche Sachherschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf eine Sache einzuwirken. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung.
Das Vorliegen tatsächlicher Gewalt wird durch die Verkehrsanschauung bestimmt (hL). Zur Bewertung werden die Kriterien:
Dauer der tatsächlichen Gewalt
Festigkeit der tatsächichen Gewalt
Einwirkungsmöglichkeiten Dritter
herangezogen.
A zieht einen Hosenanzug im Zara an. Besitz?
Zwar kann A in der Umkleidekabine nach ihrem belieben auf den Hosenanzug einzuwirken. Die räumliche Beziehung ist aber nicht von gewisser Dauer. Folglich übt A nicht die tatsächliche Sachherrschaft über den Hosenanzug aus.
A fliegt in den Urlaub und vergisst ihre RayBan-Sonnenbrille zuhause. Besitz beendet?
§ 856 I BGB: Besitz endet, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
§ 856 II BGB: Eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung bei der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft beendigt den Besitz nicht.
Was sind die Voraussetzung für die Beendigung von unmittelbaren Besitz?
§ 856 I Alt. 1 BGB: Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über die Sache
Def.: Der unmittelbare Besitzer gibt seinen Besitz auf (§ 856 I Alt. 1), wenn er eine objektiv nach außen hin erkennbare Handlung vornimmt, die auf seinen Besitzaufgabewillen schließen lässt, und gleichzeitig einen Besitzaufgabewillen hat.
§ 856 I Alt. 2 BGB: Besitzverlust in sonstiger Weise
Def.: Der Besitzverlust in sonstiger Weise (§ 856 I Alt. 2) erfordert den unfreiwilligen Verlust der tatsächlichen Herrschaftsgewalt, also Verlieren oder Diebstahl.
Von einem Verlust kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Wiedererlan-gung der Sache ausgeschlossen oder zumindest deutlich erschwert ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Besitzer jederzeit rekonstruieren kann, wo sich die Sache befindet und zumindest die Möglichkeit besteht, sie wieder an sich zu bringen (BGH).
§ 856 II BGB: Aufgabe/Verlust muss von gewisser Dauer sein.
Oma O verstirbt in München. O trägt eine Perlenkette. Tochter T weiß nichts von O’s Tod. Hat T mit dem Tode den Besitz an der Perlenkette erlangt?
Erbbesitz, § 857 BGB -> Zwar ist T in Unkenntnis über den Tod und auch nicht in einer ausreichenden räumlichen Beziehung zur Sache, dennoch fingiert § 857 BGB den Besitzübergang im Erbfall.
-> Pendant zu § 1922 BGB, wie das Eigentum am gesamten Vermögen auf den Erben übergeht, geht auch der Besitz daran an den Erben über.
Wovor soll die gesetzliche Fiktion des Besitzübergangs aus § 857 BGB den Erben schützen?
Der Erbe gelangt mit Todeseintritt den Besitz an der Sache und soll dadurch vor verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) geschützt werden.
Worin unterscheidet sich der Erbenbesitz (§ 857 BGB) und der Erbschaftsbesitz (§§ 2018 ff. BGB)?
§ 857 BGB -> Besitzer ist der rechtmäßige Besitzer
§§ 2018 ff. BGB-> Besitzer in unrechtmäßiger Besitzer, gegen welchen einen Anspruch auf Herausgabe (§ 2018 BGB) besteht.
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