Definition Besitz
Besitz ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Funktionen des Besitzes
Schutz des Besitzer -> äußerer Friedenszustand der Rechtsordnung
Publizitätsmittel bzgl. beweglicher Sachen
Schema Besitz
A könnte Besitz i.S.d. § 854 an der Sache XY erlangt haben.
-> Historische Prüfung (auch bei Prüfung von Eigentum)
I. Besitzer war B
II. A könnte Besitz an der Sache XY durch Handlung ZV von B erlangt haben.
-> setzt voraus:
Tatsächliche Sachherrschaft des A
Schherrschaftswille des A
III. A ist Besitzer der Sache XY.
Definition tatsächliche Sachherrschaft
Die tatsächliche Sachherschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf eine Sache einzuwirken.
Das Vorliegen tatsächlicher Gewalt wird durch die Verkehrsanschauung bestimmt (hL). Zur Bewertung werden die Kriterien:
Dauer der tatsächlichen Gewalt
Festigkeit der tatsächichen Gewalt
Einwirkungsmöglichkeiten Dritter
herangezogen.
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