Sachen
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i.S.d. § 90 BGB ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
Beweglich
Beweglich sind Sachen, wenn sie fortgeschafft werden können.
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos ist noch ausschließlich dem Täter selbst gehört.
Wegnahme
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, deren Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmt wird.
Gewahrsamsbegriffe:
gelockerter Gewahrsam (genereller Gewahrsamswille)
Gewahrsamssphäre
Gewahrsamsenklave
Bruch fremden Gewahrsam
Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.
Begründung neuen Gewahrsams
Das Ausüben der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache in der Weise, dass der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des neuen Gewahrsamsinhabers zu brechen.
Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung (se ut dominum gerere) zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre (bzw. der eines Dritten) einzuverleiben (Aneignungskomponente) und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungskomponente).
Aneignungsabsicht
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert (Vereinigungstheorie) dem eigenen Vermögen wenigstens vorübergehend einzuverleiben.
Enteignungsvorsatz
Auf Dauer angelegte Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Diese ist gegeben, wenn der Täter eigenmächtig einen Zustand herstellt, der der materiellen Eigentumsordnung widerspricht.
Umschlossener Raum
Jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Einbrechen
Das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.
Einsteigen
Jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.
(P) Zeitpunkt des neuen Gewahrsams
Kontrektionstheorie: bloßes Berühren der fremden Sache genügt
Ablationstheorie: Fortschaffen der Beute
Illationstheorie: Bergen der Beute
Apprehensionstheorie (h.M.): zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen
große Gegenstände = Wegschaffen
kleine Gegenstände = Ergreifen, Festhalten sowie Verstecken (Gewahrsamsenklave!)
(P) Aneignungsabsicht
Täter wollte die Sache von Anfang an zerstören
Maßgebliche Frage: Wollte sich der Täter wenigstens vorübergehend in die wirtschaftliche Position des Eigentümers setzen?
Wenn nur Zerstörung relevant ist, dann kein wirtschaftliches Interesse an der Sache und somit keine Aneignungsabsicht des Täters
Folge daraus § 303 I (Sachbeschädigung) prüfen!!
(P) Enteigungsvorsatz
Täter bringt die Sache zurück (Rückführungswille)
Einzelfallentscheidung!!
Rückführungswille liegt vor, wenn die zeitweillig gebrauchte Sache ohne Identitätswechsel und ohne wesentliche Wertminderung so an den Berechtigten zurückgeführt wird, dass dieser die ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht als Folge des reinen Zufalls wieder ausüben kann.
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