Sache
Körperlicher Gegenstand
Fremd
Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend
Beweglich
ist eine Sache,sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen,nicht notwendig eigenen Gewahrsams
Gewahrsam
die von einem natürlichen Herschaftswillen getragene Sachherrschaft deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
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