Warum ist Notwehr “scharfes Schwert”?
keine Güterabwägung, anders § 34 StGB; in einer Notwehrlage kann daher auch ein Rechtsgut (zB Eigentum) auf kosten eines höherpreisigen Rechtsgutes (zB Leben) verteidigt werden.
Grund: Rechtsbewährungsprinzip; meint, dass der in Notwehr handelnde dazu beiträgt, die Rechtsordnung zu verteidigen.
Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen
Einschränkungen auf der Ebene der Gebotenheit: Angreifer ist erkennbar schuldunfähig/krasses Missverhältnis
Zueignungsabsicht
Liegt vor, wenn sich der Täter die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert dem eignen Vermögen oder dem eines Dritten wenigstens vorübergehend zur eigenen Verfügung einverleiben will und den berechtigen Eigentümer dauerhaft aus seiner bisherigen Herrschaftsposition verdrängen will
Aneignung: Absicht
Enteignung: Eventualvorsatz
Unterschied Einverständnis und Einwilligung
TB-Einverständnis: knüpft an obj TBM an, das ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Inhabers erfordert; muss bei Beginn der Ausführungshandlung vorliegen; muss ausdrücklich oder konkludent erklärt werden; unabhängig von Irrtümern
Einwilligung: RF-Grund; muss vor Beginn der Handlung erklärt worden sein; ausdrücklich oder konkludent; Verfügungsmacht über das RG erforderlich;Irrtümer schaden
Auf frischer Tat betroffen
In der Nähe oder spätestens alsbald nach der Tatsausführung wahrgenommen
Betroffen = durch sehen oder hören bemerkt
Auch vor Vollendung der Vortat; auch, wenn der Täter seiner Entdeckung durch einen Angriff zuvorkommt.
Besitzerhaltungsabsicht
Absicht, eine bevorstehende, nicht jedoch notwendig nach der Vorstellung des Täters schon gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gewahrsamsentziehung zugunsten des Bestohlenden zu verhindern
= Besitz erhalten
Heimtücke
Handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung) bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos, wer sich keines Angriffs auf sein Leben oder seinen Körper versieht.
niedrige Beweggründe
Solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen.
Unfall § 142 StGB
Ein plötzlich auftretendes Ereignis im Stra0enverkehr, das mit den Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und zu einem nicht nur völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.
Wann liegt ein Versuch vor?
§ 22: Wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des TB unmittelbar ansetzt.
Unmittelbares Ansetzen
Wenn seine Hdl nach seinem Tatplan so eng mit der tb Ausführungshandlung verknüpft ist, dass der TB-Verwirklichung bei ungestörten Fortgang nichts mehr im Wege steht: wer subjektiv die Schwelle zum jetzt gehts los überschritten und objektiv zur TBV übergeht
Unterschied aberratio ictus und error in persona?
aberatio ictus: Fehlgehen der Tat
-> hinsichtlich des getroffenen Objekts fehlt es am Vorsatz -> Versuch + Fahrlässigkeit
Error in persona: visiert Opfer an, aber anderes Objekt als vorgestellt
-> Berurteilung hängt davon ab, ob die Objekte gleichwertig sind:
Ja: Vorsatz, da unbeachtlicher Motivirrtum
Nein: Will Schwein, dann Vorsatz auf Mensch bezogen (-)
Untauglicher Versuch/Wahndelikt
Untauglicher Versuch: von vornherein zum Scheitern verurteilt (irrt über Tauglichkeit des Tatobjekts (Mord an einer bereits toten Person) oder - mittels (Mordversuch mit 3 Ibus) oder - subjekts (Meint er wäre Amtsträger, obwohl Benennung unwirksam)
Wahndelikt: Spiegelbild des Vebotsirrtums: Täter erfindet Stratatbestand
Notwehr, Angriff
Angriff ist ein menschliches Handeln, das eine noch nicht endgültig abgeschlossene Rechtsgutverletzung oder einen Zustand verursacht, der die unmittelbare Gefahr einer Rechtsgutverletzung begründet (Fischer, § 32 Rn. 5)
Erforderlichkeit (Notwehr)
Eine Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste, gleich wirksame Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 – juris).
Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung (ex-ante) beurteilt werden. Wird eine Person rechtswidrig an- gegriffen, ist der sich in Notwehr Verteidigende grds. berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr für den Angegriffenen gewährleistet. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel grds. ein
Geboten
Das Merkmal der Gebotenheit erlaubt und erfordert im Einzelfall sozial-ethisch begründete Einschränkungen erforderlicher, d.h. grds. gerechtfertigter Verteidigungshandlungen.
Einschränkung des Notwehrrechts
Folge der Einschränkung des Notwehrrechts ist, dass der Täter dem Angriff ausweichen muss, sofern ihm dies möglich ist; nur das Recht zu einer maßvollen, d.h. den Angreifer nur unerheblich verletzenden Verteidigung bleibt ihm auch hier erhalten (vgl. Fischer, § 32 Rn. 37 m.w.N.; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, § 32 Rn. 52). Ist ein sol- ches Ausweichen dagegen nicht möglich, so bleibt das Notwehrrecht als solches zwar bestehen; der Täter muss jedoch im Rahmen des Möglichen versuchen, über ein Ausweichen zu einem milderen Verteidigungsmittel zu gelangen (Schutzwehr) oder, wenn dies nicht möglich ist, den Angriff durch ein weniger sicheres, aber auch weniger gefährliches Mittel bzw. bei der als ultima ratio notwendigen Verwendung einer lebensgefährlichen Waffe durch einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz abwehren (eingeschränkte Trutzwehr)
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