Worum geht es beim IPR?
Es geht nur darum, welches Recht anzuwenden ist
Was für eine Stellung hat Art. 3 EGBGB?
Er ist eine allgemeine Verweisungsvoschrift
Stellt eine deklaratorische (klarstellende) Vorrangregel dar
Was sind die Interssen im IPR?
Die Anwendung der (abstrakt) für den Sachverhalt räumlich angemessenen Rechtsordnung (“Schwerpunkt”)
Wie steht das IPR zum Grundgesetz?
Kann vollumfänglich an den Grundrechten gemessen werden
Wann ist eine Sachnorm eine Eingriffsnorm?
Ob eine Sachnorm eine Eingriffsnorm ist, ist ihr - sofern sie ihren internationalen Anwendungsbereich nicht ausdrücklichregelt - im Wege (nationaler, teleologischer) Auslegung zu ermitteln
Definiere “Lex causae”
Das Recht, das auf die jeweilige Sachfrage (z.B. Wirksamkeit eines Vertrags) Anwendung findet
Definiere “Lex fori”
Das am (jeweiligen) Gerichtsort geltende Recht (also des “eigenen” Rechts)
Welche sind die besonders relevanten Verordnungen im IPR?
Rom I-VO für vertragl. Schuldverhältnisse
Rom II-VO fr außervertragliche Schuldverhältnisse
Außerdem beachten: Erst nach Kolisionsnormen des Unionsrechts Ausschau halten, dann nach solchen aus internationalen Übereinkommen und dann nach solchen des EGBGB
Schema bzw. Vorgehensweise für die Prüfung nach der Rom I-VO (Vertragl. Schuldverhältnisse)
Info: Dies ist ein Grobschema; ausführliche Erläuterungen dazu in den Lernzetteln zum IPR
I. Eröffnung des Anwendungsbereichs
Sachlicher Anwendungbereich (Art. 1)
Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 2)
Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 28)
II. Bestimmung des anwendbaren Rechts
Rechtswahl nach Art. 3
Objektive Anknüpfng nach Art. 4
Sonderanknüpfungen für einzelne Vertragstypen, Art. 5-8
(Art. 6 besonders examensrelevant)
Art. 10 und Art. 12
Eingriffsnormen, Art. 9
Ordre public, Art. 21
Abgrenzung der vertraglichen von den außervertraglichen Schuldverhältnissen (Rom I zu Rom II)
Vertragliches Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis ist vertraglich, wenn damit die begründete Verpflichtung auf einer “freiwilligen” Entscheidung der Beteiligten beruht
fehlt es daran, dann kommt Rom II in Betracht
Häufiges “Prüfungsschema” bzw. Teilweise Vorgehensweise im Prüfungsschema bei Rom II
Info: Ausführliches zu Rom II in den Lernzetteln zum IPR
Rechtswahlvereinbarung?
Abs. 1: Akzessorische Anknüpfung am bestehenden Rechtsverhältnis?
Abs. 2: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts?
Sonst: Abs. 3 (z.B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung der Ort des Bereicherungseintritts)
Gibt es für das internationale Sachenrecht ein einheitliches europäisches Recht?
Auf europäischer Ebene bisher nicht vereinheitlicht —> Anendung der §§ 43 ff. EGBGB
Last changeda year ago