Buchführung / Bilanz
Modellhafte Abbildung der ökonomischen Realität
Bilanz (allgemeines)
= liefert einen Überblick über das ganze Vermögen und Kapital eines Unternehmens
Grundlage: Inventar
Finanzielle Situation des Unternehmens wird ermittelT
Dafür erfasst die Buchführung alle Geschäftsvorfälle im Laufe eines GJ
Werte stammen aus dem Inventar
Ziel: Hinweise über den Erfolg eines Unternehmens
Formeller Abschluss der Buchführung
Wer muss eine Bilanz erstellen?
Kapitalgesellschaften:
UG, GmbH und Ag
Bilanzierungspflichtig#
Muss öffentlich zugänglich sein
Personengesellschaften
OHG und KG
Bilanzierungspflichtig
Keine Veröffentlichung nötig
Kleingewerbe
Nur dann wenn: jährlicher Gewinn von < 60.000,-
Nur dann wenn: jährlicher Umsatz von < 600.000,-
! in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
Freiberufler:
Von der Bilanzierungspflichtig befreit
Buchführung
mit der doppelten Buchführung kann man den Vermögens- und den Schuldenstand des Unternehmens einsehen
Dafür muss man alle Geschäftsvorfälle erfassen und auf mind. Zwei Konten buchen
Finanzbuchhaltung
Der Teil des Rechnungswesens, der der Ermittlung der Vermögens-, Finanz und Erfolgslage des Unternehmens dient
Alle Geschäftsvorfälle werden Chronologisch und sachlich geordnet erfasst
Wichtige Geschäftsvorfälle
Einkauf Rohstoffe, Waren
Anschaffung langfristiges Vermögen
Zahlungsverkehr
Jahresabschluss/Periodenabgrenzungen
Verkauf Produkte
Umsatzsteuer/Vorsteuer
Aufwendung/Erträge
Aufgaben der Finanzbuchhaltung
Information
Dokumentation (z.B. § 258 Abs. 1 HGB)
Erfolgsermittlung (Bilanz /GuV)
Buchführungspflicht wird geprüft mit…
Handelsrecht (HGB)#
Steuerrecht (AO)
Rechtsgrundlage der Handelsrechtlichen Buchführungspflicht?
§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB
2 Vorraussetzungen, um ein Istkaufmann zu sein
Gewerbebetrieb
Kaufmännische Organisation
=> sind diese Vorraussetzungen erfüllt: Istkaufmann -> Buchführungspflichtig
Defintion Gewerbebetrieb
=> gem. § 15 Abs. 2 EStG
eine selbstständige (= nicht weisungsgebunden)
Nachhaltige Betätigung (gesamte Tätigkeit auf Nachhaltigkeit Ausgelegt; mit wiederholungsabsicht) , die
Mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird,
sich als Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr darstellt (z.B. Werbung; nach außen sichtbar sein) und
Nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (=eigene Einkommensart) noch als Ausübung eines freien Berufs (§18 EStG) bzw. als eine andere selbstständige Arbeot anzusehen ist
Beispielhafte Merkmale einer kaufmännischen Organisation
Umsatzhöhe
Zahl der Angestellten
Kapital Ausstattung (z.B. Fläche des Betriebs, Fremdkapital)
Ausnahme für Istkaufmann für die Befreiung von der Buchführungspflicht
=> § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
keine Buchführungspficht, sondern freiwillig
-> Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden GJ nicht mehr als 600.000,- Umsatzerlöse und 60.000,- Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden
Defintion Kannkaufmann
=> diese können kaufmännische Eigenschaften erwerben unter bestimmten Umständen
(sie können dann z.B. ein Unternehmen führen; man hat dann bestimmte Rechte aber auch Pflichten)
Kannkaufmann: Kleingewerbetreibende
§ 2 HGB
z.B. ein Kiosk -> kann durch freiwillige (konstitutive Wirkung) Eintragung ins Handelsregister Kaufmanneigenschaften erwerben
Kannkaufmann: Land- und forstwirtschaftliches Unternehmen
§ 3 HGB
=> hat auch bei erforderlicher kaufmännischer Organisation grds. keine Kaufmannseigenschaft i.S.v. § 1 HGB
! Vorraussetzung: kaufmännische Organisation (ist erforderlich)
Formkaufmann
§ 6 HGB
=> Die Vorschriften für Kaufleute gelten gem. § 6 HGB auch f+r Handelsgesellschaften kraft Gewerbes, d.h. für:
Personengesellschaften (OHG, KG, Kap. & Co Ges.)
Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, SE)
Steuerrechtliche Buchführungspflicht
Unternehmen, für die schon nach dem HGB die Buchführungspflicht besteht, gilt steuerrechtlich automatisch ebenfalls die Buchführungspflicht (§ 140 AO = abgeleitete Buchführungspflicht)
Gewerbliche Unternehmen (nicht sog. Freiberufler) sowie Land- und Forstwirte, die nach HGB nicht buchführungspflichtig sind, können ggf. nach § 141 AO (= originäre Buchführungspflicht) buchführungspflichtig sein, wenn z.B.
-> Umsätze > 600.000,- (pro Kalenderjahr)
ODER
-> Gewinn aus Gewerbebetrieb > 60.000,-
-> Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft > 60.000,-
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) - Definition
=> Die Erfassung und Darstellung von buchführungspflichtigen Vorgängen muss ordnungsgemäß erfolgen, Grundlage bilden die sog. GoB (=unbestimmter Rechtsbegriff) -> ABER: zwingendes Recht
die GoB sind ein System von Regeln, welche die gesamte Rechnungslegung (Buchführung und Jahresabschluss) umfassen
Gesetzgeber hat den Begriff der GoB nirgendwo erschöpfend definiert
werden aus der Praxis (z.B. Wirtschaftsprüfung, Berfusverbände), der Betriebswirtschaftslehre und der Rechtsprechung abgeleitet
Beispiele, wo die GoB in den Gesetzen auftaucht
§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB (Buchführungspflicht)
§ 239 Abs. 4 Satz 1 HGB (Führung der Handelsbücher)
§ 243 Abs. 1 HGB (Aufstellungsgrundsatz)
Beispiele für kodifizierte GoB-Normen im Gesetz
§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftvorfälle und über die Lage des Unternehmens (z.B. Schulden) vermitteln kann
§ 239 Abs. 1 HGB
lebende Sprache
§ 239 Abs. 2 HGB
vollständig (alles)
richtig (alles genau)
zeitgerecht (zeitnah, täglich etc)
geordnet (Ordnung nachvollziehbar)
§ 239 Abs. 3 HGB
ursprünglicher Inhalt muss feststellbar bleiben (z.B. nicht radieren, keine einfache Löschung)
Laufende Buchungen: Inventur (Definition)
=> Die Inventur ist eine Mengen- und wertmäßige Bestandsaufname aller Vermögensgegenstände und Schulden. Die Aufnahme erfolgt teils körperlich (Messen, zählen, wiegen) und teils buchmäßig
vorab durchzuführen
Als Startgröße
Inventar wird davon abgeleitet
wird für die Buchführung genutzt
Laufende Buchungen: Inventar (Definition)
=> Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur. Es handelt sich um ein Verzeichnis, das sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert ausweist
-> § 240 Abs. 1 und 2 HGB: Aufstellungspflicht Inventar
Ziele / Absichten der Inventur
-> tatsächliche Bestände erfassen
-> Mengen kontrollieren
-> Werte überprüfen
Inventur: Abweichungen und mögliche Ursachen
Fehler bei Ein- und Auslagerungen
Buchungsfehler
Alterung und Verderb
Schwund und Diebstahl
unberechtigte Entnahme
Inventurarten (4 Stück)
Stichtagsinventur (§ 240 Abs. 2 Satz 3 HGB)
31.12. Durchführung; 10 Tage plus-minus
Permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB)
Bestimmte Bestände praktisch lückenlos dokumentieren (Bestandslisten)
Zeitverschobene Inventur (§ 241 Abs. 3 HGB)
Möglichkeit 3 Monate davor oder 2 Monate danach des Bilanzstichtages (31.12.), Zugänge und Abgänge berücksichtigen
Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB)
Anhand von Stichproben den Bestand errechnen (hochrechnen)
Inventur - Zusammenfassung (Schaubild)
Grundsätzlicher Aufbau des Inventars (Schaubild 1)
Grundsätzlicher Aufbau des Inventars (Schaubild 2)
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