Was ist Rechtssicherheit?
Rechtliche Sollenssätze werden im Vorhinein aufgestellt, sanktioniert wird nur ein Verhalten, das dagegen verstößt
Was ist Rechtsgleichheit?
Rechtliche Sollenssätze grds. für alle Rechtsunterworfenen gleich
Was ist Rechtsstaatlichkeit?
Normierung u. Durchsetzung liegen in den Händen des Staates und finden nur im Rahmen eines geordneten Verfahrens statt (Gewaltmonopol des Staates)
In was unterteilt sich die Rechtsordnung?
Objektives Rechts
Subjektives Recht
Was ist das Recht im objektives Sinne?
Gesamtheit aller Rechtsgrundsätze:
ohne solche allgemein verbindlichen Verhaltensregeln ist keine Gesellschaftsordnung lebensfähig
soll gerechten Interessenausgleich zwischen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herbeiführen
i. Gewohnheitsrecht
ii. Rechtsnormen
Was ist das Recht im subjektiven Sinne?
im Gegensatz zum objektiven Recht ist unter subjektivem Recht Berechtigung zu verstehen, die sich für den Rechtsinhaber aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt
i. Herrschaftsrecht (zB Eigentum)
ii. Forderungsrecht ist ein Anspruch (zB Kaufpreisanspruch)
iii. Gestaltungsrecht (zB Anfechtungsrecht)
Wer schafft Recht?
Legislative (Gesetzgebung): Rechtssetzende Gewalt: erlässt allgemein geltende Regeln
auf Bundesebene hauptsächlich durch Bundestag und Bundesrat − beide Organe haben Gesetzesinitiativrecht Bundestag beschließt Gesetze und beteiligt Bundesrat auf Landesebene durch Landtag
Wer wendet das Recht an?
Exekutive: Ausführende Gewalt: verwaltet den Staat und wendet dabei Recht im Einzelfall an (Vollzug der Gesetze)
auf Bundesebene Bundesregierung und nachgeordnete Verwaltung
auf Landesebene durch Landesregierung und nachgeordnete Verwaltung
Wer entscheidet über das Recht?
Judikative (Rechtssprechung): Richtende Gewalt: entscheidet Rechtsstreite im Einzelfall
überprüft konkrete Handlungen der anderen Gewalten anhand von Recht und Gesetz – ist unabhängigen und nur Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut
auf Bundesebene durch BVerfG, BVerG, BGH, BAG, BSG, BFG
auf Landesebene durch Instanzgerichte und Fachgerichte
In welche zwei Gruppen kann Recht unterschieden werden?
Zivil- und Privatrecht
Öffentliches Recht
Was ist das Privatrecht?
regelt Gleichordnungsverhältnis – die Beziehungen zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen
ist Oberbegriff zum Bürgerlichen Recht – bildet Kernbereich des Privatrechts
Was ist das Öffentliche Recht?
regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat, bei dem notwendig ein Beteiligter eine staatliche Institution ist
gekennzeichnet idR durch − Über-/Unterordnungsverhältnis − handeln durch Verwaltungsakt (zB Steuerbescheid, Baugenehmigung,)
Sie sind Inhaber und Geschäftsführer eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens. Am 03. Juli 2016 haben Sie mit dem Getränkehändler B. Soffski (S) einen Kaufvertrag über zehn Gabelstapler Ihres Topmodells PX 3000 geschlossen. Die Lieferung der Stapler erfolgte wenige Tage später. Als Zahlungsfrist für den Kaufpreis i.H.v. insgesamt € 450.000,- hatten Sie sich mit S auf den 30. September 2016 geeinigt. Eine Zahlung ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Welche Möglichkeiten haben Sie?
Zahlungserinnerung (auch im Falle einer Verjährung)
je nach Art des Geschäftskontakts und Größe des Unternehmens: Formlose Zahlungserinnerung per Telefon, E-Mail oder Brief − Risiko bei unmittelbarer Klage: Kostentragung im Falle des sofortigen Anerkenntnisses − zugleich rechtliche Wirkung: Schuldner S gerät durch diese Mahnung in sog. Verzug – dadurch Anspruch auf Verzugszinsen! (dazu ausf. WPR II) − für Mahnung nicht zwingend erforderlich, aber aus anderen rechtlichen und vor allem psychologischen Gründen angeraten: (angemessene) Fristsetzung! ggfls. Androhung weiterer (kostenauslösender) rechtlicher Schritte
Wenn Schuldner S daraufhin immer noch nicht zahlt… − Einschaltung der Rechtsabteilung oder eines externen Rechtsanwalts, um durch Aufforderungsschreiben mehr Nachdruck zu verleihen Wenn auch das keine Wirkung zeigt, bleiben nur zwei Optionen: 1. Forderung ausbuchen und Geschäftskontakt mit Schuldner einstellen oder 2. den Anspruch im Rahmen einen Gerichtsverfahrens vor den ordentlichen Gerichten einklagen ggfs. förmliches Mahnverfahren vor dem Mahngericht
Wer muss was im Zivilverfahren beweisen?
Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen! Ist sie dazu nicht in der Lage, ergeht Entscheidung nach Beweislast (und der Prozess für die beweisbelastete Partei voraussichtlich verloren…)
Welche fünf Arten von Beweismittel gibt es?
Zeugenbeweis
Sachverständigenbeweis
Augenscheinsbeweis (unmittelbare sinnliche Wahrnehmung durch den Richter, z.B. Ortstermin)
Urkundsbeweis
Vernehmung von Kläger oder Beklagtem
Nach langen Vorverhandlungen, Anwaltsschreiben und einem langjährigen Gerichtsprozess durch alle Instanzen halten Sie nun endlich voller Stolz das Urteil in den Händen, welches Ihnen Ihren Anspruch iHv € 450.000,- zzgl. Zinsen in voller Höhe zuspricht. S zeigt sich von alldem unbeeindruckt und denkt gar nicht daran, seine Schuld zu begleichen. Was nun?
Selbstjustiz kommt nicht in Frage! Das staatliche Gewaltmonopol gebietet es, dass Sie sich an das von der ZPO vorgesehene Zwangsvollstreckungsverfahren halten:
Vorher: gütliche Einigung (zB Ratenzahlungsvereinbarung) möglich?
keine Zwangsvollstreckung ohne sog. Titel: rechtskräftiges Urteil, gerichtlicher Vergleich, Vollstreckungsbescheid, Urkunde mit (notarieller) Unterwerfungserklärung
vollstreckbare Ausfertigung des Titels in Form einer Vollstreckungsklausel
Zustellung des Titels an den Schuldner
Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Titel 30 Jahre lang „haltbar“)
vor der Sachpfändung kann Gerichtsvollzieher von S Vermögensauskunft verlangen
Pfändung von Wertgegenständen in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des S (je nach Gesellschaftsform) durch Wegnahme oder Pfandsiegel („Kuckuck“)
Gegenstände des Grundbedarfs sind von der Pfändung ausgeschlossen (Telefon, Fernseher, Kleidung, Waschmaschine etc.; ggfls. sog. Austauschpfändung)
Forderungspfändung (zB Lohnpfändung, aber: Pfändungsfreigrenzen zu beachten, vgl. § 850c ZPO)
Pfändung von Bankkonten, Wertpapieren etc.
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (zB Zwangsversteigerung)
wenn das alles nicht hilft: Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (früher: „Offenbarungseid“) durch S
Wie wird ein Zivilprozess beendet?
Verkündung des Urteils (regelmäßig in gesondertem Termin)
Versäumnisurteil: alle Tatsachen, die der Kläger vorgetragen hat, werden als „wahr“ behandelt, wenn Beklagter Frist zur Verteidigungsanzeige oder mündliche Verhandlung verpasst
Anerkenntnisurteil: Beklagter erkennt Klage an → Kostenersparnis
Alternativ: gütliche Einigung der Parteien im Rahmen eines Vergleichs (Vorteil für den Richter: er muss kein Urteil schreiben…) oder Klagerücknahme
Voraussetzung eines Mahnverfahrens?
Antrag des Glaubigers (ohne Anwaltszwang) auf Erlass eines Mahnbescheids mit grünem Vordruck
zentrales Mahngericht: Wohnsitz des Gläubigers im OLG-Bezirke Hamm, Düsseldorf → Amtsgericht Hagen und im OLG-Bezirk Köln → Amtsgericht Euskirchen
Zulässigkeit des Mahnverfahren:
nur für unbedingte und fällige Geldforderungen in Euro
keine öffentliche Zustellung des Mahnbescheides notwendig (zB Schuldner nicht auffindbar),
Zustellung im Inland oder in den Vertragsstaaten der EuGVVO (Brüssel Ia-VO) möglich
Zahlung des 1⁄2 Gerichtsgebühr
Was gehört zur Privatautonomie?
Vertragsfreiheit
Eigentumsfreiheit
Testtierfreiheit
Was sind die fünf Bücher der BGB?
Buch Allgemeiner Teil (AT) §§ 1 – 240 BGB
Buch Schuldrecht §§ 241 – 853 BGB
Buch Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB
Buch Familienrecht §§ 1297 – 1921 BGB
Buch Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB
Was regelt das Allgemeine Gesetzbuch?
Normen des Allgemeinen Teils sind sozusagen „vor die Klammer gezogen“ , sie gelten grundsätzlich für alle anderen vier Bücher des BGB!
Rechtssubjekte, (§§ 1 bis 89 BGB) • natürliche Personen (Menschen) • juristische Personen
Rechtsobjekte (§§ 90-103 BGB) • Sachen • Tiere • Rechte
Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) • Geschäftsfähigkeit • Willenserklärung • Vertrag
Weitere Bestimmungen (§§ 186-240 BGB) • Berechnung der Fristen • Zeitliche Beschränkungen • Vollstreckung und Durchsetzung des Rechts
Was ist das Schuldrecht?
regelt die einzelnen Rechte und Pflichten, die in einem Schuldverhältnis bestehen
Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehr Personen - cer Berechtigte wird Gläubiger, der Verpflichtete Schuldner genannt • Schuldverhältnis entsteht in der Regel durch Vertrag • Rechte im Schuldverhältnis nennt man relative Rechte, denn sie wirken nur gegenüber dem Partner des Schuldverhältnisses
Was ist Sachrecht?
befasst sich mit der Beziehung zwischen einer Person und einer Sache oder einem Recht, zB Eigentum, Besitz und andere Rechte, die Personen an Sachen oder Rechten haben können, wie zB Pfandrecht oder Hypothek, sowie mit der Übertragung von Sachen und Rechten
Eigentumsrecht enthält absolute Rechte (Eigentumsrechte), die von jedem beachtet werden müssen, zB das Eigentum an einer Sache.
Was ist das Familienrecht?
regelt in erster Linie die familienrechtlichen Beziehungen (Ehe und Verwandtschaft).
außerdem regelt es das die Ehe vorbereitende Verlöbnis sowie die Vormundschaft und Pflegschaft, die in gewissem Sinne Ersatz für Verwandte bieten.
Was ist Rechtsssetzungsmethode?
Tatbestände, die unter Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen für eine unbestimmte Zahl von Fällen und für eine unbestimmte Zahl von Adressaten gelten (sog. „abstraktgenerelle“ Rechtsetzungsmethode; Civil Law) Beispiele: §§ 313, 138, 242, 826 BGB
Was ist die Fallrechtsmethode?
im Gegensatz zum Civil Law besteht kasuistische Methode („Fallrechtsmethode“), dh Aufzählung und Systematisierung von Einzelfällen, die heute noch Rechtsfindung im angelsächsischen und angloamerikanischen Raum bestimmt („Common Law“).
Common Law legt großen Wert auf Gerichtsentscheidungen ("Präzedenzfälle"), die ebenso wie Gesetze als "Recht" angesehen werden
es leitet abstrakte Regeln aus konkreten Fällen ab
Was sind Anspruchsnormen?
verlangt eine Person etwas von einer anderen, so muss sie ihr Begehren auf eine Anspruchsnorm stützen
Beispiel: A hat bei dem B ein Bett gekauft. B begehrt nun von A die Zahlung des Kaufpreises. Er kann sein Begehren auf § 433 Abs. 2 BGB als Anspruchsnorm stützen. Diese Norm verleiht B das Recht, vom A die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen.
Was sind Gegennormen: Einreden/Einwendungen?
Schuldner kann sich durch die Berufung auf eine Gegennorm verteidigen
Beispiel: A wendet ein, dass die Kaufpreisforderung des B längst verjährt sei. Er beruft sich also auf Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB. Diese Norm ist eine Gegennorm (hier Einrede), die A ein Recht zur Leistungsverweigerung gibt.
Was sind Hilfsnormen?
enthalten nicht Tatbestand und Rechtsfolge, sondern Definitionen, Begriffsbestimmungen oder Beschreibungen von Pflichten
Beispiel: Aus § 214 BGB ergibt sich nicht, wann eine Verjährung denn nun vorliegt. Dies ergibt sich vielmehr aus einer Hilfsnorm, etwa § 196 BGB; auch Vertretenmüssen (§ 276 BGB); Leistungsort und -zeit (§§ 269 ff BGB)
Aufbau einer Rechtsnorm = „Wenn-dann-Schema“
gesetzliche Bestimmung folgt regelmäßig der "wenn..., dann..."-Struktur (konditionale Fassung der Gesetze)
Wenn ein konkreter Lebenssachverhalt die rechtlichen Anordnungen (Tatbestand) einer Norm erfüllt, dann kann soll oder muss die in der Norm genannte rechtliche Konsequenz (Rechtsfolge) eintreten.
Rechtstechnisch ist also zwischen Tatbestand und Rechtsfolge in einer Norm zu unterscheiden!
Was ist das Gutachtenstil?
Gutachtenstil – Methode, die eingesetzt wird, um ein Ergebnis zu finden
äußerlich ist Gutachtenstil daran zu erkennen, dass am Anfang das zu behandelnde (Rechts-)Problem genannt wird (zB: "Dadurch, dass A die Uhr zu Boden geworfen hat, könnte er sich schadensersatzpflichtig gemäß § 823 Abs. 1 BGB macht haben.") und dass am Ende – nach Durchführung der Problemerörterung – das Ergebnis mitgeteilt wird (zB: "A hat sich daher durch das Hinwerfen der Uhr gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegenüber B schadensersatzpflichtig gemacht.")
Was ist das Urteilstil?
Urteilsstil – Methode der Begründung eines bereits gefundenen Ergebnisses.
äußerlich ist Urteilsstil daran zu erkennen, dass das Ergebnis (= die Entscheidung) am Anfang steht und anschließend begründet wird. (zB: „A hat sich gemäß § 823 Abs. 1 BGB gemacht. Sein Verhalten erfüllt den Tatbestand dieser Vorschrift, weil...").
A schreibt B einen Brief und teilt ihm mit, er wolle B’s Grundstück für 500.000 € kaufen. B schreibt zurück, damit sei er einverstanden. Kann B von A die Zahlung verlangen?
Fraglich ist, ob B einen Anspruch gegen A aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 500.000 € hat.
Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zw. den Parteien zustande gekommen sein.
Vertrag Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Angebot A könnte ein Angebot abgegeben haben. Ein Angebot ist... A hat... gesagt und... damit …… ausgedrückt. Also hat er ein Angebot gemacht.
2. Annahme B müsste dieses Angebot angenommen haben. Annahme ist... B hat... gesagt. Damit hat B das Angebot angenommen.
Also liegt eine vertragliche Einigung zwischen den Parteien vor, womit ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Nichtigkeit des Vertrags Der Vertrag könnte allerdings gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein. Das ist der Fall, wenn eine gesetzliche Formvorschrift nicht eingehalten wurde. In Betracht kommt hier § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB, wonach... Hier... Also ist der Vertrag gem. § 125 S. 1 BGB nichtig.
Ergebnis Somit hat B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB gegen A.
S gießt aufgrund einer Unachtsamkeit Kaffee auf das dem G gehörende Smartphone. G lässt es daraufhin reparieren und verlangt von S Erstattung der Reparaturkosten i.H.v. 35,- € (= Sachverhalt). Zu Recht?
S gießt aufgrund einer Unachtsamkeit Kaffee auf das dem G gehörende Smartphone. G lässt es daraufhin reparieren und verlangt von S Erstattung der Reparaturkosten i.H.v. 35,- € (= Sachverhalt).
Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB unerlaubte Handlung „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Wie verläuft die Anspruchsprüfung nach den vier W’s?
Wer? (Bestimmung des Gläubigers bzw. Anspruchstellers)
Will was? (Bestimmung des Anspruchsinhalts/der erstrebten Rechtsfolge)
Von wem? (Bestimmung des Schuldners bzw. Anspruchsgegners)
Woraus? (Bestimmung der Anspruchsgrundlage)?
Erfassen des (Lebens-)Sachverhalts:
Was ist Gegenstand?
Aufmerksam lesen!
Skizze anfertigen
Keine „Sachverhaltsquetsche“
Wie ist die Fallfrage?
Aufmerksam lesen! Ist zumeist am Ende des Sachverhalts gestellt
Sachverhalt daraufhin noch einmal lesen
Die 4 Ws: WER will WAS von WEM WORAUS?
Nicht an Fallfrage vorbeischreiben!
Was sind Anspruchsgrundlagen bei einer juristischen Falllösung?
Übergabe und Übereignung der Kaufsache, § 433 Abs. 1 BGB − dies ist der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag (sog. Primäranspruch)
Bezahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB − dies ist auch ein Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag (also auch Primäranspruch)
Erfüllung des Werk- oder Dienstvertrages, § 631 und § 611 BGB
Schadensersatz bei Leistungsstörungen im Rahmen von Verträgen, § 280 Abs. 1 BGB
Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, § 985 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers, § 1004 BGB
Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB
Schadensersatz bei unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 1 BGB
B trifft A in der Fußgängerzone. Er ist an einem Auto interessiert, das A für 2.500 € verkaufen möchte. Daher sagt er zu A: „Gibst du mir dein Auto für 2.500 €?“ A, der froh ist, endlich einen Käufer gefunden zu haben, sagt darauf: „Ja gerne!“ Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. € 2.500? Bitte lösen Sie den Fall unter Anwendung des Gutachtenstils!
Obersatz: A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 2.500 € gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. [Wer will was von wem woraus?] Voraussetzung: Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen A und B voraus. Definition 1. Ebene: Kaufvertrag Kaufvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe einer Sache (§ 433 Abs. 1 BGB) und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Der Vertrag kommt dabei durch Angebot und Annahme zustande. Definition 2. Ebene: Angebot und Annahme Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss, gerichtet auf die Rechtsfolgen des Kaufvertrags, so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur noch von dessen Einverständnis („Ja“) abhängt. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Subsumtion: B sagte zu A, er wolle das Auto für 2.500 € kaufen. Seine Äußerung ist daher auf die Rechtsfolge gerichtet, gegen A einen Anspruch auf Übereignung von dessen Auto (§ 433 Abs. 1 BGB) Zug um Zug gegen Zahlung von 2.500 € (§ 433 Abs. 2 BGB) zu erlangen. Folglich gab B eine Willenserklärung in Form eines Angebots gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Subsumtion A sagte, er sei einverstanden. Auch dies stellt eine auf die Rechtsfolge „Abschluss eines Kaufvertrages“ gerichtete Äußerung und damit eine Willenserklärung in Form einer Annahme dar. Da Angebot und Annahme übereinstimmen, ist ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB zustande gekommen. Ergebnis: Demnach hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von € 2.500 aus § 433 Abs. 2 BGB.
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