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A. Grundlagen Wirtschaftsrecht

JK
by Joy K.

Sie sind Inhaber und Geschäftsführer eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens. Am 03. Juli 2016 haben Sie mit dem Getränkehändler B. Soffski (S) einen Kaufvertrag über zehn Gabelstapler Ihres Topmodells PX 3000 geschlossen. Die Lieferung der Stapler erfolgte wenige Tage später. Als Zahlungsfrist für den Kaufpreis i.H.v. insgesamt € 450.000,- hatten Sie sich mit S auf den 30. September 2016 geeinigt. Eine Zahlung ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Welche Möglichkeiten haben Sie?

  • Zahlungserinnerung (auch im Falle einer Verjährung)

je nach Art des Geschäftskontakts und Größe des Unternehmens: Formlose Zahlungserinnerung per Telefon, E-Mail oder Brief − Risiko bei unmittelbarer Klage: Kostentragung im Falle des sofortigen Anerkenntnisses − zugleich rechtliche Wirkung: Schuldner S gerät durch diese Mahnung in sog. Verzug – dadurch Anspruch auf Verzugszinsen! (dazu ausf. WPR II) − für Mahnung nicht zwingend erforderlich, aber aus anderen rechtlichen und vor allem psychologischen Gründen angeraten: (angemessene) Fristsetzung!  ggfls. Androhung weiterer (kostenauslösender) rechtlicher Schritte

Wenn Schuldner S daraufhin immer noch nicht zahlt… − Einschaltung der Rechtsabteilung oder eines externen Rechtsanwalts, um durch Aufforderungsschreiben mehr Nachdruck zu verleihen  Wenn auch das keine Wirkung zeigt, bleiben nur zwei Optionen: 1. Forderung ausbuchen und Geschäftskontakt mit Schuldner einstellen oder 2. den Anspruch im Rahmen einen Gerichtsverfahrens vor den ordentlichen Gerichten einklagen  ggfs. förmliches Mahnverfahren vor dem Mahngericht


Nach langen Vorverhandlungen, Anwaltsschreiben und einem langjährigen Gerichtsprozess durch alle Instanzen halten Sie nun endlich voller Stolz das Urteil in den Händen, welches Ihnen Ihren Anspruch iHv € 450.000,- zzgl. Zinsen in voller Höhe zuspricht. S zeigt sich von alldem unbeeindruckt und denkt gar nicht daran, seine Schuld zu begleichen. Was nun?

Selbstjustiz kommt nicht in Frage! Das staatliche Gewaltmonopol gebietet es, dass Sie sich an das von der ZPO vorgesehene Zwangsvollstreckungsverfahren halten:

  • Vorher: gütliche Einigung (zB Ratenzahlungsvereinbarung) möglich?

  • keine Zwangsvollstreckung ohne sog. Titel: rechtskräftiges Urteil, gerichtlicher Vergleich, Vollstreckungsbescheid, Urkunde mit (notarieller) Unterwerfungserklärung

  • vollstreckbare Ausfertigung des Titels in Form einer Vollstreckungsklausel

  • Zustellung des Titels an den Schuldner

  • Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Titel 30 Jahre lang „haltbar“)

  • vor der Sachpfändung kann Gerichtsvollzieher von S Vermögensauskunft verlangen

  • Pfändung von Wertgegenständen in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des S (je nach Gesellschaftsform) durch Wegnahme oder Pfandsiegel („Kuckuck“)

  • Gegenstände des Grundbedarfs sind von der Pfändung ausgeschlossen (Telefon, Fernseher, Kleidung, Waschmaschine etc.; ggfls. sog. Austauschpfändung)

  • Forderungspfändung (zB Lohnpfändung, aber: Pfändungsfreigrenzen zu beachten, vgl. § 850c ZPO)

  • Pfändung von Bankkonten, Wertpapieren etc.

  • Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (zB Zwangsversteigerung)

  • wenn das alles nicht hilft: Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (früher: „Offenbarungseid“) durch S


Übungsfall: Falllösungstechnik

B trifft A in der Fußgängerzone. Er ist an einem Auto interessiert, das A für 2.500 € verkaufen möchte. Daher sagt er zu A: „Gibst du mir dein Auto für 2.500 €?“ A, der froh ist, endlich einen Käufer gefunden zu haben, sagt darauf: „Ja gerne!“ Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. € 2.500? Bitte lösen Sie den Fall unter Anwendung des Gutachtenstils!


Obersatz: A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 2.500 € gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. [Wer will was von wem woraus?] Voraussetzung: Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen A und B voraus. Definition 1. Ebene: Kaufvertrag Kaufvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe einer Sache (§ 433 Abs. 1 BGB) und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Der Vertrag kommt dabei durch Angebot und Annahme zustande. Definition 2. Ebene: Angebot und Annahme Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss, gerichtet auf die Rechtsfolgen des Kaufvertrags, so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur noch von dessen Einverständnis („Ja“) abhängt. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

Subsumtion: B sagte zu A, er wolle das Auto für 2.500 € kaufen. Seine Äußerung ist daher auf die Rechtsfolge gerichtet, gegen A einen Anspruch auf Übereignung von dessen Auto (§ 433 Abs. 1 BGB) Zug um Zug gegen Zahlung von 2.500 € (§ 433 Abs. 2 BGB) zu erlangen. Folglich gab B eine Willenserklärung in Form eines Angebots gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Subsumtion A sagte, er sei einverstanden. Auch dies stellt eine auf die Rechtsfolge „Abschluss eines Kaufvertrages“ gerichtete Äußerung und damit eine Willenserklärung in Form einer Annahme dar. Da Angebot und Annahme übereinstimmen, ist ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB zustande gekommen. Ergebnis: Demnach hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von € 2.500 aus § 433 Abs. 2 BGB.

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Joy K.

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