Besonderheiten der körperlichen Misshandlung
Die Verursachung von rein psychischen Phänomenen wie Schrecken, Ekel oder Erregung beeinträchtigen in der Regel nicht das körperliche Wohlbefinden.
Etwas anderes kann gelten, wenn die psychischen Zustände auf Grund ihrer Intensität und Dauer körperliche Folgewirkungen hervorrufen
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen pathologischen Zustands.
Ein pathologischer Zustand ist ein vorübergehender vom Normalzustand abweichender Zustand
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung die das körperliche Wohlempfinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Kausalität
Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist ein Umstand kausal, wenn er nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
(Äquivalenztheorie)
Beschädigen
Eine Sache wird beschädigt, wenn nicht unerheblich auf ihre Substanz oder ihre Brauchbarkeit im vorgesehenen Zwecke eingewirkt wird
Zerstörung
Eine Sache wird zerstört, wenn ihre Substanz oder ihre Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zweck aufgehoben wird
Vorsätzliche Handlung
Handeln ist jedes aktive Tun.
Vorsätzlich handelt, wer um die Verwirklichung des Tatbestands weiß und das auch will
Schaden
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße (Einbuße an rechtlich geschützten Interessen)
Vollendung
Ist die vollständige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale
Versuch
ist die gewollte (vorsätzliche) Verwirklichung des Tatbestandes, die an einem Merkmal - meist Ausnleiben des Erfolgs - scheitert
Schuldprinzip
Nulla poena sine culpa
Strafe muss sich nach Schuld des Täters richten
Selbstbelastundsfreiheit
Memo tenetur se ipsum accusare
Niemand muss gegen sich selbst aussagen
Unschuldsvermutung/ Zweifelssatz
In dubio pro reo
Im Zweifel für den Angeklagten
Doppelbestrafungsverbot
Ne bis in indem
Art.103 Abs.3 GG
Keine Strafe ohne Gesetz
Nulla poena sine lege
Gegenwärtiger Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen
Gegenwärtig ist ein Angriff der unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert
Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz)
Liegt vor, wenn der Töter es für möglich und nicht ganz fernliegend hält durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand zu verwirklichen und dies billigend in Kauf nimmt bzw. sich damit abfindet
Bewusst fahrlässig
Handelt der Täter, wenn er die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber ernsthaft und nicht nur vage auf deren Ausbleiben vertraut
Waffe
Ist ein körperlicher Gegenstand, der seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Hinterlistiger Überfall
Ist ein unvorhergesehener Angriff auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann
Hinterlistig ist ein Überfall,wenn der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt, um dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren
Begehen
Tatbestandsverwirklichung durch aktives tun
Unterlassen
Pflichtwidriges Nichabwenden eines tatbeständlichen Erfolgs
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
( §276 Abs. 2 BGB)
Meint die auf Grund eines Sorgfaltspflichtverstoßes unbeabsichtigte Tatbestandsverwirklichung
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