Sache
(§90 BGB) Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand
Körperlich bedeutet greifbar. Ein Gegenstand ist ein individualisierbares, Vermögenswertes Objekt, über das Rechtsmacht ausgeübt werden kann
Fremde /Bewegliche Sache
Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest im Miteigentum eines anderen steht
Beweglich ist sie, wenn sie tatsächlich eine fortbewegt werden kann
Rechtssubjektivität
Meint Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können
Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte zu schließen §104,105 BGB beschränkt ab 7 (voll ab 18 §2 BGB)
Prozessfähigkeit
Fähigkeit vor Gericht aufzutreten (gem. §52 Abs. 1 ZPO volle Geschäftsfähigkeit erforderlich)
Vernehmung §455 Abs. 2 ZPO
Parteifähigkeit
Fähigkeit in einem Gerichtsverfahren Partei zu sein
Parteifähig ist wer rechtsfähig ist (§50 Abs. 1 ZPO)
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, aus Delikt zu haften (ab 7; StV z.T. ab 10)
Vermögen
Die Summe aller geldwerten Rechte und Güter einer Person
Eigentum
Ist das umfassendste Recht einer Person über eine Sache
Besitz
Ist die tatsächliche, vom Rechtstitel unabhängige, willentliche Innehabung einer Sache
Verfügung
Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, “durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304)
Verpflichtungsgeschäft
Hier wird jemand verpflichtet, z.B. eine Rechtsänderung zu bewirken (z.B. Kaufvertrag)
Verfügungsgeschäft
Hie wird eine Rechtsänderung Tatsächlich herbeigeführt
Trennungsprinzip
Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Abstraktionsprinzip
Verfügungs - und Verpflichtungsgeschäfte sind normalerweise in ihrer Wirksamkeit nicht voneinander abhängig
Beschädigung
Eine Sache wird beschädigt, wenn nicht unerheblich auf ihre Substanz oder ihre Brauchbarkeit im vorgesehenen Zwecke eingewirkt wird
Zerstörung
Eine Sache wird zerstört, wenn ihre Substanz vernichtet oder ihre Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zweck aufgehoben wird
Subjektives Recht
Das subjektive Recht ist die dem Einzelnen verliehene Rechtsmacht zur Befriedigung bestimmter Interessen
Absolute Rechte wirken gegen jeden
Relative Rechte gegen bestimmte Personen
Sonstige Rechte sind Übergangsformen
rechtshindernde Einwendung
Behauptung, der Anspruch sei gar nicht erst entstanden
Rechtsvernichtende Einwendung
Behauptung dass der Anspruch einmal entstand, dann aber erloschen sei
Einrede
Behauptung des Antragsgegners ihm stehe ein Gegenrecht zu
Antrag
Ein Antrag im Sinne von §§145 ff. BGB ist eine empfangsbedürftigte Willenserklärung und muss von seinem Gegenstand und seinem Inhalt her so formuliert sein, dass der andere Vertragsteil mit einem schlichten “Ja” den Vertrag zustande bringen kann
Vindikationsanspruch
Herausgabeanspruch aus Eigentum §985,986 Abs.1 BGB
Konduktionsanspruch
Herausgabeanspruch aus erbrachter Leistung §812 BGB
Anspruch
§194 Abs1 BGB
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Schaden
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße (Einbuße an rechtlich geschützten Interessen)
Objektiver Tatbestand einer WE
Rechtsbindungs- und Rechtsfolgewille
Subjektiver Tatbestand einer WE
Handlungswille
Erklärungswille
Geschäftswille
Abgabe einer WE
Setzt die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr voraus
Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Empfangnahme von Erklärungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ermächtigt wurde
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