Buffl

C. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

JK
by Joy K.

Übungsfall

K will von V einen antiken Kompass kaufen und macht ihm ein schriftliches Angebot in Höhe von 250,- €; er wollte eigentlich 150,- € schreiben. V ist über dieses Angebot erfreut und übereignet dem K am nächsten Tag den Kompass. Dabei vereinbaren sie, dass K mit der Zahlung des Kaufpreises (wobei in diesem Zeitpunkt über die Höhe nicht gesprochen wird) noch eine Woche warten kann, da dieser gerade „knapp bei Kasse“ ist.

Als V dann die 250,- € verlangt, stellt sich der Irrtum des K heraus. Dieser ficht seine Erklärung sofort nach § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB wegen eines Erklärungsirrtums wirksam an. V verlangt – wenn er schon die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangen kann – wenigstens den Kompass zurück. Zu Recht?

Vorüberlegung

  • Kaufvertrag ist nichtig: gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen, sodass das der Verfügung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft nicht mehr existiert

  • Eigentum verbleibt bei K: dennoch bleibt K Eigentümer des Kompasses, da Verfügungsgeschäft gem. § 929 S. 1 BGB von der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unberührt bleibt – dinglicher Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB ist nicht einschlägig

Lösung: Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) hilft hier weiter

  • da K durch die Leistung des V das Eigentum und den Besitz am Kompass ohne rechtlichen Grund (der Kaufvertrag ist nichtig) erlangt hat, ist er dem V zur Herausgabe verpflichtet

  • V kann also nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB bzw. nach § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB Eigentumsübertragung und Besitzverschaffung verlangen


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Joy K.

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