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Fragestellungen

by Malik Ü.

Muss der Beamte in einem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren wahrheitsgemäß aussagen bzw. stellen wahrheitswidrige Aussagen eine Dienstpflichtverletzung dar? Diskutieren Sie die Fragestellung. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Antwort die einschlägigen Normen sowie die relevante Rechtsprechung dar und zeigen Sie dabei auch die Entwicklungen innerhalb der Rechtsprechung auf. [15 LP]

• Beamter hat das Recht, im Disziplinarverfahren zu schweigen Herleitung:

– § 20 I 3 BDG – nemo-tenetur-Grundsatz (verankert im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG sowie in Art. 6 I EMRK)


• Beamter unterliegt im Dienst grds. der Wahrheitspflicht, § 61 I 3 iVm § 62 I 1 BBG 20

• Argumente pro Wahrheitspflicht:

– möglicher Aufbau eines Lügenkonstrukts mit möglicher Einschränkung des effektiven und rechtmäßigen Dienstbetriebs – Beamter steht –anders als Bürger im Strafverfahren – in besonderem Dienst und Treueverhältnis zum Staat → strenge Maßstäbe im Vergleich zum Bürger

• Argumente contra Wahrheitspflicht:

– Pflichtverletzung schon gegeben, wenn Beamter Vorkommnisse verharmlost oder schönredet → Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten

– Schweigen des Beamten legt immer „wunden Punkt“ nahe 21


• Streitstand früher: – BVerwG: nur Schweigen oder Wahrheitspflicht – Wehrdienstsenate BVerwG: keine Wahrheitspflicht – Lit.: grds. Wahrheitspflicht; Ausnahme nur, wenn disziplinare Ahndung existenzbedrohend (insb. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)

• hM heute (BVerwG, seit 2012): keine Wahrheitspflicht wie im Strafverfahren; Grenze: Diffamierung Dritter bzw. sonst vorsätzlich strafbares Verhalten

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Malik Ü.

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