An welchen Stellen des Disziplinarverfahrens wirkt sich ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren aus? Stellen Sie die relevanten Auswirkungen chronologisch anhand der einschlägigen Normen dar . [25 LP]1
Übermittlung von Unterlagen § 115 BBG
Einleitungsentscheidung § 17 II i.V.m § 14 BDG
Aussetzung § 22 BDG
Übernahme tatsächlicher Feststellungen und Vornahme eigener Ermittlungen, §§ 21 (2) , 23 BDG
Maßregelverbot 14 BDG
Korrekturmöglichkeit bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren § 36 BDG
Inspektionsleiter I erfährt, dass das private Kfz von POM P auf dem öffentlich nicht zugänglichen Parkplatz der Inspektion erheblich beschädigt wurde. Die Beschädigungen deuten auf Vorsatz und nicht auf ein Versehen beim Ausparken hin. In diesem Zusammenhang erinnert er sich an einen heftigen Streit zwischen POM P und PHK M während der Dienstzeit vor ca. 3 Monaten und an den auch sonst eher aufbrausenden Charakter des PHK M. POM P vermutet auf Nachfrage ebenfalls, dass PHK M sein Auto beschädigt habe.
a) Muss I daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen PHK M einleiten? [7 LP]
b) Welche sonstigen Möglichkeiten hat I, den Sachverhalt weiter aufzuklären? [3 LP]
a) Keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
b) Klärung im Rahmen von Vorermittlungen
Gegen P wird ein Disziplinarverfahren wegen vorschriftswidrigen Umgangs mit der Dienstwaffe eingeleitet. Nach Durchführung der Ermittlungen wird das Verfahren gem. § 32 I Nr. 2 BDG eingestellt, da P durch sein Verhalten nur seinen eigenen PKW beschädigt hat und Dritte zu keiner Zeit gefährdet waren. P ist allerdings der Auffassung, dass die Ermittlungen kein vorschriftswidriges Verhalten ergeben hätten und die Einstellung deshalb nach § 32 I Nr. 1 BDG hätte erfolgen müssen.
Kann sich P gegen den Einstellungsbescheid zur Wehr setzen? [4 LP]
Widerspruch 41 BDG gegen die Einstellungsverfügung da gem. 32 (1) Nr. 2 BDG die Begründung der Einstellung beschwert ist
Anfechtungsklage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren §§ 3, 52 II BDG § 42 (1) Alt.1 VwGO
Gegen P wird am 1. Oktober 2019 mittels Disziplinarverfügung eine Geldbuße verhängt. Diese wird aufgrund einer Rechtsmittelverzichtserklärung am selben Tag unanfechtbar.
a) Wie lange darf die Geldbuße bei Personalmaßnahmen berücksichtigt werden und wie lange verbleibt die Maßnahme in der Personalakte? Stellen Sie die Rechtslage anhand der einschlägigen Normen dar. [7 LP]
b) Ändert sich an Ihrer Antwort etwas, wenn P ordnungsgemäß einen Antrag nach § 16 III 4 BDG auf Unterbleiben der Entfernung stellt und die Maßnahme daher dauerhaft in der Personalakte verbleibt? [3 LP]
a) § 16 I BDG 3 Jahre danach gilt der Beamte als nicht betroffen. Frist beginnt ab Unanfechtbarkeit der Verfügung
b) § 16 (3) BDG
Muss der Beamte in einem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren wahrheitsgemäß aussagen bzw. stellen wahrheitswidrige Aussagen eine Dienstpflichtverletzung dar? Diskutieren Sie die Fragestellung. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Antwort die einschlägigen Normen sowie die relevante Rechtsprechung dar und zeigen Sie dabei auch die Entwicklungen innerhalb der Rechtsprechung auf. [15 LP]
• Beamter hat das Recht, im Disziplinarverfahren zu schweigen Herleitung:
– § 20 I 3 BDG – nemo-tenetur-Grundsatz (verankert im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG sowie in Art. 6 I EMRK)
• Beamter unterliegt im Dienst grds. der Wahrheitspflicht, § 61 I 3 iVm § 62 I 1 BBG 20
• Argumente pro Wahrheitspflicht:
– möglicher Aufbau eines Lügenkonstrukts mit möglicher Einschränkung des effektiven und rechtmäßigen Dienstbetriebs – Beamter steht –anders als Bürger im Strafverfahren – in besonderem Dienst und Treueverhältnis zum Staat → strenge Maßstäbe im Vergleich zum Bürger
• Argumente contra Wahrheitspflicht:
– Pflichtverletzung schon gegeben, wenn Beamter Vorkommnisse verharmlost oder schönredet → Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten
– Schweigen des Beamten legt immer „wunden Punkt“ nahe 21
• Streitstand früher: – BVerwG: nur Schweigen oder Wahrheitspflicht – Wehrdienstsenate BVerwG: keine Wahrheitspflicht – Lit.: grds. Wahrheitspflicht; Ausnahme nur, wenn disziplinare Ahndung existenzbedrohend (insb. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)
• hM heute (BVerwG, seit 2012): keine Wahrheitspflicht wie im Strafverfahren; Grenze: Diffamierung Dritter bzw. sonst vorsätzlich strafbares Verhalten
PHM P (Beamter bei der BPOLI Dortmund im Zuständigkeitsbereich der BPOLD St. Augustin) hat mehrere illegale Glücksspiele auf seinem Grundstück veranstaltet und wurde deshalb vom zuständigen Amtsgericht wegen Strafbarkeit gem. § 284 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
a) Welche Disziplinarmaßnahmen können gegen P im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen dieses Rechtsverstoßes verhängt werden? Begründen Sie Ihre Antwort anhand der einschlägigen Normen. [5 LP]
b) Welche Entscheidungen zum Abschluss des Disziplinarverfahrens kommen in Betracht, wenn Sie zur Auffassung gelangen, dass im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge angemessen wäre? Von welchen Faktoren hängt ihre Abschlussentscheidung ab? Wer wäre für den Erlass jeweils zuständig? Begründen Sie Ihre Antwort anhand der einschlägigen Normen. [7 LP]
c) Welche Abschlussentscheidung müsste getroffen werden, wenn Sie zur Auffassung gelangen, dass eine Zurückstufung angemessen wäre? Wer wäre für die Entscheidung zuständig? Begründen Sie Ihre Antwort anhand der einschlägigen Normen. [3 LP]
a) 14 BDG
b) 32/33 BDG
c) Disziplinarklage gem § 34 BDG
Gegen P wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen ergeben, dass P im leicht alkoholisierten Zustand vor 4 Jahren eine Delle in sein Dienstfahrzeug gefahren und vor 3 Monaten ebenfalls im leicht alkoholisierten Zustand seinen Dienstvorgesetzten beleidigt hat.
a) Kann P für den Dienstpflichtverstoß vor 4 Jahren jetzt noch eine Geldbuße auferlegt werden? [7 LP]
b) Würde es einen Unterschied für Ihre Antwort unter a) machen, wenn P bei der aktuellen Beleidigung des Dienstvorgesetzten nicht alkoholisiert gewesen wäre? [3 LP]
a) 15 II BDG
b) Einheit des Dienstvergehens bei innerer Wurzel beachten
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