Befassen
Befassen heißt, der Täter muss sich als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgeben und eine diesem Amt zugewiesene Eigenschaft ausüben.
öffentliche Ämter
Öffentliche Ämter sind Einrichtungen zur Wahrnehmung höheitlicher Tätigkeiten d.h. solche, die sich aus der Staatsgewalt ableiten und staatlichen Zwecken dienen.
Vornehmen
Der Täter nimmt nur Amtsinhaber zustehende Handlungen vor ohne jedoch eine solche Amtsträgereigenschaft vorzuspielen.
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