§ 8 I Nr. 3 BeamtStG
§ 20 I LBG
§ 29 IV 1 LBesG
Grds:
Stufe bleibt gleich, nur die Besoldungsgruppe ändert sich
Stufenlaufzeit bleibt ebenfalls gleich (fällt nicht zurück)
Ausnahme:
§ 29 IV 2, 3:
gleiche Stufe gibt es in neuer Besoldungsgruppe nicht
RF: Anfangsstufe der neuen BG, Stufenlaufzeit beginnt neu
§ 29 IV 4, 1. Alt:
Endstufe in alter BG
RF: wenn Stufenlaufzeit erfüllt = höhere Stufe
§ 39 IV 4:
Herabstufung
RF: niedrigere BG + wenn entspr. Stufe nicht vorhanden, dann auch niedrigere Stufe
Dauerhaft herausragende Leistungen
§ 29 V LBesG
= Leistungsstufe
-> bis zur nächsten Stufe kann das Gehalt der nächsten Stufe gezahlt werden
kann
Dauerhaft Leistungen unter Mindestanforderungen
§ 29 VI, VII LBesG
= Hemmung
Vorgehen:
Leistung entspricht nicht den Mindestanforderungen
= erste Leistungsfeststellung
Beamter ist darauf hinzuweisen
Leistung entspricht noch immer nicht den Mindestanforderungen
= zweite Leistungsfeststellung
Dienstzeiten gelten nicht mehr als Erfahrungszeiten für mind. 1 Jahr
= Stufenlaufzeit wird gehemmt
nach frühestens 12 Monaten - Leistungsfeststellung
-> wenn Leistung wieder den Mindestanforderungen entspricht = Stufenlaufzeit geht wieder weiter
Last changeda year ago