§28 II Nr. 4 VwVfG: Anhörung bei Allgemeinverfügung entbehrlich
§39 II Nr. 5 VwVfG: bei öffentlicher Bekanntgabe der Allgemeinverfügung entfällt Begründungserfordernis
§41 III 2 VwVfG: erweiterte Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntgabe
nach dem Regelungsgehalt: befehlender VA, gestaltender VA und feststellender VA
nach der Wirkung für den Adressaten: belastender und begünstigender VA, VA mit Doppel- und Drittwirkung
nach der Struktur der gesetzlichen Norm: Erlaubnis (im Fall eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt), Befreiung (im Fall eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt)
=> Wieso fragen wir uns, ob ein Verwaltungsakt vorliegt?
Materiell-rechtlich
Verfahrensrechtlich
Prozessrechtlich
Vollstreckungsrechtlich
Konkretisie-rungs-funktion
Verfahrens-funktion
Rechtsschutzfunktion
Selbsttitu-lierungs-funktion
Konkretisiert abstrakt-generelle Rechtsnorm im Einzelfall
(=> Wahl der richtigen Handlungsform?)
- Abschluss des Verwaltungsverfahrens, § 9 VwVfG
-Verfahrensanforderungen, z.B. §§ 28, 37, 39, 41, 43 VwVfG
-Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG
Bestimmte Klagearten und Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 42 I, 68 I, 80 V, 113 I 4 VwGO)
Sofern der VA ein Ge- oder Verbot enthält (§ 55 VwVG, § 50 PolG)
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