Buffl

Definitonen/ Aufbauschema/ P

AA
by Atak A.

Berufsfreiheit, Art 12 I GG

I. Schutzbereich

1. Persönliche Schutzbereich

  • Deutschen-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

  • Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient.

  • Geschützt wird noch Berufswahl und Berufsausübung.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke:

  • Einfacher Gesetzes Vorbehalt

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:

a. Formelle Verfassungsmäßigkeit

b. Materielle Verfassungsmäßigkeit

- Schranken-Schranken: “ Drei-Stufen-Theorie”

a. Berufsausübungsregel (1 Stufe)

  • Berufsausübungsregeln betreffen das “Wie” der beruflichen Tätigkeit: Bsp: Ladenschlussgesetz

  • Der Eingriff ist gerechtfertig, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Regelung als zweckmäßig erscheinen lassen und die Regelung verhältnismäßig ist.

Bei Eingriffen in die Berufswahl wird zwischen subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen unterschieden:

b. subjektive Zulassungsbeschränkungen: ( 2 Stufe)

  • Subjektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das “Ob” der beruflichen Tätigkeit bei personenbezogener Anknüpfung.

  • Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient und die konkrete Regelung verhältnismäßig ist.

c. objektive Zulassungsbeschränkungen ( 3 Stufe)

  • Objektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das “Ob” der beruflichen Tätigkeit bei personenunabhängiger Anknüpfung.

  • Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überrragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten ist

Verfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr.4a GG

§§ 13 Nr.8a, 90 ff BverfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90 BverfGG

II. Bschwerdeberechtigung, § 90 BverfGG

- Jedermann, und inländische Juristische Personen, Art 19 III GG

III. ggf. Prozessfähigkeit, § 90 BVerfGG

- Minderjährige sollen prozessfähig sein, wenn Sie grundrechtsmündig sind, d.h. wenn Sie über eine hinreichende Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des Grundrechts verfügen

IV. Beschwerdegegenstand, § 90 BverfGG:

- Jeder Akt öffentlicher Gewalt, also der Legislativen, der Judikativen und der Exekutiven Gewalt

V. Beschwerdebefugnis, § 90 BVerfGG:

- selbst, unmittelbar und gegenwärtig

  • Selbst: Beschwerdeführer muss in eigenen Grundrechten verletzt sein

  • Unmittelbar: keine weiteren Vollzugsakte nötig

  • Gegenwärtig: Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein

- Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

VI. Form, § 23 I S.1 BverfGG

- Form ist schriftlich und richtet sich nach §§ 23, 92 BVerfGG

VII. Frist, § 93 I S.1 BverfGG

- bei Urteilsverfassungsbeschwerde: 1 Monat

- bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde: 1 Jahr

VII. Rechtswegerschöpfung, § 90 BVerfGG:

- VB erst nach Erschöpfung des Rechtsweges

VIII. Subsidiarität, § 90 BVerfGG

- der Beschwerdeführer muss alle sonstigen Möglichkeiten nutzen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

B. Begründetheit

Die VB ist begründet, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Klägers erfolgt ist, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich:

1. Persönlicher Schutzbereich

2. Sachlicher Schutzbereich

II. Eingriff in den Schutzbereich

1. jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen in seinen Grundrechten einschränkt

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:

1. Einschränkbarkeit des Grundrechts

a. Einfacher Gesetzesvorbehalt: ein formelles Gesetz als Grundlage für den Gesetzeseingriff vor ( “durch” oder “aufgrund” eines Gesetzes)

b. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Dieser ermöglicht dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe nur unter den in der Schranke vorgeschriebenen VSS, Allg. Gesetze

c. Verfassungsimmanente Schranken: Diese Schranken entstehen durch entgegenstehendes Verfassungsrecht, insb. kollidierende Grundrechte Dritter

2. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes/ Verfassungsmäßgkeit des Einzelakts

a. bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes:

  • formelle Verfassungsmäßigkeit

  • materielle Verfassungsmäßigkeit

    • Verhältnismäßigkeitsprüfung

b. bei Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts:

  • Verhältnismäßigkeitsprüfung

4. Verhältnismäßgkeitsprüfung

a. Legitimer Zeck

b. Geeigneitheit

c. Erforderlichkeit

d. Angemessenheit

Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I S.4 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I S.1 VwGO

II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO

  • Anfechtungsklage, § 42 I Alt.1 VwGO - auf Grund Erledigung VA

    • Erledigung liegt vor, wenn der VA keine Rechtswirkungen mehr auslöst, weil er zurückgenommen wurde oder seine regelnde Wirkung durch Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Wegfall des Regelungsgegenstandes verloren hat.

  • FFK, § 113 I S.4 VwGO - Erledigung nach Klageerhebung

  • FFK, § 113 I S.4 VwGO analog - Erledigung vor Klageerhebung:

    • VSS für eine analoge Anwendung ist eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO ( analog)

IV. Klagegegner, § 78 VwGO, ( analog)

V. Besonderes Feststellungsinteresse:

1. Wiederholungsgefahr

  • wenn Möglichkeit besteht, dass Behörde vergleichbare VA erneut erlassen wird

2. Präjudizinteresse

  • Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder Schadenersatzansprüchen

3. Rehabilitationsinteresse

  • Verwaltungsakt entfaltet diskriminierende Charakter

4. Grundrechtsverletzung

  • schützwürdiges Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung einer Maßnahme, bei der schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen könnten.

VI. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis

B. Begründetheit

OS: § 113 I S.4 VwGO

I. Ermächtigungsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßgkeit

  • Zuständigkeit

  • Verfahren

  • Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  • VSS Ermächtigungsgrundlage

  • Ermessen

  • Verhältnismäßigkeitsprüfung

Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, § 40 I S.1 VwGO

II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO

  • AK gem. § 42 I Alt.1 VwGO zuverneinen, mangels Vorliegen einer VA; Vorliegend Verordnung

  • Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO - Mangels einer landesrechtlichen Regelung

  • Klagebegehren: Feststellung eines Rechtsverhältnisses, also FK gem. § 43 I VwGO,

    • Rechtsverhältnis: Jede verwaltungsrechtliche Beziehung, die sich durch die Anwendung von Rechtsnorm für einen konkreten bestimmten Lebenssachverhalt für die rechtliche Beziehung zwischen mehrere Personen zueinander oder zu einer Sache ergibt

  • Nichtigkeitsfeststellung eines VA

  • Rechtsverhältnis ist die sich aus einer öffentlich- rechtlichen Rechtsnorm ergebenden Beziehung zwischen Zwei Personen oder zwischen einer Person und einer Sache.

  • Feststellungsklage, § 43 I VwGO; Subsidiarität ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

  • streitig;

  • h.M. wird dies, wie bei der allg. LK, damit begründet, dass bei der Feststellung Popularrechtsbehelfe ausgeschlossen werden müssten

IV. Feststellungsinteresse

  • Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesonderer wirtschaftlicher oder ideeler Art ist

V. Klagegenger, § 78 VwGO

  • ist nach prozessualen Grundsätzen zu ermitteln. Vorliegend ist Rechtsträger hier das Land NRW, gegen welches die Klage zu richten ist

VI. Klagefrist

  • Klagefrist nicht vorhanden

B. Begründetheit

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis zu dem Beklagten besteht oder nicht besteht oder der Verwaltungsakt nichtig ist. Vorliegend im Fall hat die Verordnung der Bezirksregierung A nicht verpflichtet.

Zu Prüfen ist mithin die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses/ Verordnung/VA

I. Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses/Verordnung/ VA

1. Ermächtiigungsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit

  • Zuständigkeit

  • Verfahren

  • Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit

  • VSS der Ermächtigungsgrundlage

  • Ermessensausübung / - fehler

    • Verletzung der Grundrechte dabei

  • Verhältnismäßigkeitsprüfung

Allgemeine Leistungsklage, §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtweges

II. Statthafte Klageart:

  • jedes Handeln oder Unterlassen; rein tatsächliches Handeln ( zbs: Rückzahlung von Subvention)

  • gesetzlich nicht geregelt, jedoch Existenz durch verschiedene gesetzliche Erwähnung, §§ 43 II, 111 S.2 VwGO

  • Leistungsvornahmeklage

    • liegt vor, wenn der Kläger die Vornahme eines begünstigten schlichten Verwalungshandeln begehrt; der Kläger begehrt keinen VA, sondern idR Realakt

  • Unterlassungsklage

    • liegt vor, wenn der Kläger eine zukünftige Handlung durch die Verwaltung abwehren möchte; der Kläger wendet sich nicht gegen einen VA, sondern idR gegen ein Realakt

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

  • Sinn und Zweck der Klagebefugnis ist der Ausschluss von Popularklagen

  • h.M. verlangt das Vorliegen einer Klagebefugnis auf Grund strukturellen Ähnlichkeit einer Verpflichtungsklage

  • Stadt S ist Kläger, daher keine Klagebugnis nötig

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62, 63 VwGO

V. Klagefrist

  • Eine Klagefrist existiert bei der Leistungsklage nicht

VI. Klageform, § 23 VwGO

VII. Rechtsschutzbedürfnis

  • begehrtes Ziel mittels eines anderen Weges einfacher, schneller und effezienter erreichen kann

B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln ( Handeln oder Unterlassung) hier gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 1500 Euro hat.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus dem öffentlich- rechtlichem Erstattungsanspruch ergeben.

I. Rechtsgrundlage

  • gewohnsheitsrechtlich anerkannter Anspruch

II. Vermögensverschiebung innerhalb öffentlich- rechtlicher Rechtsbeziehung

  • auf Grund öffentlich- rechtlicher Vertrag i.S.d § 54 VwVfG eine Vermögensverschiebung zwischen S und M-AG erfolgt.

III. Fehlender Rechtsgrund

  1. Nichtigkeit gemäß § 59 VwVfG

IV. Umfang der Rückerstattung

  1. Herausgabe nach §§ 818, 819 BGB

  2. VSS für Anwendung ist vergleichbare Interessenlage; rechtmäßige Vermögenszustand wieder herzustellen

Eilrechtsschutz, § 123 I VwGO

( einsweiliger Rechtsschutz)

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

II. Statthafte Antragsart:

Richtet sich nach Antragsbegehren, § 88 VwGO analog, Das Anliegen des Klägers kann vorliegend nur im Wege des Eilrechtschutzes erreicht werden. Die VwGO sieht hierfür zwei Formen vor. Gegen belastende VA kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und AK nach § 80 f VwGO erreicht werden.

Demgegenüber bei sonstigen Begehren der Erlass eine einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO.

1. Kein Fall des § 80, § 80 a VwGO; Gestaltungsklage in der Hauptsache erforderlich; ( VK,LK, FK) so dann Einsweilige Anordnung, § 123 I VwGO

2. Abgrenzung Sicherungs- und Regelungsanordnung

  • Sicherungsanordnung: Sicherung einer bestehenden Position; Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird

  • Regelungsanordnung: Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, um wesentliche Nachteile für Antragsteller abzuwenden

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62, 63 VwGO analog

VI. Allgemeines Rechtschutzbedürfnnis

1. Vorheriger Antrag an die Behörde erforderlich

2. Offensichtlicher Misserfolg im Hauptsacheverfahren

B. Begründetheit

Der Antrag nach § 123 I S.2 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller im Verfahren Tatsachen glaubhaft macht, die bei summarischer Prüfung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund begründen.

I. Anordnungsanspruch

1. Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Anspruches

II. Anordnungsgrund

Weiterhin muss der Kläger das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft machen. Notwendigkeit, dass die Rechtsposition des Antragstellers bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens gesichert oder geregelt werden muss und umschreibt die Dringlichkeit der beggehrten Anordnung.

III. Glaubhaftmachung, § 123 III VwGO, §§ 920II, 294 ZPO

III. Rechtsfolge

Liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor, so hat das Gericht eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I S.1 VwGO

II. Statthaftigkeit des Antrags, § 88 VwGO

  • Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO

  • Antrag müsste im Hauptverfahren der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsklage zum Gegenstand haben

  • Maßnahmen der Behörde stellen einen VA i.S.d. § 35 I S.1 VwVfg dar

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog

V. Beteiligten-und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62, 63 VwGO

VI. Rechtschutzbedürfnis

1. Vorherige Einlegung eines Rechtsmittels gem. § 80 I VwGO

2. Vorheriger Antrag an die Behörde gem. § 80 IV S.1 VwGO

B. Objektive Antragshäufung, § 44 VwGO

C. Begründetheit

Der Antrag nach § 80 V S.1 VwGO ist begründet, sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung durh die Behörde formell rechtswidrig ist oder wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragsstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ( Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit bzw. der Behörde an der sofortigen Vollziehung ( Vollziehungsinteresse) überwiegt.

I. Formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung

  1. Zuständigkeit

  2. Verfahren

  3. Form

II. Interessenabwägung

Der Antrag ist begründet, sofern eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller ausfällt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ergibt, dass der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben wird.

Die Anfechtungsklage gegen den belastenden VA hat Erfolg, die Maßnahme rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten und Pflichten verletzt ist, § 113 I s.1 VwGO. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme nicht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht und dieser sich nicht formell und materiell stützen lässt.

1. Ermächtigungsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit

  • Zuständigkeit: Zuständige Behörde

  • Verfahren: Anhörung, § 28 VwVfG

  • Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit

  • VSS der Ermächtigungsgrundlage

  • Ermessensausübung

  • Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • Im Fall mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptssache wird ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse gefordert.

Gesetzgebungsverfahren, §§ 76 ff GG

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn das zur Prüfung vorgelegte Gesetz mit dem Grundgesetz in förmlicher und sachlicher Hiinsicht unvereinbar ist, Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 78 BverfGG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Gesetzgebungskompetenz, Art. 76 GG

a. Grundsatz: Kompetenz der Länder, Art 70 I GG

  • Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht

b. Ausnahme: Kompetenz des Bundes, Art. 70 II GG

  • Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 71, 73 GG:

    • Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, d.h. ohne entsprechende Ermächtigung dürfen die Länder nicht in diesem Gebiet tätig werden

  • Konkuirrende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 GG:

    • Bund und Länder sind grsd. gleichermaßen zur Gesetzgebung befugt.Vorrang des Bundes, Art. 72 I GG

  • Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes

    • Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs: wenn der Bund ein ihm ausdrücklich zugewiesenes Sachgebiet vernünftgerweise nicht sinnvoll regeln kann, ohne gleichzeitig eine ihm nicht zugewiesene Materie mitzuregeln

    • Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache: wenn eine Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann

    • Annexkompetenz: Hier bleibt der Bund zwar in seinem Zuständigkeitsbereich, er regelt aber dabei bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen

2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 GG

a. Gesetzgebungsiniative, Art. 76 I GG

  • Aus der Mitte des Bundestages oder durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat

b. Hauptverfahren, Art. 42 II S.1 GG

  • Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestags, Art.77 GG

  • Bundestag: 3 Lesungen, §§ 78 ff GO BT

  • Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich, ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates

  • Bundesrat: Zustimmungsgesetz oder Einspruchsgesetz, Art 77 GG:

    • Einspruchsgesetz: Gesetz, das auch ohne eine Handlung des Bundesrats zustande kommt

    • Zustimmungsgesetz: Gesetz, das nur durch die Zustimmung des Bundesrats zustande kommt,Art 78 Alt.1 GG

c. Abschlussverfahren, Art. 58, 82 GG

  • Gesetz durch Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung ordnungsgemäß abgeschlossen worden sein.

d. Zwischenergebnis

Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen.

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Kein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht

  • Kein Verstoß gegen Grundrechte

  • Kein Verstoß gegen Staatsstrukturprinzipien, Art 20 GG:

    • Rechtsstaatsprinzip:

    • Bestimmtsheitsgebot: Eine Rechtsvorschrift muss klar zum Ausdruck bringen, welche Auswirkungen die gesetzliche Regelung für den Bürger

    • Rückwirkungsverbot: echter Rückwirkungsverbot: liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift;

      Unechter Rückwirkungsverbot liegt vor, wenn der Gesetzgeber in Tatbestände eingreift, die in der Vergangenheit begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden

    • Verhältnismäßigkeit:

    • Demokratie- und Sozialstaatsprinzip

  • Bei verfassuungsändernden Gesetzen nur Art. 79 III GG; höherrangige Grundsätze der Verfassung

Abstrakte Normenkontrolle, Art 93 I Nr.2 GG,

§§ 13 Nr.6, 76 ff BVerfGG

Das BVerfGericht könnte das Gesetz gem. einer abstrakten Normenkontrolle, Art 93 I Nr.2, §§ 13 Nr.6, 76 ff BVerfGG für nichtig erklären, wenn der Antrag der Regierung des Landes L zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 I Nr.2 GG, § 13 Nr.6 BVerfGG

II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG:

  • Antragsteller können nur Bundesregierung, Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein

III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG:

  • Sämtliches Bundes- oder Landesrecht sein; Das Recht muss bereits verkündet sein;

IV. Antragsgrund, § 76 I Nr.1-2 BVerfGG:

  • Zweifel oder Meinungsverschiedenheit bzgl. der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht

V. Form, § 23 I BVerfGG

  • schriftlich und mit Begründung

VI. Objektive Klarstellungsinteresse

Überzeugung von der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit GG

VI. Keine Frist

B. Begründetheit

Die abtrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn die Norm tatsächlich gegen höherrangiges Recht verstößt.

Prüfungsmaßstab sind bei verfassungsändernde Gesetze die Grundsätze nach Art.1 und Art 20 GG / bei Bundesgesetze das gesamte Grundgesetz/ bei Landesrecht neben dem GG auch sonstige Bundesrecht anwendbar

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Gesetzgebungskompetenz, Art 70 GG

2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art 76 ff GG

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Grundrechtsverletzung

2. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bund-Länder-Streit, Art 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfGG, Art. 93 I Nr. 3, §§ 13 Nr. 7, 68 ff BVerfGG

II. Partei- und Prozessfähigkeit, § 68 BVerfGG

  • Parteifäigkeit: Bund und Länder, jeweils vertreten durch ihre Regierung, § 68 BVerfGG

  • Prozessfähigkeit: Rechtsfähigkeit nach BGB

III. Antragsgegenstand, § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG

  • Meinungsverschiedenheit über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, die aus einer rechtserheblichen Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners folgen.

IV. Antragsbefugnis, § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG

  • Antragsteller muss geltend machen, durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

V. Antragsform, §§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG

  • schriftlich mit Begründung

VI. Antragsfrist, § 69 i.Vm. § 64 III BVerfGG

  • Frist von 6 Monaten

VII. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung tatsächlich gegen das GG verstößt und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis verletzt wird.

Der Antrag ist begründet, wenn der Bund das Land L in Rechten aus dem Grundgesetz verletzt hat.

Ich Betracht kommen Rechte aus den Artikel 30, 83, 85 GG

I. Subjektiv-Öffentliches Recht, Art. 30, 83, 85 GG

II. Weisung vom 23.09.2001

1. Formelle Anforderung aus der Verfassung

2. Materielle Anforderung aus der Verfassung

III. Informelles Treffen

1. Sachkompetenz

2. Wahrnehmungskompetenz

Gleichheitsrecht, Art 3 I GG

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

I. Ungleichbehandlung

1. wesentliche Gleichheit zweier Fallgruppen

  • Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt nach Rspr. des Bundesverfassungsgerihts dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird

  • Gleicheit im Sinne von Vergleichbarkeit, ein gemeinsamer Oberbegriff (genus proximum),

2. Ungleichbehandlung

  • Ergibt sich dann, wenn zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, liegt eine Ungleeichbehandlung vom wesentlich Gleichem vor.

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Ungleichbehandlung geringerer Intensität

  • Bei Ungleichbehandlung geringerer Intensität findet die sog. Willkürformel Anwendung

    Dabei werden sachbezogene Ungleichbehandlung statt gefunden;

    liegt dann vor, wenn persönliche Eigenschaften keine Rolle spielen

  • Willkürlich ist eine Differenzierung dann, wenn sich für sie keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben.

  • irgendein sachlicher Grund reicht aus als Rechtfertigung

2. Ungleichbehandlung höherer Intensität

  • Bei Ungleichehandlungen höherer Intensität findet die neue Formel Anwendung

    dabei werden personenbezogene Ungleichbehandlungen statt gefunden;

    liegt dann vor, wenn Eigenschaften der Person gewählt werden ( Alter, Gesundheit, Familienstand)

  • Anders als bei der Willkürformel reicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht mehr iein sachlicher Grund aus, sondern der rechtfertigende Grund muss in einem angemessen Verhältnis zur Ungleichbehndlung stehen; daher nach neue Formel Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • Neue Formel bei Eingriffen höherer Intensität: Verhältnismäßigkeitsprüfung

Amtshaftung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB

I. Beamter im haftungsrechtlichen Sinn

  • richtet sih ausschließlich nach dem öffentlivh- rechtlichem Charakter

II. in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  • Schädigung darf nicht nicht nur bei Gelegenheit der Tätigkeit geschehen sein

  • Erforderlich ist vielmehr ein innerer und äußerer Zusammenhang zwischen öf.-rechtlicher Tätigkeit und der Schädigungshandlung

III. Verletzung einer Amtpflicht

  • Unter Amtspflicht versteht man eine Pflicht, die ggü. dem Dienstherren besteht.

IV. Drittgerichtetheit der Amtspflicht

  • Die verletzte Amtspflicht muss Drittschutz entfalten

    • wenn der Geschädigte zum geschützen Personenkreis gehört und

    • das beeinträchtigte Interesse von der Drittwirkung umfasst ist/ beachte bei Legislativem Unrecht kein Drittschutz

V. Verschulden

  • Es gilt ein objektiver Verschuldensmaßstab. D.h., dass auf den typischen Durhschnittsbeamten abzustellen ist

VI. Kausaler Schaden

  • Zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

VII. Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, § 839 I S.2 BGB

  • Für den Geschädigten darf keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehen, § 839 I 2 BGB; Ausnahme bei Versicherungsleistung,Ansprüche ggn. Hoheitsträger und Straßenverkehr

VIII. Kein Haftungsausschuss

  • Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB

  • schuldhafte Nichtergreifen von Rechtsmitteln

IX. Gegebenfalls Mitverschulden

  • richtet sich nach § 254 BGB

X. Rechtsfolge

  • bei Vorliegen der VSS besteht einen Anspruch auf SE.

  • SE richtet sich nach § 249 ff BGB

  • Regelmäßig nur einen Anspruch auf Geldersatz und Schmerzensgeld/ Naturalrestitution nicht möglich

Polizei- und Ordnungsrecht

Rechtmäßigkeit einer Polizei/ Ordnungsverfügung

B. Begründetheit

I. Ermächtigungsgrundlage

  1. Spezielgesetz

  2. Standartmaßnahme

  3. Generalklausel, § 8 PolG, § 14 OBG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit:

    • Sachlich, Örtlich, Instanziell,

  2. Verfahren

    • Anhörung, §§ 28, 45 VwVfG

  3. Form

    • Beachtung der Schriftform, § 23 BverfGG

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. VSS der EGL bei Generalklausel:

  • Öffentliche Sicherheit:

    • umfasst die Unverletzlichkeit des Bestandes der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen

  • Öffentliche Ordnung:

    • umfasst alle ungeschriebenen Regeln, die unerlässlich sind, um ein geordnetes Leben in der Gesellschaft zuführen

  • Gefahr eines Schadenseintritts

    • Anscheinsgefahr: liegt vor, der bei einem objektiven Beobachter, der die Hintergründe nicht kennt, die Überzeugung erweckt, dass ein Schadenseintritt bevorsteht

      Folge: Die Anscheinsgefahr wird wie eine wirkliche Gefahr behandelt und rechtfertigt alle rechtmäßigen Gefahren

    • Gefahrenverdacht: liegt vor, wenn anzunehmen ist, wenn das Tatsachenbild, das auf eine Gefahr hindeutet, unvollständig ist und der Behörde dies auch bewusst ist. Die Sachlage könnte ebenso gefährlich sein wie ungefährlich. Gefahrenverdachr für möglich, nicht hingegen für wahrscheinlich

    • Putativgefahr: liegen weder obj. Anhaltspunkte für dein Schadenseintritt vor, noch stellt sich die Situation einem obj. Beobachter als gefährlich dar.

      Die Annahme einer Gefahr beruht allein auf einem vermeidbarem Irrtum des Beamten

      Folge: Die zur Abwehr einer Scheingefahr getrofennen Maßnahmen sind rechtswidrig

  1. Störereigenschaft des von der Behörde ausgewähltem Adressaten

  • Verhaltensstörer, § 4 PolG, § 17 OBG

  • Zustandsstörer, § 5 PolG, § 18 OBG

  • Subsidiär: Notstandspflichtiger, § 6 PolG, § 19 OBG

  1. Keine Ermessensfehler

  2. Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Atak A.

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