Buffl

Definitonen/ Aufbauschema/ P

AA
by Atak A.

Verpflichtungsklage, § 42 I Var.2 VwGO

i.F.v. Versagungsgegenklage

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I S.1 VwGO

II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO

  • Abgrezung zwischen Versagungsgegenklage und Untätigkeitsklage

  • Es handelt sich um eine Versagungsgegenkage, wenn die Behörde einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat

  • Hat die Behörde über den Antrag des Klägers nicht in angemessener Zei nicht entschieden, spricht man von einer Untätigkeitsklage

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

IV. Vorverfahren, § 68 II VwGO

V. Form/ Frist, §§ 74 II, 58 II VwGO

VI. Klagegegner, § 78 VwGO

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

VIII. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis

B. Begründetheit

VK gem. § 113 V S.1 VwGO begründet, wenn Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreife ist.

Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen kennt.

Spruchreife liegt nicht vor, wenn es im Ermessen der Behörde steht, den VA zu erlassen oder nicht zu erlassen.

Sprruchreife liegt vor, wenn die Anspruchsgrundlage eine gebundene Entscheidung enthält, also keine Ermessensvorschrift ist;

Ausnahme hiervon ergibt sich bei Ermessensreduzierung auf Null.

I. Anspruchsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

2. Verfahren

3. Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. VSS der Anspruchsgrundlage

2. Ermessen

3. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Gesetzgebungsverfahren, §§ 76 ff GG

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn das zur Prüfung vorgelegte Gesetz mit dem Grundgesetz in förmlicher und sachlicher Hiinsicht unvereinbar ist, Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 78 BverfGG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Gesetzgebungskompetenz, Art. 76 GG

a. Grundsatz: Kompetenz der Länder, Art 70 I GG

  • Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht

b. Ausnahme: Kompetenz des Bundes, Art. 70 II GG

  • Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 71, 73 GG:

    • Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, d.h. ohne entsprechende Ermächtigung dürfen die Länder nicht in diesem Gebiet tätig werden

  • Konkuirrende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 GG:

    • Bund und Länder sind grsd. gleichermaßen zur Gesetzgebung befugt.Vorrang des Bundes, Art. 72 I GG

  • Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes

    • Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs: wenn der Bund ein ihm ausdrücklich zugewiesenes Sachgebiet vernünftgerweise nicht sinnvoll regeln kann, ohne gleichzeitig eine ihm nicht zugewiesene Materie mitzuregeln

    • Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache: wenn eine Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann

    • Annexkompetenz: Hier bleibt der Bund zwar in seinem Zuständigkeitsbereich, er regelt aber dabei bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen

2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 GG

a. Gesetzgebungsiniative, Art. 76 I GG

  • Aus der Mitte des Bundestages oder durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat

b. Hauptverfahren, Art. 42 II S.1 GG

  • Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestags, Art.77 GG

  • Bundestag: 3 Lesungen, §§ 78 ff GO BT

  • Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich, ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates

  • Bundesrat: Zustimmungsgesetz oder Einspruchsgesetz, Art 77 GG:

    • Einspruchsgesetz: Gesetz, das auch ohne eine Handlung des Bundesrats zustande kommt

    • Zustimmungsgesetz: Gesetz, das nur durch die Zustimmung des Bundesrats zustande kommt,Art 78 Alt.1 GG

c. Abschlussverfahren, Art. 58, 82 GG

  • Gesetz durch Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung ordnungsgemäß abgeschlossen worden sein.

d. Zwischenergebnis

Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen.

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Kein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht

  • Kein Verstoß gegen Grundrechte

  • Kein Verstoß gegen Staatsstrukturprinzipien, Art 20 GG:

    • Rechtsstaatsprinzip:

    • Bestimmtsheitsgebot: Eine Rechtsvorschrift muss klar zum Ausdruck bringen, welche Auswirkungen die gesetzliche Regelung für den Bürger

    • Rückwirkungsverbot: echter Rückwirkungsverbot: liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift;

      Unechter Rückwirkungsverbot liegt vor, wenn der Gesetzgeber in Tatbestände eingreift, die in der Vergangenheit begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden

    • Verhältnismäßigkeit:

    • Demokratie- und Sozialstaatsprinzip

  • Bei verfassuungsändernden Gesetzen nur Art. 79 III GG; höherrangige Grundsätze der Verfassung

Abstrakte Normenkontrolle, Art 93 I Nr.2 GG,

§§ 13 Nr.6, 76 ff BVerfGG

Das BVerfGericht könnte das Gesetz gem. einer abstrakten Normenkontrolle, Art 93 I Nr.2, §§ 13 Nr.6, 76 ff BVerfGG für nichtig erklären, wenn der Antrag der Regierung des Landes L zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 I Nr.2 GG, § 13 Nr.6 BVerfGG

II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG:

  • Antragsteller können nur Bundesregierung, Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein

III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG:

  • Sämtliches Bundes- oder Landesrecht sein; Das Recht muss bereits verkündet sein;

IV. Antragsgrund, § 76 I Nr.1-2 BVerfGG:

  • Zweifel oder Meinungsverschiedenheit bzgl. der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht

V. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 I BVerfGG/ Form

  • schriftlich und mit Begründung

VI. Objektive Klarstellungsinteresse

Überzeugung von der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit GG

VI. Zwischenergebnis

B. Begründetheit

Die abtrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn die Norm tatsächlich gegen höherrangiges Recht verstößt.

Prüfungsmaßstab sind bei verfassungsändernde Gesetze die Grundsätze nach Art.1 und Art 20 GG / bei Bundesgesetze das gesamte Grundgesetz/ bei Landesrecht neben dem GG auch sonstige Bundesrecht anwendbar

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Gesetzgebungskompetenz, Art 70 GG

2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art 76 ff GG

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

1. Grundrechtsverletzung

2. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Gleichheitsrecht, Art 3 I GG

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

I. Ungleichbehandlung

1. wesentliche Gleichheit zweier Fallgruppen

  • Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt nach Rspr. des Bundesverfassungsgerihts dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird

  • Gleicheit im Sinne von Vergleichbarkeit, ein gemeinsamer Oberbegriff (genus proximum),

2. Ungleichbehandlung

  • Ergibt sich dann, wenn zwei vergleichbare Sachverhalte unterschieedlich behandelt werden, liegt eine Ungleeichbehandlung vom wesentlich Gleichem vor.

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Ungleichbehandlung geringerer Intensität

  • Bei Ungleichbehandlung geringerer Intensität findet die sog. Willkürformel Anwendung

    Dabei werden sachbezogene Ungleichbehandlung statt gefunden;

    liegt dann vor, wenn persönliche Eigenschaften keine Rolle spielen

  • Willkürlich ist eine Differenzierung dann, wenn sich für sie keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben.

  • irgendein sachlicher Grund reicht aus

2. Ungleichbehandlung höherer Intensität

  • Bei Ungleichehandlungen höherer Intensität findet die neue Formel Anwendung

    dabei werden personenbezogene Ungleichbehandlungen statt gefunden;

    liegt dann vor, wenn Eigenschaften der Person gewählt werden ( Alter, Gesundheit, Familienstand)

  • Anders als bei der Willkürformel reicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht mehr iein sachlicher Grund aus, sondern der rechtfertigende Grund muss in einem angemessen Verhältnis zur Ungleichbehndlung stehen; daher nach neue Formel Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Atak A.

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