Abgrezung zwischen Versagungsgegenklage und Untätigkeitsklage
Es handelt sich um eine Versagungsgegenkage, wenn die Behörde einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat
Hat die Behörde über den Antrag des Klägers nicht in angemessener Zei nicht entschieden, spricht man von einer Untätigkeitsklage
Anfechtungsklage, § 42 I Alt.1 VwGO - auf Grund Erledigung VA
FFK, § 113 I S.4 VwGO - Erledigung nach Klageerhebung
FFK, § 113 I S.4 VwGO analog - Erledigung vor Klageerhebung
wenn Möglichkeit besteht, dass Behörde vergleichbare VA erneut erlassen wird
Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder Schadenersatzansprüchen
Verwaltungsakt entfaltet diskriminierende Charakter
schwerwiegende Grundrechtseingriffe
Zuständigkeit
Verfahren
Form
VSS Ermächtigungsgrundlage
Ermessen
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Klagebegehren: Feststellung eines Rechtsverhältnisses/ Nichtigkeitsfeststellung eines VA
Rechtsverhältnis ist die sich aus einer öffentlich- rechtlichen Rechtsnorm ergebenden Beziehung zwischen Zwei Personen oder zwischen einer Person und einer Sache.
Feststellungsklage, § 43 I VwGO; Subsidiarität ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen
AK gem. § 42 I Alt.1 VwGO zuverneinen, mangels Vorliegen einer VA; Vorliegend Verordnung
Abstrakte Normenkontrolle - Mangels einer landesrechtlichen Regelung
streitig;
h.M. wird dies, wie bei der allg. LK, damit begründet, dass bei der Feststellung Popularrechtsbehelfe ausgeschlossen werden müssten
Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesonderer wirtschaftlicher oder ideeler Art ist
Klagefrist nicht vorhanden
jedes Handeln oder Unterlassen; rein tatsächliches Handeln
gesetzlich nicht geregelt, jedoch Existenz durch verschiedene gesetzliche Erwähnung, §§ 43 II, 111 S.2 VwGO
Sinn und Zweck der Klagebefugnis ist der Ausschluss von Popularklagen
h.M. verlangt das Vorliegen einer Klagebefugnis auf Grund strukturellen Ähnlichkeit einer Verpflichtungsklage
Stadt S ist Kläger, daher keine Klagebugnis nötig
Eine Klagefrist existiert bei der Leistungsklage nicht
begehrtes Ziel mittels eines anderen Weges einfacher, schneller und effezienter erreichen kann
Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 1500 Euro hat.
Ein solcher Anspruch könnte sich aus dem öffentlich- rechtlichem Erstattungsanspruch ergeben.
gewohnsheitsrechtlich anerkannter Anspruch
Nichtigkeit gemäß § 59 VwVfG
Herausgabe nach §§ 818, 819 BGB
VSS für Anwendung ist vergleichbare Interessenlage; rechtmäßige Vermögenszustand wieder hezustellen
Nach § 81 S.1 VwGO muss die Klage schriftlich erhoben werden.
Problematisch:
1. Computerpax: Form eingehalten, wenn Klageschrift durch Kläger handschriftlich unterschrieben
Sinn und Zweck des Formerfordenisses ist die Gewähr, dass das Schreiben auch tatsächlich vom Kläger stammt.
Danach genügt die Klageerhebung per Computerfax mit eingescannter Unterschrift
2. E-mail:
da das Fahrzeug in Verwahrung genommen wurde.
Sicherstellung ist auf die Begründung hoheitlichen Gewahrsams an einer Sache ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
Sicherstellung soll eine Gefahr durh Ausschluss bestimmter Personen auf eine Sache verbieten; Abschleppmaßnahme bezwekt diese gerade nicht
Überwiegende Ansicht: Abschleppen eines Fahrzeugs als Ersatzvornahme, § 52 PolG NRW
Es handele sich um eine Maßnahme dabei, um die Durchsetzung eines vom Haleverbotszeichen ausgehenden Entfernungsgebotes und deshalb um eine Handlung, die ursprünglich dem das Fahrzeug Verantwortlichen obliege.
Das Ziel des Abschleppens stelt sich danach als beseitigung der von dem Fahrzeug ausgehende Störung dar.
Eine andere Ansicht: vorzunehmende Handlung vom Pflichtigen sei bereits aus begrifflichen Gründen abzulehnen, daher Ersatzvornahme verneinen.
Daher ist die durchgeführte ausgestalte Maßnahme als unmittelbarer Zwang i.S.d. § 55 PolG NRW anzusehen.
Bessere Ansicht für die überwiegende Ansicht.
Das Abschleppen ist folglich eine denkbare Ausgestaltung der vertretbaren Handlung “Entfernen des PKW aus der Halteverbotszone”.
Sicherungsanordnung: Sicherung einer bestehenden Position; Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird
Regelungsanordnung: Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, um wesentliche Nachteile für Antragsteller abzuwenden
Liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor, so hat das Gericht eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO
Antrag müsste im Hauptverfahren der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsklage zum Gegenstand haben
a. modifizierte Subejektstheorie: streitentscheidende Norm öffenntlich- rechtlicher Natur
oder
b. Zwei-Stufen-Theorie: Benutzung öffentlicher Einrichtung Mietvertrage, daher Zwei- Stufen- Theorie anwenden;
Entscheidung über die Zulassung “Ob” und der Entscheidung über die Ausgestaltung des Verhältnisses “ Wie”
Behörde hat überhaupt verkannt, dass ihr Ermessen zusteht
Tatsachendefizit, d.h. nicht alle Umstände berücksichtigt
Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Grundlage ausgeübt;
bei sachfremden Erwägung, bei plausibilen aber vom Gesetzeszweck nicht gedeckten Gründen
Grenzen des Ermessens überschritten
Innere Ermessensgrenze: sie folgen aus der Rechtgrundlage und daher falsche Rechtsfolge
äußere Ermessensgrenze: Verstöße gegen verfassungsrecht und Grundrechte
gebundene Gesetze, kein Entscheidungsspielraum: Muss Vorschrift
Es müsste zunächst ein legemites Ziel angestrebt werden
Zur Erreichung des Ziels müsste auch die Maßnahme geeignet sein, d.h. die Maßnahme müsste den angestrebten Ziel zumindest fördern
Dies ist Fall, wenn kein milderes und gleich geeignetes Mittel gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
Dies bedeutet, dass die geeignete und erforderliche Maßnahme hinsichtlich der Schwere und Dauer der mit ihr verbundenden Beeinträchtigung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des mit ihr verfolgten Zweckes stehen darf
gegen die erlassene Entscheidung, also selbst betroffen
setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch Akt der öffentlichen Gewalt bereits oder fortbestehend eingeschränkt ist
liegt vor, wenn die Maßnahme der öffentlichen Gewalt gegen den Betroffenen wirkt, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakt bedürfte.
a. Grundsatz: Kompetenz der Länder, Art 70 I GG
Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht
b. Ausnahme: Kompetenz des Bundes, Art. 70 II GG
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 71, 73 GG:
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, d.h. ohne entsprechende Ermächtigung dürfen die Länder nicht in diesem Gebiet tätig werden
Konkuirrende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 GG:
Bund und Länder sind grsd. gleichermaßen zur Gesetzgebung befugt.Vorrang des Bundes, Art. 72 I GG
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs: wenn der Bund ein ihm ausdrücklich zugewiesenes Sachgebiet vernünftgerweise nicht sinnvoll regeln kann, ohne gleichzeitig eine ihm nicht zugewiesene Materie mitzuregeln
Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache: wenn eine Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann
Annexkompetenz: Hier bleibt der Bund zwar in seinem Zuständigkeitsbereich, er regelt aber dabei bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen
Aus der Mitte des Bundestages oder durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat
Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestags, Art.77 GG
Bundestag: 3 Lesungen, §§ 78 ff GO BT
Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich, ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates
Bundesrat: Zustimmungsgesetz oder Einspruchsgesetz, Art 77 GG:
Einspruchsgesetz: Gesetz, das auch ohne eine Handlung des Bundesrats zustande kommt
Zustimmungsgesetz: Gesetz, das nur durch die Zustimmung des Bundesrats zustande kommt,Art 78 Alt.1 GG
Gesetz durch Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung ordnungsgemäß abgeschlossen worden sein.
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen.
Kein Verstoß gegen Grundrechte
Kein Verstoß gegen Staatsstrukturprinzipien, Art 20 GG:
Rechtsstaatsprinzip:
Bestimmtsheitsgebot: Eine Rechtsvorschrift muss klar zum Ausdruck bringen, welche Auswirkungen die gesetzliche Regelung für den Bürger
Rückwirkungsverbot: echter Rückwirkungsverbot: liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift;
Unechter Rückwirkungsverbot liegt vor, wenn der Gesetzgeber in Tatbestände eingreift, die in der Vergangenheit begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden
Verhältnismäßigkeit:
Demokratie- und Sozialstaatsprinzip
Bei verfassuungsändernden Gesetzen nur Art. 79 III GG; höherrangige Grundsätze der Verfassung
Antragsteller können nur Bundesregierung, Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein
Sämtliches Bundes- oder Landesrecht sein; Das Recht muss bereits verkündet sein;
Zweifel oder Meinungsverschiedenheit bzgl. der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht
schriftlich und mit Begründung
Überzeugung von der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit GG
Die abtrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn die Norm tatsächlich gegen höherrangiges Recht verstößt.
Prüfungsmaßstab sind bei verfassungsändernde Gesetze die Grundsätze nach Art.1 und Art 20 GG / bei Bundesgesetze das gesamte Grundgesetz/ bei Landesrecht neben dem GG auch sonstige Bundesrecht anwendbar
1. Gesetzgebungskompetenz, Art 70 GG
2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art 76 ff GG
1. Grundrechtsverletzung
2. Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Antragsteller
2. Antragsgegner
1. jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die möglicherweise gegen das GG verstößt
1. Geltendmachung der Grundgesetzlicher Verletzung durch die Maßnahme oder Unterlassung ( Antragsgegenstand)
öffentlich- rechtlicher Anspruch auf Folgenbeseitigung, dessen Grundlage aus Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG
Klagebegehren ist Wiederherstellung des Zaunes
nur dann Erlass eines VA begehrt wird; Dazu müsste Maßnahme eine Regelung beinhalten;
Wird ein Realakt begehrt, so ist dann die VK statthaft, wenn die Vornahme des Realaktes rechtlich an den vorhergehenden Erlass eines Verwaltungsaktes gebunden ist.
Die Wiederherstellung des Zaunes ist jedoch rein tatsächliches Handeln
Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt nach Rspr. des Bundesverfassungsgerihts dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird
Gleicheit im Sinne von Vergleichbarkeit, ein gemeinsamer Oberbegriff (genus proximum),
Ergibt sich dann, wenn zwei vergleichbare Sachverhalte unterschieedlich behandelt werden, liegt eine Ungleeichbehandlung vom wesentlich Gleichem vor.
Bei Ungleichbehandlung geringerer Intensität findet die sog. Willkürformel Anwendung
Dabei werden sachbezogene Ungleichbehandlung statt gefunden;
liegt dann vor, wenn persönliche Eigenschaften keine Rolle spielen
Willkürlich ist eine Differenzierung dann, wenn sich für sie keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben.
irgendein sachlicher Grund reicht aus
Bei Ungleichehandlungen höherer Intensität findet die neue Formel Anwendung
dabei werden personenbezogene Ungleichbehandlungen statt gefunden;
liegt dann vor, wenn Eigenschaften der Person gewählt werden ( Alter, Gesundheit, Familienstand)
Anders als bei der Willkürformel reicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht mehr iein sachlicher Grund aus, sondern der rechtfertigende Grund muss in einem angemessen Verhältnis zur Ungleichbehndlung stehen; daher nach neue Formel Verhältnismäßigkeitsprüfung
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei
Zurückweisender Bundestagsbeschluss
Gültigkeit der Wahl
kein Ablauf der Legislaturperiode;
Der Antrag ist begründet, wenn die Behandlung des Einspruchs durch den Bundestag formell fehleerhaft erfolgt ist oder die Wahl materiell gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze verstößt und sich dies auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben kann.
Das BVerfG prüft auch hierbei, ob das maßgebliche Wahlgesetz materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
1. Formell ordnungsgemäßes Wahlprüfungsverfahren
Insb. Zuständigkeit des Bundestages nach § 1 WahlPrG i.V.m. § 41 II GG
Vorbereitung der Entscheidung durch Wahlprüfungsausschluss
ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages mit einfacher Mehrheit
2. Vorliegen eines Wahlfehlers
a. Wahlrecht verfassungswidrig ( Verstoß gegen Art 38 GG )
b. Wahlrecht fehlerhaft angewendet
3. Rechtsfolge:
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