Die Anlasstat darf nicht nur abstrakt, sondern muss auch im
konkreten Einzelfall schwer wiegen.
Anhaltspunkte dafür sind:
- Folgen der konkreten Tat (gesteigerte Sozialschädlichkeit)
- Schutzwürdigkeit des verletzten Rechtsgutes
- Hinzutreten besonderer Umstände (Neben- und
Begleitkriminalität
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