Dominanzentscheidung
Gemäß Entscheidung des BVerG sind Dominanzentscheidungen nicht mehr von Nöten. Da im
vorliegenden Sachverhalt bereits schwere Straftaten mit erheblichem Sachschaden entstanden sind,
findet hier die Maßnahme vorwiegend ihren Schwerpunkt im repressiven Bereich.
Vorbehalt Gesetz
Nach dem Vorbehalt des Gesetzes gem. Artikel 20 (3) GG bedarf es für Maßnahmen der
Eingriffsverwaltung in die Grundrechte einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage
beruhenden Ermächtigungsgrundlage
Verstoß gegen höherrangiges gesetz
Damit die Maßnahme wirksam ist, darf sie nicht gegen höherrangiges Recht (EU-Verordnungen)
verstoßen. Verstöße gegen höherrangiges Recht sind aus dem SV nicht ersichtlich! Problematisch könnte hier das Zitiergebot gem. Artikel 19 (1) S.2 GG werden. Grundsätzlich gilt jedoch das Zitiergebot für vorkonstitutionelle Gesetze wie die StPO nicht.
Gleichwohl enthält das Änderungsgesetz welches die Befugnis zur [Maßnahme] geschaffen hat einen
erforderlichen Hinweis aus das Zitiergebot.
Last changeda year ago