Sache
Eine Sache ist gem. § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand. Dies wiederum ist ein Gegenstand, den man anfassen kann.
Räumlich begrenzt, körperlicher Gegenstand
Sachen sind körperliche Gegenstände
=> § 90 BGB
Mietvertrag
Entgeltliche Gebrauchs Überlassung einer Sache auf Zeit
=> § 535 BGB
Leihvertrag
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit
Kaufvertrag
(Erwerb einer Sache gegen Bezahlung)
=> Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme
=> § 433 BGB
Beleidigung
Entwürdigende Äußerung/Ausdruck, Verletzung der Ehre
Tatsache
Objektive Fakten, Aussagen über Sachen und Vorfälle
Kunst
Alles, was ich in meiner kreativen Gestaltung oder Denkweise äußere
Rundfunk
Drahtlose oder Drahtgebundene Gedankenübertragung
Lehre
Die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch Forschung gewonnenen Erkenntnisse (Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen)
Kraftfahrzeug
Als Kraftfahrzeug bezeichnet man jedes nicht an Gleise gebundene Landfahrzeug (Straßenfahrzeug), das sich mit Hilfe eines Motors aus eigener kraft fortbewegt, ohne auf die körperliche Kraft eines Menschen oder Zugtiers angewiesen zu sein
Vertrag
Rechtsgeschäft aus mindestens zwei übereinstimmenden WE
Schenkungsvertrag
Unentgeltliche Zuwendung ohne eine Gegenleistung zu verlangen
Eine Beleidigung ist die Kundgabe einer Nicht- oder Missachtung einer Person in Form einer unwahren ehrverletzenden Tatsache oder eines ehrverletzenden Werturteils. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Nicht- oder Missachtung von einem anderen wahrgenommen werden kann.
Beruf
Beruf ist jede Tätigkeit, die auf gewisse Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient oder dazu beiträgt
Schweigen
Abwesenheit von irgendeiner Handlung
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des (Person) steht.
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie (auch) eine, anderen als dem Täter gehört. D.h., dass Miteigentum für die Fremdheit genügt.
Zerstören
Zerstören ist eine Einwirkung auf eine Sache, die ihre Gebrauchsfähigkeit aufhebt.
Anspruch
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Legaldefinition § 194 I BGB
Handlung
Eine Handlung ist jedes willensgesteuertes Verhalten
Täuschung
Jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, mit dem Ziel eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfals außer Acht lässt
§ 276 II BGB
Vorsatz
Handeln mit Wissen und Wollen im Hinblick auf den Erfolg des Handelns
Eigenschaft
Eigenschaften sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache (=Vertragsgegenstand) oder Person für gewisse Dauer anhaften und die für ihre Wertschätzung erheblich sind
Beispiele einer Sache: Größe, Material, Herkunft
!!! Nicht als Eigenschaft einer Sache ist der Preis oder dessen Wert, da dieser von äußeren Faktoren bestimmt wird
Beispiele einer Person: Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Alter, Geschlecht
Verkehrswesentlich
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach dem Vertrag oder nach der Verkehrsanschauung von Bedeutung ist
Irrtum
Ist die konkrete Fehlvorstellung über die Eigenschaft
Das leben
Meint das körperliche Dasein, d.h. Die biologisch-physische Existenz des Menschen
Gesundheit
Zustand des körperlichen und geistigen Wohlbefindens einer Person, der frei von Krankheiten oder Beeinträchtigungen ist
Freiheit
Körperliche Bewegungsfreiheit eines jeden
Eigentum
Umfassende Herrschaft einer Person über eine Sache
Widerrechtlich
Gegen das Recht/Gesetz
Beweglich (Sachen)
Beweglich sind Sachen, wenn sie von einem Ort zum nächsten fortbewegt werden können
Gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Drohung
Als Drohung bezeichnet man das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Arglistig
Arglistig handelt, wer vorsätzlich handelt. Dabei genügt bedingter Vorsatz.
ANGEBOT
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die dem Erklärungsempfänger derart angetragen werden muss, dass dieser den Vertrag mit einem bloßen “Ja” zustande bringen kann. Dies ist der Fall, wenn die WE alle wesentliche Vertragsbestandteile, Vertragspartner, Kaufpreis und Kaufsache, enthält (essentialia negotii)
Das Angebot ist eine einseitig empfangsbedürftige WE, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge abzielt und die so bestmmt sein muss, dass ein Vertrag mit einem einfachen “Ja” des Gegenübers zustande kommen kann. Dies wäre der Fall, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) - Kaufsache, Kaufpreis und Vertragsparteien - darin geklärt wären
ANNAHME
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, mit der der Erklärungsempfänger sein Einverständnis bzgl. des Angebots zum Ausdruck bringt.
Eine Annahmeerklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärungsempfänger sein Einverständnis mit dem Angebot zum ausdruck bringt
Beschädigt
Beschädigt ist eine Sache, wenn sie in einen reparaturbedürftigen Zustand versetzt wird bzw. wenn ihre Tauglichkeit zu dem ihr bestimmten Zweck eingeschränkt ist
Zerstört ist eine Sache, wenn sie in einen irreparablen Zustand versetzt wird bzw. wenn ihre Tauglichkeit zu dem ihr bestimmten Zweck aufgehoben ist
Rennen
Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen oder ähnlichem
KAUFVERTRAG
Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme
Ein wirksamer KV besteht aus zwei übereinstimmenden WE, Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB
Beweglich
Beweglich ist eine Sache, wenn sie von A nach B transportiert werden kann
(transportierbar)
Besitzer
Besitzer ist gem. § 854 Abs 1 BGB derjenige, der die tatsächliche Sachhherrschaft über eine Sache hat
Wegnahme
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwenidgerweise eigenen) Gewahrsams
verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzentziehung ohne den Willen des unmittelbaren Besitzes erfolgt und dieses Verhalten widerrechtlich ist bzw. durch das Gesetz nicht gestattet ist.
Auf frischer Tat
Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn dessen Tat entweder unmittelbar nach Tatbegehung oder alsbald nach Ausführung der Tat entdeckt wird und dann unverzüglich die Verfolgung aufgenommen wird
Eine andere Person
Ist jede natürliche, vom Täter verschiedene Person
Leistung
Als Leistung wird jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens verstanden
Vollmacht
Eine Vollmacht ist nach § 166 Abs. 2 BGB die Vertretungsmacht, die durch ein RG entsteht
Abhandenkommen
Abhandenkommen setzt somit voraus, dass der unmittelbare Besitzer den unmittelbaren Besitz ohneseinen Willen verloren hat.
Grob fahrlässig
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also das außer Acht lässt, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen
Genehmigung
Genehmigung ist nach § 184 Abs. 1 die nachträglicheZustimmung.
Gute Sitten
Definition der „Guten Sitten" durch die Rsp.: „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (problematische „Leerformel"); Orientierungspunkt: „Durchschnittsbürger"
Eine Vollmacht ist die rechtliche Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln und dessen Interessen zu vertreten.
realakt
Ein Realakt ist eine Handlung mit unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, die ohne zusätzliche Willenserklärung bestimmte Rechtsfolgen auslöst, wie beispielsweise die Übergabe einer Sache zur Eigentumsübertragung.
Geschäftsähnliche Handlung
Geschäftsähnliche Handlungen sind Handlungen, die einem Rechtsgeschäft ähneln, jedoch nicht rechtlich bindend sind, da sie nicht auf einen Rechtsbindungswillen gerichtet sind, sondern lediglich eine vorvertragliche Verhandlung oder ähnliche Vorbereitungshandlungen darstellen.
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